IL. Rbtheil. S. 1. Einleitung. 7
Syn ummittelbaren Städten jteht fie der Kreisregierung,
in den andern Gemeinden den Bezirfsämtern zu und nur in
befonderen gejeßlih bejtimmten Augnahmsfällen der Kreis:
regierung.
Die Fälle, in welchen die Staatsbehörde von ihrem Auf-
fihtsrecht Gebrauch machen Fann, find genau feitgeftellt.
Die Digciplinargewalt über die Mitglieder der Dlagiftrate,
über die Stadt- und Mearktichreiber fowie liber höhere Ge-
meindebedienjtete, welchen die3 durch Dienjtvertrag zugefichert
wurde, Nah ber Kreisregierung zu, über Mitglieder der Ge-
meindeausjchüffe und die ald Gemeindefchreiber verwendeten
Schullehrer dem vorgejegten Bezirfgamt, joferne es fich nicht
um Entlaffung eines Verwaltungsmitgliedes zur Strafe han-
delt, welche von der Kreisregierung auzzufprechen ift.
Die Disciplin über dag niedere Dienftperjonal riükjichtlich
de3 polizeilichen Dienftes hat der Bürgermeijter, im Webrigen
der Gemeindeausichuß zu üben.
Die zuläffigen Disciplinarftrafen find gejeßlich feitgeftellt.
14) Stimmberedjtigt bei den Gemeindewahlen find
alle Gemeindebürger, foferne in ihrer Perjon nicht ein gefeß-
licher Ausfchließungsgrund gegeben ift.
Das Stimmredt fanın nur in den gejeblich bejtimmten
Ausnahmafällen durch Stellvertreter ausgeübt werden.
Wählbar zu allen Gemeindeämtern, foweit nicht Rechts-
funde oder bejondere technische Krenntniffe erforderlich find, find
alle wahlitimmberechtigten männlichen Gemeindebürger, welche
da8 25. Lebenzjahr zurücgelegt und in der Gemeinde ihren
Wohnfig Haben ohne Rücticht auf die Größe der von ihnen
gezahlten Steuer.
Die regelmäßigen Gemeindewahlen finden in Städten alle
drei, in Landgemeinden alle fechs Sgahre in den Weonaten No-
vember und Dezember Statt; die Wahl ift eine geheime und
erfolgt durdy Abgabe von Wahlzetteln.
Aktiv und paffiv wahlfähig find nur die in die Wählerlijte
wirklich ein eiragenen Berfonen.
Die Wahl der bürgerlichen Magiftratsräthe, der Bürger:
meister und rechtsfundigen Räthe in den Städten hat wie
früher von den Gemeindebevollmäctigten nach abjoluter Stims-
menmehrheit zu gefchehen, während bei den von den Gemein
debürgern vorgenommenen Wahlen relative Stimmenmehrheit
und im erften Wahlgange die Betheiligung von mehr al® der
Hälfte der Wahlitimmberechtigten genügt. Sm zweiten Wahl: