Full text: Handbuch für Landgemeinde-Verwaltungen.

218 II. Abth. 8. 28. Senerpolizei. 
  
entjprechend zu moderiren und den Gebäudebefibern zurüdzu- 
erjeßen. 
Ieb (M.-€. vom 30. Juli 1863.) 
ede Beitrittserflärung Hat fich unter genauer Angabe 
der zu verfichernden Gegenstände darüber auszufprechen, ob 
die Berficherung jchon im laufenden Kahr in Wirkfamfeit tre- 
ten foll, in welchem alle für Ddiejes der ganze “Xahresbeitrag 
zu leijten ıjt, oder erit im nächitfolgenden SXahre, dann ob die 
Gebäude im Ganzen oder nur deren verbrennbare Theile 
verjichert werden follen; weiter ift in derfelben die Größe der 
Verficherungsfumme, welche übrigen den wahren Werth des 
Gegenjtandes nicht überjteigen darf, in der Art zu bejtimmen, 
daß fie mit der Zahl 10 ohne Bruch theilbar ift. 
Ein Sormular zu einem jchriftlichen VBerficherungsantrag 
enthält die Beilage N. 57. 
Dasfelbe Verfahren ift bei Anträgen auf Erhöhung einer 
bereit im Brandafjecurranzgrundbuch eingetragenen Verfiche- 
tung zu beobadıiten. 
Die von der Kreisregierung, K. d. Sy., feitzufeßende Ent- 
\hädignng für ein erlittenes Brandınglüd wird nur dann ges 
leiftet, wenn das Gebäude an der alten Stelle innerhalb 5 
„sahren wieder aufgebaut und die Entihädigungsjumme ledig- 
Ich zu diefem HBwede verwendet wird, und erfolgt in Raten 
nad) Maßgabe des fortichreitenden Baues in der Art, daß ein 
Dritttheil nach begonnenem Anfahren der Baumaterialien, das 
zweite nach erfolgter Auffegung des Dadhjftuhls und der Neft 
nad) Vollendung des Baues ausbezahlt wird. 
Bei Neparirung theilweifer Brandjchäden wird die erite 
Hälfte der Entjchädigung nad) begonnenem Auffahren der Bau- 
materialien, die zweite Hälfte nad) Vollendung der Reparatur 
ren ausbezahlt, bei Reparaturen im Anschlag unter 30 fl. 
aber erjt nad) Vollendung derjelben. 
Wenn der auf SHerftellung des Gebäudes erwachjene 
Kojtenaufiwand geringer ift, al3 die Entjchädigungsfumme, fo 
fällt der Mehrbetrag der Iebteren der Brandverficherungsfaffe 
anheim. (Art. 46 de3 ei.) 
Ueber Ausnahmen von diefen Beitimmungen }. die Art. 
45 bis 47 de3 Gejebes.) 
Die Beiträge der Mitglieder der Anftalt bejtimmen fich 
nad) der Größe des Berjicherungscapital3 und der TFeuerge- 
fährlichfeit des verficherten Objekts nad) vier KRlaffen, wobei 
die Beitimmung der Klaffe und des Grades der Tyenergefähr-
	        
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