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I. Abth. 8. 33. Landes - Enltur.
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anbrud) auf die Weide und, fest e3 an fchattigen Pläßen,
um 9 Uhr Morgens in den Stall zurüdtreiben, Nad)-
mittags aber erjt gegem4 oder 5 Uhr wieder austreiben.
Auh muß beim Tränfen darauf gejehen werden, daß
die ThHiere nicht durch Treiben und Xagen erhibt find;
Schneewafjer und gefchmolzenes Eis ıjt fo Shädlih als
Wafler, worin lach8 oder Hanf eingeweicht worden.
Endlid) ift anzuratbhen
der Gebrauch des Kochjalzes oder, noch wohlfeiler, des
Steinfalzes oder Vichfalze2, bezüglich deifen zu bemerken
it, daß fein Nuten im Sommer größer ald im Winter,
feine Wirkung bei trodener Witterung beffer als bei
naffer, feine Anwendung bei der Stallfütterung mehr
al3 bein Weidegange erforderlih), dajfelbe der Ver-
Daun trodenen, unreinen und künftlich bereiteten Zutter3
förderlich ift, Hartes und wmreine® Trinfwafjer durch
dasfelbe verbeffert wird, ftarfe Thiere größere Salz-
gaben al3 Ichwächliche vertragen, dieje, mit Wachholder-
eeren, Wermuth, NRainfarren oder Enzian vermilcht,
gegen die Eingeweidewürmer jehr nüben, Thiere dagegen,
welche an Durchfalle leiden, das Salz nicht gut ver-
tragen , den Pferden, welche viele Kleien und Nachmehl
erhalten, daS Salz bejonders gut befomnt, Melffühe
und Maftvieh diejes unter dem Futter, micht aber im
Getränfe erhalten follen, die Schafe und Biegen das
Salz al? Lede und mit bittern Kräutern lieben, den
Schweinen folches aber nur mit Eicheln und Ropfafta=
nien gegeben werden follte. Wiejen- und Kleeheu,
Widen, Mengfutter 2c. werden in 1 Fuß hoben La=
gen über einander mit 1 bis 11, Pfund Galz auf
100 Pfund Futter oder Futterftroh eingejalgen und Pfige-
treten, jtaubigeg und jonjt verunreinigtes eingefalzenes Heu
muß vor dem Verfüttern noch einmal tüchtig auöge-
Ihüttelt werden. Kraut» oder Rübenblätter, die in G&e-
fäßen einzutreten find, erfordern auf 5 bis 6 Eentner
nur 1 bi8 2 Pfund Salz, und werden im Uebrigen wie
Sauerfraut behandelt.
Das Ichädliche Weiden des VBiehs zur Nachtzeit ift durch
Art. 223 des MWolizeiftrafgejebbuches allgemein verboten mit
alleiniger Ausnahme der Alpenweide und der Weide auf ganz
umschloffenen Grundftüden, dan der von den Kreisregierungen
für einzelne Gegenden allenfall3 geftatteten Nachtweide.