180 II. abth. 8. 26, Oeffentlicye Atcherheit.
geben, wenn die Dringendheit des Falles fofortige Einfchrei-
tung erheifcht und Diejelbe nicht etwa durch eine foldde Auffor-
derung lediglich Kenntniß von einem Borgange erhält, bei
welchen fie in Gemäßheit ihres ordentlichen Dienftes ohnehin
zur Einfchreitung verpflichtet ift.
Der Bürgermeifter ijt Dagegen verpflichtet, Die Gen
Darmerie auf deren Erfuchen in Ausübung ihrer Dienftpflicht
fräftigft zu unterftügen und ihr die zur Anfrechthaltung ihres
Anjchens md zur Erreihung ihrer Beitimmung nöthige Hilfe
unwveigerlid) zu gewähren.
Namentlid) hat ver Bürgermeilter an die Oendarmerie-
mannschaft von vorgefallenen Störungen der öffentlichen Ruhe,
Ordnung und Sicherheit fofortige Mittheilung zu machen und
derjelben alle Aufichlüffe zu geben, welche ihr die Erfüllung
ihrer Dienftesobliegenheiten erleichtern Fünnen.
(8. 71 und 40 der BD. vom 24. Suli 1868, die DOrganifation der
Gendarmerie in den Landestheilen diesfeit3 des Aheins betr. Neg.-
Bl. ©. 1385.)
Was die Aufftelung und die Kunktionen Des gemeindli>
chen Dienftperfonals betrifft wird auf $. 14 oben verwielen.
8. 26.
Heffentlichde Sicherheit.
a) Srempdenpolizei.
Einen Haupteinfluß auf die Erhaltung ver öffentlichen
Sicherheit übt Die entiprechende Handhabung der Fremden-
polizei durdy die Bürgermeifter, bei welcher jte übrigens
mit aller Umficht zu verfahren und fid) aller nicht nothiwendi-
gen Behelligungen der Trempden zu enthalten Haben.
Hieher gehören namentlich Die Bejtimmungen des Art. 82
des Bolizeiftrafgejegbuches über Aufzeichnung und Anzeige von
Heherbergung Fremder Dur) Wirthe und PBrivatperfonen, die
Beitimmmumng des Art. 44 des Heimatsgejehes von 16. April
1868, nad) welcher derjenige, welche jich länger in, einer Ge-
meinde aufhält, dDurd; ober- oder ortpolizeiliche VBorjchrift ver-
pflichtet werden Tann, feinen Aufenthalt binnen 8 Tagen nad)
der Ankunft der Ortspolizeibehörde anzuzeigen, die Beftimmung
Des Art. 84 Des Bolizeiftrafgejeßbuches iiber unbefugte gewerb3-
mäßige Beherbergung von Handwerksgefellen oder Dienjtboten
ohne Legitimationsurkunden, von Landftreichern, Bettlern oder