Full text: Handbuch für Landgemeinde-Verwaltungen.

1. Abth. 6. 26. @Beffentkiche Sicherheit. 183 
e) Borforge gegen Berwahrlojfung der Gemein- 
deangehörigen. 
Zur Hebung der dÖffentliden Sicherheit trägt 
insbejondere bei, wenn von Seite des VBürgermeifterd auf 
eine entiprechende Beauflichtigung und Erziehung der Kinder, 
namentlich auch der PBflegkinder, deren Aufnahme gegen Be- 
zahlung, wenn fie noch nicht 8 SYahre alt find, nur mit Be- 
willigung der Diftriftspolizeibehörde erfolgen fann (Bol.-Str.- 
Gej.-B. Art. 73), aufnterbringung Soldher in Rinderbewahran- 
ftalten und NRettungshäufern, fjoferne ihre Verwahrlojung zu 
befürchten ift, auf eine geregelte Beichäftigung der ärmeren 
Klafjen und Befeitigung des Bettel3 von Kindern und Erwad- 
jenen, endlich auf entiprechende Meberwadhung von Blödfinnigen, 
Blinden und andern PBerjonen, welche fich nicht jelbjt helfen 
fünnen, (B.-St.-&.-3, Art. 137 und 133) mit allem Nad)- 
drud gedrungen wird. 
Manche Gemeinde Dat es Schon tief zu bereuen gehabt, 
daß fie in diefer Richtung wenig oder gar nichtS gethan hat, 
wenn zuleßt die Verpflichtung an fie herantrat, eine Anzahl 
arbeitstchener und ficherheitsgefährlicher Berfonen in Orte un 
ierhalten und die auswärts für foldje ermwachjenen oft bedeu- 
tenden Koften deden zu müjjen. 
Auf Steuerung de8 DBettel3 Hat der Bürgermeijter 
mit aller Kraft Hinzumirfen, theil3 durch Ermahnung, theils 
dur) Darbieten von Arbeitögelegenheit, gegen Gemwohnbheits- 
bettler aber unnachlichtlich vorzugehen und deren Beltrafung 
zu veranlaffen. 
Bum Zwed der Beauffihtigung, Unterftüßung und fitt- 
lihen Beflerung der aus Straf- und Verwahrungsan- 
ftalten Entlafjenen bejtehen allenthalben Vereine, welche 
der Bilrgerimeifter durd;) Aufmunterung der Mitglieder zum 
Beitritt möglichht zu unterftüßen hat, außerdem hat er dafür 
Sorge zu tragen, daß entlaffene in der Gemeinde beheinatete 
Sträflinge womöglich dort Arbeit finden, da die Gelegenheit 
gu einer angemefjenen Beichäftigung und zu Berdienft wohl 
a3 ficherfte Mittel jein dürfte, folche Perionen auf den Weg 
des Guten zurüdzuführen und der Gemeinde weitere pekuniäre 
Nachtbeile zu erjparen, welche, wenn fie wegen mangelnder 
Arbeitsgelegenheit auswärts VBerdienft juchen müffen, in der 
Regel nicht augbleiben werden.
	        
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