Full text : Handbuch für Landgemeinde-Verwaltungen.

N.  #btb.  8.  26.  Acuimefen,  141

 

Die  Errihtung  neuer  oder  die  Verfchmelzung  bejtehender
Schulen  erfordert  die  Genehmigung  der  E.  Kreisregierung
(Zorm.  BD.  8.  44  Abf.  2);  vor  Erbauung  oder  Erweiterung
eines  Schulhaufes  fol  jedesmal  eine  Revifion  der  Zwechmäßigfeit
  des  Schuliprengel3  ftattfinden.

(M.-E.  vom  20.  April  1862,  abgedr.  in  den  Kr.-A.«-  Bl.)

Wenn  die  confejlionelle  Minderheit  einer  Gemeinde  eine
eigene  Schule  haben  will,  jo  fann  diefe  nur  al3  eine  Brivat-Ichule
  errichtet  und  muß  von  den  Betheiligten  jelbjt  unterhalten
  werden.

Der  geringite  Gehalt  eine  Schullehrer®  hat  bei  Gemeinden
  von  mehr  al  10000  Seelen  in  500  fl.,  in  Gemeinden
von  2500  big  10000  G©eelen  in  450  fl.,  und  in.  Gemeinden
von  einer  geringeren  Einwohnerzahl  in  350  fl.  zu  beftehen,
die  in  den  leßteren  Gemeinden  dem  Lehrer  zu  ftellende  Wohnung,
welhe  auf  12  fl.  veranjchlagt  wird,  ift  in  deflen  Gehalt
einzurechnen.

Der  geringste  Bezug  eined  Schulverwefer3  hat  den  jähr-Iihen
  Betrag  von  250  fl.  zu  erreichen  ohne  Einjdjluß  der
demfelben  zu  gemwährenden  freien  Wohnung  oder  Entichädigung
biefür  im  geringften  jährlichen  Betrage  von  25  fl.

Für  einen  Schulgehilfen  jind  wenigstens  200  SI.  jährlich
u  verabreichen,  wovon  120  fl.  die  dem  Schullehrer  für  die
Derpflegung  de8  Gehilfen  gebührende  Entichädigung  bilden.
(Art.  3  des  Ge.)

Die  mit  dem  Schuldienjt  verbundenen  Bezüge,  insbefondere
  die  mit  dem  Schuldienjt  verbundenen  Bezüge  als  Kirchen-Diener,
  Meßner,  Cantor,  Chorregent  und  Drganift  werden
in  die  oben  erwähnten  geringjten  Gehalte  eingerechnet.

Ebenjo  wird  dag  Schulgeld  da  eingerechnet,  wo  e3  dem
Lehrer  ala  Gehaltötheil  zugemwiejen  ift.

Bezüge  des  Lehrer  al3  Gemeindejchreiber  oder  aus  andern
  ähnlichen  VBerhältniffen  werden  in  den  Gehalt  nicht  mit
eingerechnet.  (Art.  4  de3  Ge].)

Das  Schulgeld  it  da  zu  erheben,  wo  Feine  Sreifchule
beiteht.  Nicht  verpflichtet  zu  defjen  Bezahlung  find  nur  Diejenigen,
  weldje  eine  andere  mecht  in  die  Klalfe  der  deutichen
Schulen  gehörige  öffentliche  Lehranftalt  oder  wegen  Mangels
einer  Schule  ihrer  Confeffion  am  Wohnorte  eine  benachbarte
deutiche  Schule  en  Sonfeljion  bejuchen,  jowie  die  Kinder
und  Waijen  der  Schullehrer.