Full text: Handbuch für Landgemeinde-Verwaltungen.

ll. Abth. 8. 33. Landes - Eultur. 255 
  
Km alle des Umtaufches ift jedem Eigenthümer ein voll- 
jtändiger Erjat für den ausgetaufchten nbbeii dur An- 
weilung eines feinen bisherigen wirtbichaftlichen Berhältniffen 
entfprechenden wirthichaftlich gut gelegenen und mit zwedmäßi- 
gen Yugängen verjehenen Grundbefites, fowie durch Bergütung 
eines vorübergehenden Mehrwerthes in Geld zu leiften. 
7) Geiet vom 28. Mai 1862 über die Ausübung und Ablöfung bed 
MWeiderehtd auf fremdem Grund und Boden. 
Die Weide auf Aedern während ihrer Sruftififation und 
Re gsiefen während ihrer Hegezeit ift ohne Entichädigung auf- 
gehoben. 
Neu angelegte Wiefen bleiben vom Schaftrieb drei und 
bon der Bemweidung durch andere PViehgattungen 5 Yahre 
lang frei. 
Gegen Underme dungen 7 wodurd) der Stand der Gultur 
des treffenden Grundjtüds erhöht wird, haben die Weidebered)- 
tigten feinen Einfprudh), doc) muß ihnen in folchen Fällen, 
wenn nöthig, daS Necht des Durchtrieb3 gelafjen werden. 
Bon der Mehrzahl der Weidepflichtigen kann die Ablöjung 
des Meiderecht3, jedoch in der Negel nur für den Umfang 
eines zufammenhängenden Weidebezirt3 beantragt ımd zwang3- 
weile durchgeführt werden. 
Pei gegenfeitiger Weidedienftbarfeit, bei welcher fein Theil- 
nehmer ein größeres Recht auszuüben hat, ala ihm nad) Ber- 
‚hältniß der Größe und Beichaffenheit feines hiebei betheiligten 
Grundbefiges treffen würde, fann jeder einzelne Theilnehmer 
jederzeit und ohne Entfchädigungspflicht vorbehaltlich der Ge- 
jtattung des nöthigen Durchtriebs aus der Weidegemeinjchaft 
treten. 
8) Das Gefet über Benütung des Wafferd vom 28, Mai 1852, fo- 
wie das Gefet iiber Uferfhuß vom nämlichen Tage 
wurde bereit3 im $. 29 oben beiprodhen und wird bier 
nur auf die im Art. 62 und 63 des eriteren aufgeführten 
älle, in welchen die Benübung fremden Waller zu Gunften 
der Zandescultur in Anfprucd genommen werden kann, Bezug 
enommen, weiter auf die Art. 89 und 90, nad) welden Sid 
er Eigenthümer eines Grundftüds aus Nüdfiht auf die Lan- 
descultur die Zuleitung oder Ableitung von Wafjer über jein 
Grundftüd gefallen Iafjen muß.
	        
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