II. Xbtb. 8. 28, Senerpoligei. 219
lichfeit de3 zu verfichernden Gebäudes der DiftriftSvermaltungs-
behörde anheimgegeben ift.
Neueintretende, jowie Soldye, welche ihre Verficherungen
erhöhen ließen, haben außerdem drei “fahre hinter einander
2 fr. von jedem Hundert des Capitals refp. der Capitalger-
höhung zu dem Borfchußfond der Anftalt zu entrichten.
Mit dem Beginn eined <yahres wird ein Borausfchlag
von 6 Kreuzern von jedem Hundert der Berficherungsfumme
ohne Unterfchieh der Klaffen erhoben und jpäter an dem Haupt-
ausichlage und wenn er mehr als diejer beträgt, an dem Bor-
ausichlag des nädjjten SXahres wieder abgerechnet.
Ausnahmsweile fanın von dem f. Staats - Miniiterium
auch noch die Erhebung eines Bwijchenausfchlages angeordnet
werden, wa3 dann unter Angabe der Berznlafjung im Regie-
rungs3blatte befannt zu maden ilt.
Wenn am Ende des Yahres alle im Laufe dejjelben vor-
gefallenen Brandid;äden befannt find, foll der Hauptausschlag
berechnet, und außer im Regierungsblatte und Kreisamtsblatte,
in den Landgemeinden vom Qürgermeifter durch mündliche
Verkündigung öffentlich befannt aemad)t werden.
n diefem Ausichlage wird bejtimmt, wie viel vom Hun-
dert der Berficherungsjumme in jeder der vier Verficherungs-
Elafjen beigetragen werden muß, Bruchpfennige werden hiebei
für voll berechnet.
Unmittelbar nad) Belanntgabe des Hauptausichlaag Hot
der Gemeindevorftand, weldyem aucd) die Erhebung der Bor-
und allenfallfigen Bwilchenausjchläge obliegt, die Yeiträge von
den Pflichtigen einzufordern, wobei die Art. 70 bis 78 de?
Sejetes zu beachten find, und diefelben fodann an die Di-
Itriftsverwaltungsbehörde abazuliefern, bei welcher die zur
Brandverficherunggkaffe beftimmten &elder unter Mitiperre
zweier Mitglieder des im Orte befindlichen Brandverficherung?-
ausfchuffes Hinterlegt bleiben.
Ueber den Austritt aus der Gejellichaft |. Art. 79 bi?
81 des Gefebes.
2) Mobiliarfenerverfidherang.
Für Mobiliarfeuerverficherungen find in Bayern verjchie-
dene BVerficherungsgejellichaften zugelafjen, welche behufs der
Vermittlung von Verficherungsverträgen Agenten aufftellen dür-
fen, deren Wirkungsfreis übrigens lediglich auf den Bezirk be-