Full text: Handbuch für Landgemeinde-Verwaltungen.

260 11. Abth. 8. 33. Landes - Eultur. 
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en 
Jutterbanes die Ermöglichung einer augsgedehnteren und einträg- 
en Viehzucht und Biehmaftung, juwie vermittelft einer 
bejjeren und nahrhafteren Dingerbereitung and) eine ergiebigere 
Ausbeute des Feldbaus und ein wirthichaftlicherer Betrieb der 
Broduftion von Opeifefrüchten, Sabrit- und Handelsgewächlen 
erreicht werden fann. — 
Derjelbe kann dur) umpfalfende gemeinichaftliche Eultur- 
unternehmungen,, namentlid) durd ) zwecmäßige Ent» oder Be- 
wäfferung be eutend gefördert und oft auf dag Doppelte feines 
Ertrage3 gejteigert werden wie die Erfahrung bereit überall 
gezeigt Hat, wo folde Unternehmungen ing Leben gerufen und 
in entjpredjender Weile ausgeführt worden find. 
Bon Seite der Staatöregierung, der Kreißvertretungen 
md landwirthichaftlichen Vereine ift durch Aufitellung bejonde- 
ver Kreisfultur » Angenienre nebit deren technifchem Berfonale 
(Wiefenbanmeifter, ie \enbaugehilfen) *), durch Gründung be- 
jonderer Wiejenbanfchulen zur Ausbildung von VBorarbeitern 
und Öehilfen und bejonders durd) die unentgeldliche Herftellung 
von Qulturprogeften und Ueberwahung und Zeitung ıbrer Mug- 
führung, durd) die technijche Vertretung Diejer üfrojefte bon 
Seite der oben erwähnten Techniker bei den amtlichen Ber- 
handlungen zur Förderung privatlicher jowohl al3 genoffen- 
Ichaftlicher Unternehmungen jo Vieles gejcheen und der Weg 
zur Ausführung derartiger Arbeiten jo geebnet, daß e3 nur 
im wohlverftandenen Sfutereffe der (andbautreibenden Bevölfe- 
rung liegt, ihr Auge den hiedurch gebotenen Bortheilen nicht 
zu verfchließen, jondern von denfelben um jo mehr Gebraud) 
zu machen, ala der Koftenaufwand für Kulturen, Einrichtung 
eines funftgerechten Wiejenbaues, für Herftellung einer Drais- 
nage 2c. meiftens jchon durd den einjährigen Miehrertrag Des 
verbefferten Grundftücds volllommen gededt wird. 
Ueber die Bildung von enoffenjchaften zum Bmwer fol 
cher Unternehmungen vergl. dag oben Ziff. 9 Gefagte. 
Wo Genoffenjchaften entjtchen, welche die gemeinschaftliche 
Bewäflerung oder Entwäflerung der Bieten zum SZwede Haben, 
bildet der gewählte Senoffenfchaftsansichug zugleid) die Wiejen- 
vorstandichaft in AUnjehung der betreffenden Grumdftüce. 
Derfelbe hat den PBlan zur VBertheilung des für die Be- 
wäfjerung erforderlichen Wafjer3 ımter Buziehung von Sad 
*), Eine Xnftrnftion für Wiefenbanmeifter enthält das Kreisamtsblgtt 
von Oberfranfen vom Jahre 1869 ©. 406,
	        
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