II. Abth. $S. 33. Landes- Eultur. 977:
Die Unterfuhung der Privatbejchälhengfte erfolgt durch
bejondere von der Zandgeftütverwaltung flir jeden Regierungs-
bezirk eigens bejtimmte Commiffionen gewöhnlich im Januar
jeden Sahres an den Durch Ausichreiben befannt gegebenen
Plägen, eine Berufung gegen deren Beichlüffe ift unzuläffig.
Nachträgliche Approbationen finden im Laufe des Februar,
aber nur zu Münden, Landshut, Ansbad) und Augsburg,
den GSiben der Landgeftüt3-$nipektionen, nach vorgängiger
Belanntmadhung Statt.
Für die Mufterung eines Privatbefchälhengftes ift eine
Gebühr von 30 fr., für die Ertheilung des Erlaubnißfcheines
eine jolde von 4 fl. 30 Fr. für jeden Hengft zu entrichten.
Die Befiter von Brivatbeichälplatten haben nad einem
ihnen an ‚sormulare Verzeichniffe über die mwäh-
rend der Beichälperiode bededten Stuten zu führen uud Dieje
Ipäteften® 14 Zage nach beendigter Beichälgeit der Diftriktg-
verwaltungsbehörde ihres Wohnort zu übergeben, welche fie
zu jammeln und bi3 1. Auguft jeden SXahres an die betreffende
Gejtüt3 - SYnfpeftion einzufenden hat.
Mer Kennzeichen einer anftedenden Krankheit an einem
ihm gehörigen oder anvertrauten PBrivatbejchälhengit wahr-
nimmt, hat denfelben fofort von Orten, wo die Gefahr der
Anftekung fremder Thiere befteht, zu entfernen und dem Ort3=
voritende Anzeige zu machen oder einen Thierarzt beizuziehen.
Die Breifevertheilungen für vorzügliche Leiftungen in der
Pferdezucht finden jährlih in den Monaten Auguft ınd Sep-
tember nach vorgängiger Bekanntmachung ftatt und werden
die Bedingungen, unter welchen eine Breisbewerbung ftattfinden
fann, bei diejer Gelegenheit gewöhnlich veröffentlicht. Diefel-
ben finden fich im IV. Abjchnitt der VO.
Zur Förderung der Schafzucht werden feinmwollige
Zudtwidder aus Stammfchäfereien abgegeben und find Die deg=
fallfigen Gefuche im Laufe de8 Monats Februar jeden “Jahres
bei der DiftriktSverwaltungsbehörde anzumelden, welche Diejel-
ben fodann an die F. Kreisregierung einjendet.
| (M.-E. vom 18. Zannar und 24. Juli 1839 Döl. XXVII. ©. 335
und 336.)
Das Beweiden der Straßenböfhungen durch inländiiche
veredelte Schafe jol nad) M.-E. von 10. AYuli 1837 Döl.
XIV. ©. 1607 nicht gehindert werden, foferne nicht eine Be-
Ihädigung des Straßenfürpers hiedurch herbeigeführt wird.