Full text: Handbuch für Landgemeinde-Verwaltungen.

178! I. Abib. $. 25, Allgdm. Landespofiret, 
  
—— 1. BE nen En A Cm. 
Artikel 
des. 
Polizei- 
Strafgef.-}; 
Aucdhes. 
Betreff. 
u 
207 Abj.1] Vermietung von Transportmitteln, Anbieten der 
Dienfte ald Lohnbedienter und Yremdenführer . 
211 Ab. 3] Einfchreiten bei Mißbräuchen der Handwerföge- 
fellen und Fabrifarbeiter . nn 
214 Ab. 4] Einihaffung entlaufener, oder nicht eingetretener 
Dienftboten in den Dienit ne 
  
Wo in den angeführten Fällen von der OrtSpolizeibe- 
hörde die Rede tft, 1ft Darunter jedesmal der DBürgermeifter| 
zu verjtehen und er ift in Diefer Beziehung gegenüber der 
Diftrift3verwaltungsbehörde das einzige verantwortliche Organ. 
Ueber die ihn zum Bollzuge von Gefegen, deren Ueber- 
tretung nicht mit Strafe bedroht ift, zuftehenden Bivangs- 
maßregeln nad) Art, 23 des Einführungsgejeges zum Gtraf- 
en Se eafgelepbuch wurde bereit3 oben im $. 11: ges 
prochen. 
rn dringenden Fällen haben Beichwerden gegen Androh- 
ung der Borlehrung einer derartigen Bollzugsmaßregel feine 
auffchiebende Wirkung. 
Die vom Bürgermeilter verhängten Ungehorfamzftrafen 
fließen in die Kafja der Gemeinde. 
(Einführungsgef. zum Straf und Polizeiftr.-Gej.-B. vom 18. No- 
venber 1861 Art. 28.) 
sn Fällen, welche gefetlih mit Strafe bedroht find, 
fann der Bürgermeifter innerhalb feiner Zuftändigfeit vorbe- 
Haltlich |päterer Strafverfolgung, joweit nöthig, vorläufig ein= 
Idhreiten. (Bol. Str. Gef.-B. Art. 30.) 
Sp ıjt er beredtigt und unter Umständen verpflichtet, 
ohne Erlaubniß veranjtaltete Tanzmıufifen und andere öffent- 
liche derartige Zuftbarfeiten, Schießen, theatraliiche Aufführuns 
gen und vergl. einzuftellen, nächtliche Ruheftörungen zu ver:
	        
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