184 N Abtb. 8. 26. Beffentliche Sicherheit.
f) Ausftellung von Leumunds- und VBermögens-
zeugnijffen.
Damit nicht dur) Ausftellung von gemeindlichen Zeug-
niffen über Zeumund und Dürftigkeit Bettlern und Yandftreichern
Vorfchub geleiftet werde, befteht die Einrichtung, daß foldhe
Beugniffe den Betheiligten nie ausgehändigt und überhaupt
nur auf Auftrag oder mit Bewilligung des Gericht, oder der
Diftriftsverwaltungsbehörde ausgejtellt werden follen (j. M.-E.
vom 23. unit 1860); für Ausstellung von Armuthszeugniffen
behufs der Zulafjung zum Armenrechte in Prozeßjachen ift Die
Borlage eines Beugnifjes des Prozeßgericht3 darüber erforder
kb, daß ein A wirflih anhängig ıft, aber aud) dann
dürfen Ddiefe Beugniffe den Untragftellern nicht ausgeliefert
werden, jondern find direkt, oder durch Vermittlung des Be=
gieBamts an da8 Prozebgericht einzufenden. m Art. 145
er neuen Brozeßordnung find die Beitimmungen über den
Nachweis der Bermögenslofigkeit behufs Zulaffung zum Armen-
recht dem VBerorönungswege überlaffen.
(M.-E. vom 11. Oft. 1857, Regbl. ©. 1335.)
Ein Yormular für Leumunds- und Vermögenzzeugniffe
u Unterfuchungen wegen eine Verbrechens oder Vergehens,
Sowie die nähere Anweifung zur Ausftellung folcher Zeugnifje
findet fih in der M.-E. vom 13, uni 1868, abgedr. in den
Kreisamtsbl.
g) Auffiht auf beftimmte Berfonen.
Polttiih compromittirte Berfönlichkeiten find entjprechend
zu überwachen.
Befinden I in der Gemeinde PBerfonen, welche von der
DiftriktSpolizeibehörde unter Bolizeiaufjicht geftellt find,
worüber der Bürgermeifter jedesmal Si erhalten wird,
jo Hat derjelbe mitzuwirfen, daß die von der Diftriftsver-
waltungsbehörde Ddepfall3 getroffenen Anordnungen einge-
de werden und in Contraventionsfällen jofort Anzeige zu
madıen.
x der Wohnung der unter Bolizetaufficht Geftellten darf
jederzeit Hausfuchung gehalten werden.
h) Bufammenrottungen.
Bei Zufammenrottungen und Naufereien jowohl, als ein-
feitiger Beihtmpfung an öffentlichen Orten hat der Bürger-
meilter Durch das ihm untergebene Berfonal Ruhe und Ordnung