214 I. Abth. 8. 28. Senerpolizei,
hängen derjelben mit großen nafjen Tüchern, welche fortwäh-
rend durch Beiprigen naß erhalten werden müfjen. Hilft die-
je3 erfahren nicht3 mehr, jo muß zum inreißen gefchritten
werden.
Sobald der Brand beendigt ift, ijt an das
Aufräumen der Branpdftätte
zu gehen.
Hiebei find alle Balken, Schornfteine und Mauertheile,
deren Einiturz befürchtet werden muß, einzureißen, an den üb-
rigen mehr oder weniger bejchädigten Gebäudetheilen dagegen
ilt vor dem Bollzug der Brandichadenseinihäßung eine Ver-
änderung nicht vorzunehmen.
Das herumliegende Holz ift mit Waller zu übergießen
und auf einem jichern von Gebäuden entfernten Blab unterzu-
bringen.
Beim Herunterwerfen von Gegenftänden it zur DBermeis
dung von Unglüd mit der nöthigen VBorficht zu verfahren und
find weiter beim Aufreißen der Fußböden, Abbrechen der Ber-
Heidungen 2c. die Nägel jofort umzufchlagen, damit durd) die-
jelben feine Berlegungen entjtehen.
Die Brandftätte ift fo lange zu bewachen, bis die feite
Ueberzeugung gewonnen ift, daß unter dem Brandichutt Feine
&luth mehr verftedt fei, und find zmwedmäßig ein oder meh-
rere bei Anbruch der Dunkelheit mit Laternen zu verjehende
Spriten und mit Waffer gefüllte Gefäße auf dem Blake zu
belaffen; die weiter nothwendigen Maßregeln beftimmen ich
nach den Anordnungen des Bolizeibeamten und ijt deren Voll-
zug von dem Bürgermeifter zu überwachen.
Außerdem hat derjelbe fofort dafür zu forgen, daß die
Abbrändler und ihre Familien entiprechend untergebracht wer=
den und wieder in den Befib ihrer Habe gelangen, daß Die
Löjchgeräthichaften, fobald man ihrer nicht mehr bedarf, voll-
ftändig gereinigt, nöthigenfall3 reparirt und wieder an ihre
Aufbewahrungsorte zurücdgebraht werden und Diejenigen,
welche Waflergefäße zc. zur Lölhung des Brandes geitellt Ha=
ben, diejelben wieder zurüderhalten.
Der Vorfall jelbit, jowie die beim Brande etwa borge-
fommenen Webertretungen der Feuerordnung, Sowie andere
Ercejfe Jind Sofort der Diftrikts - Polizeibehörde anzuzeigen,
welche davon Kenntnig nehmen und die eine Bejtrafung be=
Dingenden Fälle an die treffenden Behörden abgeben wird,