Full text: Handbuch für Landgemeinde-Verwaltungen.

N. #btb. 8. 26. Acuimefen, 141 
  
Die Errihtung neuer oder die Verfchmelzung bejtehender 
Schulen erfordert die Genehmigung der E. Kreisregierung 
(Zorm. BD. 8. 44 Abf. 2); vor Erbauung oder Erweiterung 
eines Schulhaufes fol jedesmal eine Revifion der Zwechmäßig- 
feit des Schuliprengel3 ftattfinden. 
(M.-E. vom 20. April 1862, abgedr. in den Kr.-A.«- Bl.) 
Wenn die confejlionelle Minderheit einer Gemeinde eine 
eigene Schule haben will, jo fann diefe nur al3 eine Brivat- 
Ichule errichtet und muß von den Betheiligten jelbjt unterhal- 
ten werden. 
Der geringite Gehalt eine Schullehrer® hat bei Gemein- 
den von mehr al 10000 Seelen in 500 fl., in Gemeinden 
von 2500 big 10000 G©eelen in 450 fl., und in. Gemeinden 
von einer geringeren Einwohnerzahl in 350 fl. zu beftehen, 
die in den leßteren Gemeinden dem Lehrer zu ftellende Wohnung, 
welhe auf 12 fl. veranjchlagt wird, ift in deflen Gehalt 
einzurechnen. 
Der geringste Bezug eined Schulverwefer3 hat den jähr- 
Iihen Betrag von 250 fl. zu erreichen ohne Einjdjluß der 
demfelben zu gemwährenden freien Wohnung oder Entichädigung 
biefür im geringften jährlichen Betrage von 25 fl. 
Für einen Schulgehilfen jind wenigstens 200 SI. jährlich 
u verabreichen, wovon 120 fl. die dem Schullehrer für die 
Derpflegung de8 Gehilfen gebührende Entichädigung bilden. 
(Art. 3 des Ge.) 
Die mit dem Schuldienjt verbundenen Bezüge, insbefon- 
dere die mit dem Schuldienjt verbundenen Bezüge als Kirchen- 
Diener, Meßner, Cantor, Chorregent und Drganift werden 
in die oben erwähnten geringjten Gehalte eingerechnet. 
Ebenjo wird dag Schulgeld da eingerechnet, wo e3 dem 
Lehrer ala Gehaltötheil zugemwiejen ift. 
Bezüge des Lehrer al3 Gemeindejchreiber oder aus an- 
dern ähnlichen VBerhältniffen werden in den Gehalt nicht mit 
eingerechnet. (Art. 4 de3 Ge].) 
Das Schulgeld it da zu erheben, wo Feine Sreifchule 
beiteht. Nicht verpflichtet zu defjen Bezahlung find nur Dieje- 
nigen, weldje eine andere mecht in die Klalfe der deutichen 
Schulen gehörige öffentliche Lehranftalt oder wegen Mangels 
einer Schule ihrer Confeffion am Wohnorte eine benachbarte 
deutiche Schule en Sonfeljion bejuchen, jowie die Kinder 
und Waijen der Schullehrer.
	        
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