II. Abth. $. 385. Landes- Eulter. 253
bruchzehnt und der Kleinzehnt, foferne er nicht feit 30 AYah-
ren zu Recht bejteht, und alle rein perjönlichen nicht uf Grund
und Boden haftenden Abgaben.
Alle fortbeftehenden unftändigen Gefälle, Zehnten umd
Befigveränderungsabgaben Jind zu firiren und in Bodenzinfe
umzuwandeln, welche ablösbar find.
Reihnifie aus dem Pfarr- oder Schulverbande zur Er-
gänzung der Suftentation der Pfarrer, Meßner oder Schul-
lehrer werden vom Gejebe nicht berührt.
Da die Firirung und Ablöfüng der Grundlaften bereitg
überall durchgeführt it, Fann von einem weiteren Eingehen
auf das Gele hier Umgang genommen werden.
2) Das Gefeb, deu Erfab des Wildfchadend betreffend, vom 15. Yuni
1850, (Stadelm. &.-Berf. S. 209 ff.)
jtellt die Ssälle feit, in weldhen wegen Wildfchadens Er--
ja verlangt werden fann, welcher bei einer “fagdverpachtung
durch die Gemeinde in der Regel aus der Gemeindefaffe ge-
feiftet werden muß, wogegen bei volderhung dDe3 Yagdpadıt-
verfrages der <agdpächter für den Nücderlaß verantwortlich
gemacht werden fann.
Anträge auf Schadenserjag Jind bei den Gerichten zur
Austragung zu bringen.
3) Das Forftgefch vom 28. März 1852
hat die Erhaltung und zwedmäßige Bewirthichaftung der
Staat3-, KRörperichafts- und Privatwaltungen im Auge, fowie die
Beltrafung der Forftpolizetübertretungen und Yorftfrevel; die
Anordnungen bdestelben über Bewirthichaftung der Gemeinde-
und Stiftungswaldungen wurden bereit3 im 8. 5 oben erwähnt
und wird hier lediglid) auf deifen Beftimmungen über Theilung
gemeinschaftlicjer Privatwaldungen Neben 20), über Differenzen
Pinfichtiih der Ausübung von Forjtberechtigungen (Art. 23),
fiber Ermäßigung derjelden (Art. 25), über Menderung der
Betriebdart zum Nachtheil der Forftberechtigten (Urt. 26), Ume
wandlung ungemeljener Foritberechtigungen in gemefjene (Art.
27), Tseitlegung des Nechtholgbedarfs (Art. 28), Ablöjung von
Forftrechten (Art. 30 und 31) und Umwandlung von Natural-
Bölzfrohfnen in Geld (Urt 32) aufmerkffam gemad)t.
Bu dem Gefeg eriftiren umfaffende VBollzugsvorfchriften
in Anfehung der Gemeinde= und Stiftungswaldungen vom 29.
<funi 1852, welche nebft erfterem in Stadeln. Gem. -Berf.
©. 171 ff. abgedr. find.