.276 ll. Abth. 8. 83. Landes - Eulitur,
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-furjeg vom SKanuar 1869 finden fie in den Kreisamtsblättern
diele3 SYahrez.
Ueber da8 Verfahren bei anftedenden Thierkranfheiten
\. $. 24 oben.
Für Hebung der Die rdezucdht ift die VD. vom 10. Sep-
tember 1863, die Zandgeftütsanftalt für die Regierungsbezirke
diefleit3 des Rheins betr., (Reggsbl. S.1545), von Bedeutung.
Nach) diefer VO. Sollen für Die einzelnen Landestheile
vollfommen tüchtige Beichälhengfte auf einzelne Befchälftationen
vertheilt, für vorzüglidje Leiftungen in der Pferdezucht Er-
munterung3preife zuerfannt, die Befiter von SPrivatbeichäl-
platten aber entiprechend controlirt werden. Die Yuerfennung
folder Ermunterungspreije erfolgt nun nah Maßgabe der BO.
vom 13. Auguft 1867 (Neggsbl. ©. 953), durd) weldde der
IV. Abfchnitt der VO. vom 10. September 1863 theilweife
abgeändert ift.
Die Beichälzeit beginnt jedes Jahr im Monat März und
dauert vier Monate, zur Bededung durch Beichälhengfte dürfen
übrigen nur folche Stuten zugelajjen werden, welche da3 Dritte
Lebensjahr zurückgelegt Haben, vollfommen geljund und von
fi) forterbenden “Fehlern frei. find und bei der erjtmaligen
Suraflung das vorgejchriebene Approbationszeugniß Des hiezu
ejtimmten Xhierarzte® oder Beichälwärters erlangt al
welches bei jpäteren Bededungen jedesmal vorzuzeigen ijt
Keder Befiger einer Stute Da für den erjten Sprung
während der Beichälzeit an den aufgejtellten Einnehmer eine
Gebühr von 1 fl. 48 Fr. zu entrichten, jeder weitere Sprung
während der nämlichen Beichälzeit gef sieht unentgeldlid).
Sür Hengite von vorzüglicher Bejchaffeuheit wird da3
Sprunggeld jedesmal befonders fejtgejegt und befannt gemacht.
Private dürfen nur noch Erlangung eines vorjchriftsmäßi-
gen Erlaubnipicheins Beichälplatten gegen Bezahlung halten,
welcher nur fiir jolche Hengite ertheilt wird, Te dDa3 vierte
Lebensjahr zurüdgelegt haben und von mejentlichen Fehlern
frei find, Hengjte des jchwerjten Schlages fünnen ausnahms-
weile ichon nach zurüdgelegtem dritten Lebensjahr zugelaffen
werden.
Der Erlaubnißichein ift nur vom 1. Sebruar bi3 15. Juli
des treffenden „Jahres giltig.
Das Herumztehen der Beliger von Privathengften (da$
jogen. Gaureiten) ift verboten. (Bol.-St.-&©.-B. Art. 220.)