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Km alle des Umtaufches ift jedem Eigenthümer ein voll-
jtändiger Erjat für den ausgetaufchten nbbeii dur An-
weilung eines feinen bisherigen wirtbichaftlichen Berhältniffen
entfprechenden wirthichaftlich gut gelegenen und mit zwedmäßi-
gen Yugängen verjehenen Grundbefites, fowie durch Bergütung
eines vorübergehenden Mehrwerthes in Geld zu leiften.
7) Geiet vom 28. Mai 1862 über die Ausübung und Ablöfung bed
MWeiderehtd auf fremdem Grund und Boden.
Die Weide auf Aedern während ihrer Sruftififation und
Re gsiefen während ihrer Hegezeit ift ohne Entichädigung auf-
gehoben.
Neu angelegte Wiefen bleiben vom Schaftrieb drei und
bon der Bemweidung durch andere PViehgattungen 5 Yahre
lang frei.
Gegen Underme dungen 7 wodurd) der Stand der Gultur
des treffenden Grundjtüds erhöht wird, haben die Weidebered)-
tigten feinen Einfprudh), doc) muß ihnen in folchen Fällen,
wenn nöthig, daS Necht des Durchtrieb3 gelafjen werden.
Bon der Mehrzahl der Weidepflichtigen kann die Ablöjung
des Meiderecht3, jedoch in der Negel nur für den Umfang
eines zufammenhängenden Weidebezirt3 beantragt ımd zwang3-
weile durchgeführt werden.
Pei gegenfeitiger Weidedienftbarfeit, bei welcher fein Theil-
nehmer ein größeres Recht auszuüben hat, ala ihm nad) Ber-
‚hältniß der Größe und Beichaffenheit feines hiebei betheiligten
Grundbefiges treffen würde, fann jeder einzelne Theilnehmer
jederzeit und ohne Entfchädigungspflicht vorbehaltlich der Ge-
jtattung des nöthigen Durchtriebs aus der Weidegemeinjchaft
treten.
8) Das Gefet über Benütung des Wafferd vom 28, Mai 1852, fo-
wie das Gefet iiber Uferfhuß vom nämlichen Tage
wurde bereit3 im $. 29 oben beiprodhen und wird bier
nur auf die im Art. 62 und 63 des eriteren aufgeführten
älle, in welchen die Benübung fremden Waller zu Gunften
der Zandescultur in Anfprucd genommen werden kann, Bezug
enommen, weiter auf die Art. 89 und 90, nad) welden Sid
er Eigenthümer eines Grundftüds aus Nüdfiht auf die Lan-
descultur die Zuleitung oder Ableitung von Wafjer über jein
Grundftüd gefallen Iafjen muß.