178! I. Abib. $. 25, Allgdm. Landespofiret,
—— 1. BE nen En A Cm.
Artikel
des.
Polizei-
Strafgef.-};
Aucdhes.
Betreff.
u
207 Abj.1] Vermietung von Transportmitteln, Anbieten der
Dienfte ald Lohnbedienter und Yremdenführer .
211 Ab. 3] Einfchreiten bei Mißbräuchen der Handwerföge-
fellen und Fabrifarbeiter . nn
214 Ab. 4] Einihaffung entlaufener, oder nicht eingetretener
Dienftboten in den Dienit ne
Wo in den angeführten Fällen von der OrtSpolizeibe-
hörde die Rede tft, 1ft Darunter jedesmal der DBürgermeifter|
zu verjtehen und er ift in Diefer Beziehung gegenüber der
Diftrift3verwaltungsbehörde das einzige verantwortliche Organ.
Ueber die ihn zum Bollzuge von Gefegen, deren Ueber-
tretung nicht mit Strafe bedroht ift, zuftehenden Bivangs-
maßregeln nad) Art, 23 des Einführungsgejeges zum Gtraf-
en Se eafgelepbuch wurde bereit3 oben im $. 11: ges
prochen.
rn dringenden Fällen haben Beichwerden gegen Androh-
ung der Borlehrung einer derartigen Bollzugsmaßregel feine
auffchiebende Wirkung.
Die vom Bürgermeilter verhängten Ungehorfamzftrafen
fließen in die Kafja der Gemeinde.
(Einführungsgef. zum Straf und Polizeiftr.-Gej.-B. vom 18. No-
venber 1861 Art. 28.)
sn Fällen, welche gefetlih mit Strafe bedroht find,
fann der Bürgermeifter innerhalb feiner Zuftändigfeit vorbe-
Haltlich |päterer Strafverfolgung, joweit nöthig, vorläufig ein=
Idhreiten. (Bol. Str. Gef.-B. Art. 30.)
Sp ıjt er beredtigt und unter Umständen verpflichtet,
ohne Erlaubniß veranjtaltete Tanzmıufifen und andere öffent-
liche derartige Zuftbarfeiten, Schießen, theatraliiche Aufführuns
gen und vergl. einzuftellen, nächtliche Ruheftörungen zu ver: