Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1810. (5)

Beilage  zu  Nro.  19.  161
des  Koͤnigl.  Staats-und  Regierungs-Blatts  von  1810.

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Instruktion  fuͤr  die  Einbringer  der  Waisen-  und  Zuchthaus-Gefaͤlle,  und  andere,  welche  mit
Ethebung  und  Sicherstellung  oieser  Gefälle  beschäftiget  sind.
In  Beziehung  auf  den  in  der  Königl.  General-Verordnung  vom  11.  Febr.  d.  J.
erklaͤrten  Vorbehalt,  fuͤr  die  Administration  der  den  Waisen-und  Zuchthaͤusern  angewiesenen
Gefalle  noch  eine  besondere  Instruktion  zu  ertheilen,  wird  hiemit  folgendes  bekaunt  gemacht:

Die  Verrechnung  der  nicht  unmittelbar  in  die  Dflegamts-Kassen  fliessenden  Gefälle  der
Waisen=  und  Züchth#user  geschteht  theils  durch  die  bestellten  Ober  Einbringer  allein,  theils
auch  und  zunacht  durch  die  in  jedem  Ort  befindlichen  Unter  Einbringer.

Zu  der  ersten  Gartunz  gehören:

1)  die  Gebühren  von  Aemter  Ersetzungen,  welche  von  den  Königlichen  Kollegien  oder  De-Partem
  its  ausgeschrieben  oder  bestätiget  werden,

a)  das  surplus  von  Geldstrafen  wegen  fleischlicher  Vergehungen,  und
3)  der  Ertrag  von  confiscirten  Lottogewinnsten.
Uncer  die  letztere  Gattung  sind  zu  rechnen::
5)  von  gemeinschaftl.  Gefällen  der  Zuche=  und  Waisenhäuser,
Gass.  Quthe.  het.  Abgaben  der  Schildwirtche,  Bierbrauer,  Gastgeber  und  beständigen

2)  die  Gebühren  von  den  in  der  General-Verordnung  vom  1I.  Febr.  d.  J.  genannten
Kontrakten.,  ·
3)  die  Bürgerannahme-Gebühren,
)die  Abgaben  der  Schutzjuden,
5)  die  Gebühren  von  Dienst-Ersetzungen  der  Kommunen  und  Korporationen,
6)  die  Gefälle  von  den  Handwerks-Zünften,
7)  die  Gebühren  der  Zehendbeständer,
8)  die  Abgabenk  von  Erbschaften  und  Vermächtnissen,
9)  die  Beiträge  von  Kommunfrucht-Vorräthen,  und  ,
10)  die  zu  Deckung  des  Deficits  jaͤhrl.  ausgeschriebenen  Beitraͤge  der  piorum  Corporum;
b)  von  besondern  Gefaͤllen  der  Waisenhaͤuser:
der  Ertrag  des  monatlichen  Opfers  und  des  Opfers  bei  Taufen,  die  freywilligen  Beitraͤge  bei
Hochzeit-und  Ehe-Verspruchs-Malzeiten,  bei  Schliessung  gewisser  Kontrakte  und  bei  dem

Ein=  und  Ausschreiben  der  Handwerksjungen,  und  die  Einnahme  von  Schenkungen  und  Vermächtnissen.