182 1. Korb. $. 26. Weffentlicdhe Kicherheit.
weile zu führen, von weldien am fpeziellen Orte die Nede
fein wird.
Die Ausstellung von Reijevorweifen überhaupt competirt
zu den Diftriktsverwaltungsbehörden, fteht daher dem Nürger-
meifter nicht zu.
Am Falle derjelbe die Fälfchung einer Neijelegitimation
entdedt, hat er lebtere dein „nhaber derjelben abzunehmen
und diefen jelbft zur Beitrafung an die Behörde abliefern zu
fafjen. (Strafgejegbuch Urt. 180.) |
b) Arreftautentransporte.
Wo Ublieferungen von Arreftanten, aufgegriffenen Bett:
lern und VBaganten, danıı von Dejerteuren au die Behörde
durdy die Gemeinde erfolgen, was aud) die Gendarmerie,
pder das Gerichtsdienerperjonale verlanyen fann, wenn Diefe
wegen anderweitiger Dienftverrichtungen den Weitertransport
nicht vollziehen Tünnen, hat der Transport durch den ©e-
meindediener oder ein fonft taugliche® und Fürperlich rüfti-
ge3 Yudividunm zu erfolgen und erjcheint der Transport von
Gemeinde zu Gemeinde, oder die Ablöfung der aus entfern-
teren Gemeinden herfommenden Transporte in den dazwilchen
liegenden Gemeinden unjtatthaft, joferne nicht von Geite der
DiitriftSverwaltungsbehörde dies in gewillen Fällen ein für
allemal ausnahınsweije genehmigt worden tft.
Die Kur- und BVerpflegungdfoften erfrankter Arreftanten
und Schüblinge fallen dem E. Aerar zur Laft.
c) Hausfudhungen.
Bei vorkommenden Hausfuchungen wird gewöhnlich
der Bürgermeifter und im Falle feiner Verhinderung vefjen
Stellvertreter beigezogen und fünmen fich diefelben ihrer Bethei-
digung biebei nicht entjchlagen.
d) Auffiht auf die Lande3-VBermwiejenen.
Bezüglich der erfolgten Zandesverweijungen erhiel-
ten die Gemeindebehörden früher vierteljährig durch die Diftrifts-
polizeibehörde Auszüge aus dem Gentralpolizeiblatt, Ddiejelben
haben aber gemäß M.-E. von 12. November 1867 nunmehr
zu unterbleiben, und jollen die Gemeindebehörden nur aus
nahmsweije von joldhyen Fällen verftändigt werden, wenn Diez
dur) die obwaltenden näheren Verhältniffe veranlaßt erjchein