155 11. Abth. $. 24. Medirinalwefen.
fähigung in der Thierheillunde haben, zu Nusübung einzelner
thierärztlicher Yyunktionen durch die Kreisregierungen zuge-
lafjen werden, diejelben find indeffen zur Behandlung an
ftefender Krankheiten nicht berechtigt.
(BO. vr. 24. Febr. 1862 Reggsbl. S. 445.)
Thierärztliche Pfujchereien find nach Art. 112 des Poli-
zeiftrafgejeßbuches ftrafbar und vom Bürgermeilter mit allem
Nadhdrude zu verfolgen.
p) Rafenmetiter.
Die Bejorgung des Viehfall3 fommt ausjchlieglich den Wa-
jenmeiftern auf Grund der in den verfchiedenen Negierungs-
bezirfen erlaffenen Wafenordnungen zu.
Diefelben finden ich
für Oberbayern im Rramt3bl. v. 1862 ©.1119 u.
1025
» Niederbayern n 1 "nm 1086
„ Oberfranfen „ n „ nn 650 au.
1866 „95
„ Mittelfvanfen „ „ „i1s02 „1151
„ AUnterfranfen n 1" "nm 1447
„ Schwaben u. Neuburg „ „ "nn 183
„» Pfalz u. Regensburg „ „ a >13
Dur Art. 15 des Gemwerbsgejeges vom 30. Januar 1868
it Die Regelung der Berhältniffe der Wajenmeijter der Ber-
ordnung vorbehalten.
gq) Anftedende Thierfranfheiten.
Ueber da3 Verfahren beim Ausbrud einer anftedenden
Zhierfranfheit gilt. da bereitS oben über anftedende Kranf-
heiten überhaupt Gejagte.
Der Bürgermeifter hat demnad), jobald er Kenntni; vom
Ausbruch einer anftedenden Thierfrankheit erhält, unverzüglicd)
der DijtriktSpolizeibehörde Anzeige zu erjtatten und das Meg-
bringen von Thieren aus dem betreffenden Stalle oder Stand-
orte, oder aus der Heerde, injoferne dies nicht zur Abjonde-
rung des franfen oder verdädtigen Thieres nothwendig ift,
vorforglich zu verbieten.
rn dringenden Fällen hat derjelbe auf Antrag und uns
ter Mitwirkung des Thierarztes togleih Die weiter noth-
wendigen Borfehrungen zu treffen und inSbejondere, wenn