1. Abth. 6. 26. @Beffentkiche Sicherheit. 183
e) Borforge gegen Berwahrlojfung der Gemein-
deangehörigen.
Zur Hebung der dÖffentliden Sicherheit trägt
insbejondere bei, wenn von Seite des VBürgermeifterd auf
eine entiprechende Beauflichtigung und Erziehung der Kinder,
namentlich auch der PBflegkinder, deren Aufnahme gegen Be-
zahlung, wenn fie noch nicht 8 SYahre alt find, nur mit Be-
willigung der Diftriftspolizeibehörde erfolgen fann (Bol.-Str.-
Gej.-B. Art. 73), aufnterbringung Soldher in Rinderbewahran-
ftalten und NRettungshäufern, fjoferne ihre Verwahrlojung zu
befürchten ift, auf eine geregelte Beichäftigung der ärmeren
Klafjen und Befeitigung des Bettel3 von Kindern und Erwad-
jenen, endlich auf entiprechende Meberwadhung von Blödfinnigen,
Blinden und andern PBerjonen, welche fich nicht jelbjt helfen
fünnen, (B.-St.-&.-3, Art. 137 und 133) mit allem Nad)-
drud gedrungen wird.
Manche Gemeinde Dat es Schon tief zu bereuen gehabt,
daß fie in diefer Richtung wenig oder gar nichtS gethan hat,
wenn zuleßt die Verpflichtung an fie herantrat, eine Anzahl
arbeitstchener und ficherheitsgefährlicher Berfonen in Orte un
ierhalten und die auswärts für foldje ermwachjenen oft bedeu-
tenden Koften deden zu müjjen.
Auf Steuerung de8 DBettel3 Hat der Bürgermeijter
mit aller Kraft Hinzumirfen, theil3 durch Ermahnung, theils
dur) Darbieten von Arbeitögelegenheit, gegen Gemwohnbheits-
bettler aber unnachlichtlich vorzugehen und deren Beltrafung
zu veranlaffen.
Bum Zwed der Beauffihtigung, Unterftüßung und fitt-
lihen Beflerung der aus Straf- und Verwahrungsan-
ftalten Entlafjenen bejtehen allenthalben Vereine, welche
der Bilrgerimeifter durd;) Aufmunterung der Mitglieder zum
Beitritt möglichht zu unterftüßen hat, außerdem hat er dafür
Sorge zu tragen, daß entlaffene in der Gemeinde beheinatete
Sträflinge womöglich dort Arbeit finden, da die Gelegenheit
gu einer angemefjenen Beichäftigung und zu Berdienft wohl
a3 ficherfte Mittel jein dürfte, folche Perionen auf den Weg
des Guten zurüdzuführen und der Gemeinde weitere pekuniäre
Nachtbeile zu erjparen, welche, wenn fie wegen mangelnder
Arbeitsgelegenheit auswärts VBerdienft juchen müffen, in der
Regel nicht augbleiben werden.