II. Ubth. 8. 28. Senerpoltzet. 199
TEE. Allgemeine Borfäriften für die Löfhmannfhaft.
Neben einem vrganifirten SFenerlöfchcorp3 erjcheint die Er-
lajlung bejtimmter VBorfchriften über die Obliegenheiten feiner
Mitglieder, dann weiterer VBorfchriften iiber da3 Verhalten der
a tmohner überhaupt bei Wusbruch eine3 Brandes ange»
mejjen.
syn erfterer Beziehung dürften namentlich folgende Bunfte
zu berüdjichtigen fein:
Sowie Feuerruf ertönt, hat fich jedes Mitglied der
für Brände bezeichneten Mannjchaft auf den ihm bezeichneten
Sanmelplag, refp. nah Maßgabe feiner Beitimmung nad)
ber Brandftätte zu begeben.
Der mit dem Berfchluß des Sprikenhaufes betraute
Sprißenmeijter hat jofort dasjelbe zu öffnen, Nacht3 die La-
terne anzuzünden, Die Feuerlüjchgeräthichaften an die Enı-
pfangsberechtigten abzugeben und ficd) erjt dann zu entfernen,
wenn die Abgabe derjelben vollitändig erfolgt ift.
Ulle depfallfigen Verrichtungen haben mit der größten
Eile zu geichehen.
Befindet fih das sSeuer noch in einem gefchlofjenen
Naume, jo haben die zuerjt am Brandplabe Angefommenen
für Veriäjliegung der Thüren ıumd Fenster zu forgen und
jih de3 Löfchens zu enthalten, bis hinreichende Mannjchaft
und Geräthichaft zum Angriff des Feuers zur Hand ift.
Obne beftimmten Befehl der die Löfchanftalten leitenden
PBerfonen fol, Fälle der Noth ausgenommen, fein Einzelner
der Mannschaft etwa8 unternehmen, den getroffenen Anord-
nungen dagegen Hat die Mannjchaft Sofort und unweigerlich
Tolge zu leiften und Niemand von derfelben darf ohne Er-
laubnig den ihm angewiefenen Poften verlafien, derfelbe
müßte denn unhaltbar geworden jein.
Die Nefervemannjchaft darf fi) ohne Erlaubnig nicht
von ihrem Plabe entfernen und auch nad) gelöfchtem Brande
darf Keiner der Mannichaft den Brandplag verlafjen, ehe
die Erlaubniß zum Auseinandergehen gegeben worden ift.
Die Vertheilung von Erfriichungen an die Mannjchaft, na»
mentlih von Branntwein, Fann nur vom Commandanten
geftattet werden und erfolgt unter Aufficht der Führer.
‚ Bei allen Arbeiten ijt das bedrohte oder zu rettende
Figenthum Underer mit größter Schonung zu behandeln.