Full text: Handbuch für Landgemeinde-Verwaltungen.

220. 1. Abth. 9.28. Senerpoligei, 
  
Ihränft ift, für welchen fie aufgeftelt und diftriktSpolizeilich 
beftätigt wurden. 
Das Anbieten folcher Verficherungen durch die Agenten 
von Haus zu Haus ift verboten, ebenjowenig dürfen diefelben 
Bwiichenhändler (Unteragenten) aufftellen. 
(BO. v. 10. Trebr. 1865 Reggsbl. S. 193 8. 1—5, dann 25.) 
Buwiderhandlungen gegen diefe Verbote oder die Auf- 
nahme von Verficherungsanträgen durch unberechtigte Agenten: 
werden nad Art. 178 des B.-6t.-&.= 8. beftraft und find 
vom Bürgermeister jedesmal jofort zur Anzeige zu bringen. 
Wenn eine Berficherung beantragt wird, Hat der Agent 
den vom Perjichernden eigenhändig unterjchriebenen Antrag 
dem Gemeindevorstand zu übergeben, welcher vom Agenten mit 
zu unterzeichnen tft; gleichzeitig ift die unter Beilage A der 
Berordnung aufgeführte Ueberficht beizufügen, in welcher ebenfalls 
die Hauptgruppen des verficherten Mobiliar nehft den hienadh 
auögefchtiedenen Berficherungsjummen enthalten fein müffen. 
(Di.-E. v. 23. Juni 1869, abgedr. ın den Kreisamusbtl.) 
Der Bürgermeifter bat vor Allem die einfommenden Ber- 
fiherungsanträge, MUeberfichten und Nachweifungen nad) der 
Reihenfolge de3 Einlauf? zu nummeriren und: in das nad) 
TJormular 58 zu führende Verzeichniß einzutragen. Die fort- 
laufenden Biffern des Verzeichnifjes müffen mit den Einlauf 
Nummern der Berjicherungsanträge, beziehungsweije der. er= 
wähnten Ueberfichten und Nachweilungen correipondiren. 
(M.-E. v. 28 Februar 1869, abgedr. in den Kr.-4A.- BI.) 
Hierauf hat er den Verficherungsantrag unter Beachtung 
der 88. 6 und 9 der Verordnung einer forgjältigen Prüfung 
zu unterjtellen und inSsbejondere zu erwägen, ob nad) den Ber- 
mögensverhältniffen des Verjihernden feine Weberverficdyerung. 
oder der Fall einer Doppelverficherung vorliegt; hiebei hat er 
mit befonderer Vorficht zu Werfe zu gehen, da fid) erfahrungs- 
gemäß die meisten Brände auf Branditiftungen tn ?solge von 
Ueberverficherungen zurüdführen laffen. i 
sindet er feinen Grund zur Peanftandung, jo fügt ex 
dem Antrage dag Wort „genehmigt”", daS Datum und feine 
Unterfchrift bei, bemerft auf der Ueberficht da3 Datum der 
Genehmigung und händigt den Berficherungsantrag innerhalb 
längitens 3 Tagen dem Agenten des Antragjteller® aus, wäh- 
rend er die Ueberficht zuriidbehält. 
Sn zweifelhaften Fällen hat der Bürgermeifter eine Au-
	        
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