Full text: Handbuch für Landgemeinde-Verwaltungen.

II. Abth. 8. 28, S$enerpolizei. 215 
  
außerdem hat der Bürgermeilter auf3 Eifrigfte der Entite- 
hung des Brandes nachzuforfchen und jede dezfalld gemachte 
Wahrnehmung der Diftrift3- Polizeibehörde oder wenn eine 
Unterfuhung vom Gerichte bereit3 eingeleitet ift Ddiejfem mit- 
zutheilen. 
Wird eine Feuerdbrunft in einem benachbarten Orte von 
nicht mehr al3 zwei Stunden Entfernung bemerkt, fo hat der 
Bürgermeilter alsbald, und ohne erjt einen euerboten ab- 
zuwarten, in jeiner Gemeinde TFenerlärm machen zu laffen und 
Bu veranlaffen, daß zur SHilfeleiftung, weldde nad) Art. 56 
e3 PVolizeiitrafgejegbuches bei Strafvermeidung nicht ohne ge= 
nügende Entjchuldigung verweigert werden Tann, eine Perlon 
ans jeder Familie und die wirkjamften Löfchrequifiten in den 
in Noth gerathenen Ort verjchafft werden. *) 
c) Berfiherung3anftalten gegen Feuersgefahr. 
Die Anftalten zur Entihädigung der von einem Brande 
Betroffenen find die auf Gegenfeitigfeit gegründete und unter 
der unmittelbaren Leitung der Staatsregierung ftehende allge- 
meine SSeuerverficherungsanftalt für SXinmobilien, fowie eine 
*), Bezüglich des yeuerlöfchweiend wird auch auf ein im fahre 1863 
erichienenesg Werfen „zeuerlöfchregeln für Federmann“” 
(Stuttgart, bei Kitinger), dann die Schrift „das yeuerlöfc- 
wejen in Markt» und Tandgemeinden“ von Ludbw. Jung, 
(Münden, bei Gg. Tranz) verwiefen, melde den Gemeinden zur 
Anihaffung nur empfohlen werden fünnen. 
Eine Feuerwehr läßt fih auf den Lande fehr Teiht und mit 
wenigen Koften berftellen, da e2 keineswegs nothmwendig ift, daß die 
Mitglieder derfeiben uniformirt werden, wie e8 in Städten gemöhn- 
hc der Fall ift, und auch die Anfchaffung foftipieligerer Geräthichaf- 
ten, mie fie bei den Bau der Häufer in den Städten nicht umgan- 
gen werden lönnen, auf dem Yande in der Negel unterlaffen mer- 
den fan. Gejucdhe um Lederheime, welche vom Milttär ausrangirt 
und & 18 fr. abgegeben werden, find in den Monaten Oltober bis 
Dezember an die Regimentscommando’s8, jpäter aber direlt an das 
Kriegsminifterium zu richten. E8 find folhe Helme, wenn fie noch 
mit Metallfänmen verfehen werden, die zwedmäßigfte und billigfte 
Kopfbededung. 
ALS Mufter von Statuten für eine Dorffeuerwehr mögen die 
Statuten der Feuerwehr in Nudersberg dienen, tweldde unter andes 
ren im Kreis-Amtsblatt von Mittelfranken von 1862, Seite 731, 
abgedrudt find, — außerdem mwird auf die in der Buchhandlung 
von Ludwig Nonne in Annaberg erjhienene Drudihrift „Die 
Dorffeuermehr, Winfe und Rathihläge zur Erridhtung von Tyeuer- 
wehren auf dem Lande von Robert Bogelfang”, 29 Seiten und 
einge Abbildungen enthaltend, vermiefen, melche in kurzer Darftel- 
lung ganz zmedmäßige Natbichläge bietet.
	        
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