DL. Wo. 8. 32. MWeffentläche Kittlichkeit. 24
ihrer Zurnanftalten durch fie tft mbdeifen, foferne fie unter ge-
böriger Aufficht ftattfindet, nicht ausgeichloffen (M.-E. vom
30. Dez. 1862, abgedr. in den Kr.-U.:31.).
$. 32.
Oeffentliche Sittlichkeit.
Wie fchon im $ 26 oben angedeutet worden it, Fönnen
die Gemeinden eine Reihe unangenehmer Erfahrungen und pe-
funiärer Opfer von fich ferne halten, wern fie fih die Auf-
gabe ftellen, die fittlihen AZuftände unter den &emeindean-
gehörigen mehr und ee zu beijern und dag moralifche und
teligiöfe Bewußtfein derjelben zu kräftigen.
Die Mittel dazu find ihnen in der Obfjorge für einen
entiprechenden Unterricht und für gute Erziehung der Kinder
überhaupt in die Hand gegeben, weiter in der Sorge für Un-
terbringung folder Kinder, welchen Verwahrlojung droht, in
ordentlichen Yamilien*) oder Rettungshäujern, in der Ber-
Ihaffung von Arbeitögelegenheit für Unbemittelte (nöthigenfalls
Durch) Arbeiten für die Gemeinde, zur Herftellung der Wege und
bergl.), in ber Aufficht auf die Dienjtboten, Handmwerksgejellen,
PP Ermunterung derjelben zur Ordnung und Sparfant-
feit u. |. w.
Die Bürgermeifter, weldje zunädft in Diefem Sinne
thätig zu fein haben, fünnen auf diefem Selde in ‘Folge ihrer
Rofalfenntniß viel Erfpriepliches wirken md die Diftriktöver-
‚waltungsbehörden in ihrer desfallfigen Aufgabe wejentlih un-
terftügen nnd jollten ım Verein mit den Ortsgeiftlichen und
fonftigen Einfluß übenden Männern der Gemeinde nicht? un-
terfaffen, was zur Förderung ihrer daS Beite der Gemeinde
bezielenden Bejtrebungen dienlich erjcheint.
Die fpeziellen Richtungen, nad welden fie bei Handha-
bung der Sittenpolizer ihre Thätigfeit zu entwideln haben,
find nachitehende:
a) Aufjicht auf den Betrieb von Wirthfchaften.
Wirthichaften dürfen nach Art. 8 des Gemwerbagejees
vom 30. Kanuar 1868 in den Lanbdestheilen Diesjeit3 Des
*) Die Aufnahme fremder Kinder unter acht Jahren zur Verpflegung
und Erziehung gar Bezahlung erfordert diftriktSpolizeiliche Bewil-
ügung (B.-St.-G.:3. Art. 73 und BD. vom 24. Zuni 1862, Regbl.
©. 1418.)
Etabelmann, Hdb, f. Landgemeindeverwalt. 5. Aufl 16