Full text: Handbuch für Landgemeinde-Verwaltungen.

180 II. abth. 8. 26, Oeffentlicye Atcherheit. 
  
geben, wenn die Dringendheit des Falles fofortige Einfchrei- 
tung erheifcht und Diejelbe nicht etwa durch eine foldde Auffor- 
derung lediglich Kenntniß von einem Borgange erhält, bei 
welchen fie in Gemäßheit ihres ordentlichen Dienftes ohnehin 
zur Einfchreitung verpflichtet ift. 
Der Bürgermeifter ijt Dagegen verpflichtet, Die Gen 
Darmerie auf deren Erfuchen in Ausübung ihrer Dienftpflicht 
fräftigft zu unterftügen und ihr die zur Anfrechthaltung ihres 
Anjchens md zur Erreihung ihrer Beitimmung nöthige Hilfe 
unwveigerlid) zu gewähren. 
Namentlid) hat ver Bürgermeilter an die Oendarmerie- 
mannschaft von vorgefallenen Störungen der öffentlichen Ruhe, 
Ordnung und Sicherheit fofortige Mittheilung zu machen und 
derjelben alle Aufichlüffe zu geben, welche ihr die Erfüllung 
ihrer Dienftesobliegenheiten erleichtern Fünnen. 
(8. 71 und 40 der BD. vom 24. Suli 1868, die DOrganifation der 
Gendarmerie in den Landestheilen diesfeit3 des Aheins betr. Neg.- 
Bl. ©. 1385.) 
Was die Aufftelung und die Kunktionen Des gemeindli> 
chen Dienftperfonals betrifft wird auf $. 14 oben verwielen. 
8. 26. 
Heffentlichde Sicherheit. 
a) Srempdenpolizei. 
Einen Haupteinfluß auf die Erhaltung ver öffentlichen 
Sicherheit übt Die entiprechende Handhabung der Fremden- 
polizei durdy die Bürgermeifter, bei welcher jte übrigens 
mit aller Umficht zu verfahren und fid) aller nicht nothiwendi- 
gen Behelligungen der Trempden zu enthalten Haben. 
Hieher gehören namentlich Die Bejtimmungen des Art. 82 
des Bolizeiftrafgejegbuches über Aufzeichnung und Anzeige von 
Heherbergung Fremder Dur) Wirthe und PBrivatperfonen, die 
Beitimmmumng des Art. 44 des Heimatsgejehes von 16. April 
1868, nad) welcher derjenige, welche jich länger in, einer Ge- 
meinde aufhält, dDurd; ober- oder ortpolizeiliche VBorjchrift ver- 
pflichtet werden Tann, feinen Aufenthalt binnen 8 Tagen nad) 
der Ankunft der Ortspolizeibehörde anzuzeigen, die Beftimmung 
Des Art. 84 Des Bolizeiftrafgejeßbuches iiber unbefugte gewerb3- 
mäßige Beherbergung von Handwerksgefellen oder Dienjtboten 
ohne Legitimationsurkunden, von Landftreichern, Bettlern oder
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.