Full text: Handbuch für Landgemeinde-Verwaltungen.

242 II. Abth. $. 82. @effentliche Kittlichkeit. 
  
Rheing nur auf Grund einer vom Bezirksamte ertheilten Con 
cejfion oder ausnahmsweife auf Grund einer befonderen Be- 
willigung diefer Behörde betrieben werden ( BO. vom 25. 
April 1868 Negbl. ©. 693 ff.)*), bei welcher die einzelnen Be- 
fugniffe des treffenden Wirthes genau angegeben werden müffen. 
Die Ertheilung neuer Conceffionen für Wirthichaften, 
welche fich ausjchließlich mit dem Branntweinverfaufe befaffen 
wollen, darf vorbehaltlich bejtehender Nealrechte ferner nicht 
mehr ftattfinden (8. 4 der cit. BO.). 
Da die Bewilligung zum Betrieb von Wirthichaften und 
zum Kleinhandel mit getftigen Getränfen nur im alle wirf- 
Tihen Bedürfniffes und nur an völlig unbefcholtene und ver- 
fälfige Berfonen ertheilt werden joll und der Gemeindeausfchuß 
fowie die Armenpflege vorher mit ihren Erinnerungen gehört 
wird, Sollen diejelben die ihnen gebotene Gelegenheit, un- 
geeignete Berfönlichkeiten vom Wirthichaftsbetrieb ferne zu hal- 
ten, nie ungenüst vorüber gehen lafjen, jondern ihre An 
fit offen und ohne NRüchalt befannt geben. 
Die berechtigten Wirthe find zur Verhütung einer Ueber- 
fchreitung ihrer Wirthichaftsbefugniffe ftetS zu controliren, un- 
berechtigte Wirthichaften dagegen unter Anzeige bei der Diftrifts- 
verwaltungsbehörde fofort zu Schließen. 
Schulpflidhtigen Kindern it der Wirthshausbefuh nur 
unter gehöriger Aufficht geitattet, die Theilnahme an Tanz- 
unterhaltungen aber ganz unterfagt, Sonntagsichulpflichtige, 
welche gegen das Verbot ihrer Angehörigen oder Arbeitgeber 
MWirthshäufer oder öffentliche Tanzpläe befuchen, Tünnen auf 
Antrag der betreffenden Schulbehörde zur polizeilichen Beftra- 
fung gezogen werden (P.-St.-&. 8. dit. 99). 
Die Verwendung fchulpflichtiger Mädchen und fünglinge in 
Mirthichaften ift durch M.-E. vom 12. Auguft 1854 verboten. 
Dienftboten, welche fic) zur Arbeitszeit in Wirthshäufern 
aufhalten (B.-&t.-G.-B. W. 214), oder Handwerfögehilfen, 
welche den jogenannten Blaumontag feiern (Art. 211), find 
ftrafbar und aus dem Wirthshaufe zu entfernen, ebenjo Be- 
trunfene, welche öffentliches Aergerniß erregen, oder Störung 
verurfachen (Art. 98) und die unter PBolizeiaufficht Geftellten, 
wenn ihnen der Bejud) des Wirthshaufes unterjagt tft. 
Wirthe, welchen diejes befannt gegeben worden ıft und 
welche legteren gleichwohl wiffentlich den Befuch ihres Wirths- 
*) Bayerns Gef. u. Gel.-B. E.-3d. III, S. 237. St. Gem.-Berf. ©. 132.
	        
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