Full text: Handbuch für Landgemeinde-Verwaltungen.

II. Abth. $. 385. Landes- Eulter. 253 
  
bruchzehnt und der Kleinzehnt, foferne er nicht feit 30 AYah- 
ren zu Recht bejteht, und alle rein perjönlichen nicht uf Grund 
und Boden haftenden Abgaben. 
Alle fortbeftehenden unftändigen Gefälle, Zehnten umd 
Befigveränderungsabgaben Jind zu firiren und in Bodenzinfe 
umzuwandeln, welche ablösbar find. 
Reihnifie aus dem Pfarr- oder Schulverbande zur Er- 
gänzung der Suftentation der Pfarrer, Meßner oder Schul- 
lehrer werden vom Gejebe nicht berührt. 
Da die Firirung und Ablöfüng der Grundlaften bereitg 
überall durchgeführt it, Fann von einem weiteren Eingehen 
auf das Gele hier Umgang genommen werden. 
2) Das Gefeb, deu Erfab des Wildfchadend betreffend, vom 15. Yuni 
1850, (Stadelm. &.-Berf. S. 209 ff.) 
jtellt die Ssälle feit, in weldhen wegen Wildfchadens Er-- 
ja verlangt werden fann, welcher bei einer “fagdverpachtung 
durch die Gemeinde in der Regel aus der Gemeindefaffe ge- 
feiftet werden muß, wogegen bei volderhung dDe3 Yagdpadıt- 
verfrages der <agdpächter für den Nücderlaß verantwortlich 
gemacht werden fann. 
Anträge auf Schadenserjag Jind bei den Gerichten zur 
Austragung zu bringen. 
3) Das Forftgefch vom 28. März 1852 
hat die Erhaltung und zwedmäßige Bewirthichaftung der 
Staat3-, KRörperichafts- und Privatwaltungen im Auge, fowie die 
Beltrafung der Forftpolizetübertretungen und Yorftfrevel; die 
Anordnungen bdestelben über Bewirthichaftung der Gemeinde- 
und Stiftungswaldungen wurden bereit3 im 8. 5 oben erwähnt 
und wird hier lediglid) auf deifen Beftimmungen über Theilung 
gemeinschaftlicjer Privatwaldungen Neben 20), über Differenzen 
Pinfichtiih der Ausübung von Forjtberechtigungen (Art. 23), 
fiber Ermäßigung derjelden (Art. 25), über Menderung der 
Betriebdart zum Nachtheil der Forftberechtigten (Urt. 26), Ume 
wandlung ungemeljener Foritberechtigungen in gemefjene (Art. 
27), Tseitlegung des Nechtholgbedarfs (Art. 28), Ablöjung von 
Forftrechten (Art. 30 und 31) und Umwandlung von Natural- 
Bölzfrohfnen in Geld (Urt 32) aufmerkffam gemad)t. 
Bu dem Gefeg eriftiren umfaffende VBollzugsvorfchriften 
in Anfehung der Gemeinde= und Stiftungswaldungen vom 29. 
<funi 1852, welche nebft erfterem in Stadeln. Gem. -Berf. 
©. 171 ff. abgedr. find.
	        
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