Full text: Handbuch für Landgemeinde-Verwaltungen.

155 11. Abth. $. 24. Medirinalwefen. 
  
fähigung in der Thierheillunde haben, zu Nusübung einzelner 
thierärztlicher Yyunktionen durch die Kreisregierungen zuge- 
lafjen werden, diejelben find indeffen zur Behandlung an 
ftefender Krankheiten nicht berechtigt. 
(BO. vr. 24. Febr. 1862 Reggsbl. S. 445.) 
Thierärztliche Pfujchereien find nach Art. 112 des Poli- 
zeiftrafgejeßbuches ftrafbar und vom Bürgermeilter mit allem 
Nadhdrude zu verfolgen. 
p) Rafenmetiter. 
Die Bejorgung des Viehfall3 fommt ausjchlieglich den Wa- 
jenmeiftern auf Grund der in den verfchiedenen Negierungs- 
bezirfen erlaffenen Wafenordnungen zu. 
Diefelben finden ich 
für Oberbayern im Rramt3bl. v. 1862 ©.1119 u. 
1025 
» Niederbayern n 1 "nm 1086 
„ Oberfranfen „ n „ nn 650 au. 
1866 „95 
„ Mittelfvanfen „ „ „i1s02 „1151 
„ AUnterfranfen n 1" "nm 1447 
„ Schwaben u. Neuburg „ „ "nn 183 
„» Pfalz u. Regensburg „ „ a >13 
Dur Art. 15 des Gemwerbsgejeges vom 30. Januar 1868 
it Die Regelung der Berhältniffe der Wajenmeijter der Ber- 
ordnung vorbehalten. 
gq) Anftedende Thierfranfheiten. 
Ueber da3 Verfahren beim Ausbrud einer anftedenden 
Zhierfranfheit gilt. da bereitS oben über anftedende Kranf- 
heiten überhaupt Gejagte. 
Der Bürgermeifter hat demnad), jobald er Kenntni; vom 
Ausbruch einer anftedenden Thierfrankheit erhält, unverzüglicd) 
der DijtriktSpolizeibehörde Anzeige zu erjtatten und das Meg- 
bringen von Thieren aus dem betreffenden Stalle oder Stand- 
orte, oder aus der Heerde, injoferne dies nicht zur Abjonde- 
rung des franfen oder verdädtigen Thieres nothwendig ift, 
vorforglich zu verbieten. 
rn dringenden Fällen hat derjelbe auf Antrag und uns 
ter Mitwirkung des Thierarztes togleih Die weiter noth- 
wendigen Borfehrungen zu treffen und inSbejondere, wenn
	        
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