Full text: Handbuch für Landgemeinde-Verwaltungen.

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I. Abth. 8. 33. Landes - Enltur. 
  
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anbrud) auf die Weide und, fest e3 an fchattigen Pläßen, 
um 9 Uhr Morgens in den Stall zurüdtreiben, Nad)- 
mittags aber erjt gegem4 oder 5 Uhr wieder austreiben. 
Auh muß beim Tränfen darauf gejehen werden, daß 
die ThHiere nicht durch Treiben und Xagen erhibt find; 
Schneewafjer und gefchmolzenes Eis ıjt fo Shädlih als 
Wafler, worin lach8 oder Hanf eingeweicht worden. 
Endlid) ift anzuratbhen 
der Gebrauch des Kochjalzes oder, noch wohlfeiler, des 
Steinfalzes oder Vichfalze2, bezüglich deifen zu bemerken 
it, daß fein Nuten im Sommer größer ald im Winter, 
feine Wirkung bei trodener Witterung beffer als bei 
naffer, feine Anwendung bei der Stallfütterung mehr 
al3 bein Weidegange erforderlih), dajfelbe der Ver- 
Daun trodenen, unreinen und künftlich bereiteten Zutter3 
förderlich ift, Hartes und wmreine® Trinfwafjer durch 
dasfelbe verbeffert wird, ftarfe Thiere größere Salz- 
gaben al3 Ichwächliche vertragen, dieje, mit Wachholder- 
eeren, Wermuth, NRainfarren oder Enzian vermilcht, 
gegen die Eingeweidewürmer jehr nüben, Thiere dagegen, 
welche an Durchfalle leiden, das Salz nicht gut ver- 
tragen , den Pferden, welche viele Kleien und Nachmehl 
erhalten, daS Salz bejonders gut befomnt, Melffühe 
und Maftvieh diejes unter dem Futter, micht aber im 
Getränfe erhalten follen, die Schafe und Biegen das 
Salz al? Lede und mit bittern Kräutern lieben, den 
Schweinen folches aber nur mit Eicheln und Ropfafta= 
nien gegeben werden follte. Wiejen- und Kleeheu, 
Widen, Mengfutter 2c. werden in 1 Fuß hoben La= 
gen über einander mit 1 bis 11, Pfund Galz auf 
100 Pfund Futter oder Futterftroh eingejalgen und Pfige- 
treten, jtaubigeg und jonjt verunreinigtes eingefalzenes Heu 
muß vor dem Verfüttern noch einmal tüchtig auöge- 
Ihüttelt werden. Kraut» oder Rübenblätter, die in G&e- 
fäßen einzutreten find, erfordern auf 5 bis 6 Eentner 
nur 1 bi8 2 Pfund Salz, und werden im Uebrigen wie 
Sauerfraut behandelt. 
Das Ichädliche Weiden des VBiehs zur Nachtzeit ift durch 
Art. 223 des MWolizeiftrafgejebbuches allgemein verboten mit 
alleiniger Ausnahme der Alpenweide und der Weide auf ganz 
umschloffenen Grundftüden, dan der von den Kreisregierungen 
für einzelne Gegenden allenfall3 geftatteten Nachtweide.
	        
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