Full text: Handbuch für Landgemeinde-Verwaltungen.

II. Abth. 8. 24. Medirinaimefen. 159 
  
nöthig, die Befihtigung und Aufnahme der durd) die Krank: 
heit gefährdeten Xhiergattungen de8 Stalles oder Ortes zu 
bewerfitelligen. | 
Diefe Aufnahme hat mit der gehörigen VBorficht zu ge= 
ichehen, insbejondere dürfen Berjonen, welche bei franten Thie- 
ren waren, ohne vorgängige Desinfektion nicht mit gejunden 
Thieren der gefährdeten Gattung in Berührung fomnen. 
(BD. vom 15. Zuni 1867, Maßregelu gegen anftedende Vrehfrant- 
heiten betr., Neggsbl ©. 681.) 
Die Abjonderung der erkrankten und unter Uinftänden 
auch der verdächtigen Thiere fann nöthigenfalls in hiefür ein- 
gerichteten Gontumazjtällen gejchehen. 
‘m MUebrigen hat fi) der Bürgermeifter genau nad) den 
Anordnungen der Diftriftspolizeibehörde zu richten und Ddie- 
jelben auf’3 fchleunigfte in Vollzug zu jeßen. 
Das Nähere über das Verfahren bei anftedenden Thier- 
franfheiten ift aus der citirten Verordnung vom 15. uni 1367 
zu erjehen, welche namentlid) umfafjende Beitinunungen und 
Berhaltungsmaßregeln bezüglid) des Deilzbrandes, der Mails 
und Klauenjeuche, der Yungenjeuche, der Boden- oder Blat- 
ternjeuche der Schafe, de NRot- und Hautwurms der Pferde, 
der Beichälfeuche und des Bläschenausfchlags, dann der Räude 
der Pferde und Schafe enthält, ebenjo eine ujtruftion über 
dag Neinigungsverfahren bei anjtedenden Xhierfrankheiten, 
deren Sgnhalt unter den Gemeindeangehörigen nicht genug ver- 
breitet werden fanı. 
Das Berfahren bei Auftreten der Ninderpeft ift dur) 
BO. vom 3. Juli 1867 (Reggsbl. S. 777) geregelt. 
Bei Verdadht derjelben hat der Bürgermeijter fofort 
Anzeige an die Diftrikt3polizeibehörde zu erjtatten und gleid)- 
zeitig die Sperre des betreffenden Stalle8 oder Standortes zu 
verfügen, den Weidetrieb einzuftellen und das Wegbringen von 
Rindvieh, Schafen und Siegen au dem Orte zu verbieten, 
die Gemeindeangehörigen aber auf die große Gefährlichkeit 
der Seuche aufmerkam zu machen und zur Vermeidung alles 
defien, was die Krankheit verichleppen fünnte, eimdringlidy zu 
ermahneıt. 
Um die Berheimlihung von Krankheiten zu verhüten, find 
diejelben auc) darauf aufmerkjam zu machen, daß fie nad) dem 
Gele vom 26. März 1867 volle Entjchädigung für ihre au der 
Rinderpeft gefallenen oder auf polizeiliche Anordnung getödte- 
ten Thtere zu gewärtigen haben.
	        
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