It. Abth. $S. 33. Landres- Enltur. 261
veritändigen und anberweitigen Xechnilern 3 entwerfen umd
im Benehmen mit der Ortspolizeibehörde, jorwie mit Zujtim-
mung der Genofjenichaft ımd Genehmigung der DijtrıftSver-
waltungsbehörde eine Wiejenordnung feitzujeßen, deren Ueber:
tretung_ nach dem durch das Einführungsgejeß zum Straf» und
Polizerftrafgefegbuh Art. 3 Ziff. 4 aufrecht erhaltenen Art.
11, 2 c. de Bewäfjerungsgejeges mit einer von der Diltrikts-
verwaltungsbehörde zu erfennenden und in die Genofjenjchaft3-
falfe fließenden ®eldjtrafe bis zu 10 fl. beahndet werden fann.
gu entjprechenden Handhabung der Wiejenordnung fann
die Wiejenvorftandichaft einen befonderen Wiefenwärter auf-
jtellen, defjen Funktionen jic) nad) der ihm ertheilten „Injtruf-
tion bemefjen.
Können fi) die Mitglieder der Genoffenjchaft über die
feftzujegende Wiefenordnung nicht einigen, }o verfiigt Darüber
nad) Bernehmung von Sacperftändigen die DijtriktSverwal-
tungsbehörde.
Entwürfe zu Senofjenschaftsjtatuten, zu fuftruftionen für
die Wiefenvorftandfchaft und dem Wiefenwärter, jomwie zu einer
MWiejenordnung find in Beilage 72 bi8 75 angefügt.
e) Objtbaumzucdht.
Kr Antereffe der Objtbaunmzucht jind in neuerer Zeit
in einzelnen Landestheilen die fogenannten Wandergärtner ein-
geführt worden, außerdem find nad) M.-R. vom 24. April
1813 den Schulen von den Gemeinden zur Anlegung von
Schulgärten Grundftüde abzulaffen, welche von den Scdul-
lehrern zum Mufter eines veredelten Sartenbauces und Der
DObjtbaumzucht eingerichtet und zugleich zur Unterweilung der
Sculjugend venüt werden follen.
Solche Srundjtüde follten einen Flächeninhalt von minde-
ftens ’/; biß 14 Tagwerk haben, und, wo fie Eleiner find, er-
weitert werden, weil mır jo eine entjprechende Benügung der-
jelben ermöglicht iit, ebenfo wird zwedmäßtg der ganze Ertrag
derfelben dem Lehrer zu überlafjen fein, weil fich dann die
Sorge und das Tynterejje Des Lehrers für die Pflege des Gar-
tens jteigern werden.
Für Gemeinden und Private, welche fi) dur Pflanzen
und Erhaltung von Objtbäumen bejonder3 auszeichnen, find
befondere Prämien an Geld oder grucdhtbänmen aus den Araria-
lichen Pflanzichilen in Ausjtcht geitellt.
(AL, €; v. 9. Juni 1896.)