1. Wu. 5. 235. Algen, Landespoltzei, 179
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— Lompetente Schörde
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Zur Bemilligungs- | einer Anord- Br Ongegen. ber einjchlägigen
Erteilung. nımg od. eines ir ‚ EINER Peftimmung.
Berbotes,. arıge.
DOrtspolizeibehötde| - . - -|. . ...]BOD. v. 24. uni
(Reggsbl, ©. 1418.)
Ortspoltzeibehörde . . . E20... 1
Orts» oder Di-
jtriftspolizeibeb. |... .I2 2 2. „
hindern (j. Bol.-Str.-Gel.-B. Art. 65) die Sicherjtellung
fahrdrohender Bauten zu verfügen Sn 186 ibid), bei un M
fugter Gewerbsuusübun "2 dDiejelbe proviforifch ein uftellen (Art.
208), das Feiern des blauen Montags durd Ei der
treffenden Arbeiter an ihre Brodgeber zu unterbrechen (Art. 211)
und dergleichen.
Her verübten Verbrechen Liegt ihm die DBerhaftung und
Verfolgung des Berbrechers, dann die fchleuntge Anzeige be-
Gericht ob;*) er hat zu wachen , daß die Spuren des 2er:
brechens bi3 zum Eintreffen de3 Unterjuchungsrichters unver-
ändert erhalten bleiben und ın eilenden Fällen Alle anzuord-
nen, was zur unverzüglichen Erforichung derjelben nothivendig
erfcheint.
Zur Handhabung feiner polizeilichen Funktionen Tann der
Vürgermeiter, wenn nöthig, die Beihilfe der Oemeindeange-
hörigen in Anfprudy nehmen, zunädyjt aber find ihm biefür
die Dorfwächter, FZlurwächter und Nachtwächter untergeben.
Die Gendarmerie fann er für den OrtSpolizeidienit nicht
requiriren, da deren Aufgabe lediglicd) auf den Sicherheitsdienft
befchränft ift.
gnsbejondere darf die Gendarmerie der Anfforderung
von Gemeindedienern zur Beiltandleiftung nur danıı eine Tyolge
*) Ueber das Verfahren bei Auffinbung einer Leiche |. oben 8. 24.
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