Full text: Handbuch für Landgemeinde-Verwaltungen.

II. Abth. $S. 33. Landes- Eultur. 977: 
  
Die Unterfuhung der Privatbejchälhengfte erfolgt durch 
bejondere von der Zandgeftütverwaltung flir jeden Regierungs- 
bezirk eigens bejtimmte Commiffionen gewöhnlich im Januar 
jeden Sahres an den Durch Ausichreiben befannt gegebenen 
Plägen, eine Berufung gegen deren Beichlüffe ift unzuläffig. 
Nachträgliche Approbationen finden im Laufe des Februar, 
aber nur zu Münden, Landshut, Ansbad) und Augsburg, 
den GSiben der Landgeftüt3-$nipektionen, nach vorgängiger 
Belanntmadhung Statt. 
Für die Mufterung eines Privatbefchälhengftes ift eine 
Gebühr von 30 fr., für die Ertheilung des Erlaubnißfcheines 
eine jolde von 4 fl. 30 Fr. für jeden Hengft zu entrichten. 
Die Befiter von Brivatbeichälplatten haben nad einem 
ihnen an ‚sormulare Verzeichniffe über die mwäh- 
rend der Beichälperiode bededten Stuten zu führen uud Dieje 
Ipäteften® 14 Zage nach beendigter Beichälgeit der Diftriktg- 
verwaltungsbehörde ihres Wohnort zu übergeben, welche fie 
zu jammeln und bi3 1. Auguft jeden SXahres an die betreffende 
Gejtüt3 - SYnfpeftion einzufenden hat. 
Mer Kennzeichen einer anftedenden Krankheit an einem 
ihm gehörigen oder anvertrauten PBrivatbejchälhengit wahr- 
nimmt, hat denfelben fofort von Orten, wo die Gefahr der 
Anftekung fremder Thiere befteht, zu entfernen und dem Ort3= 
voritende Anzeige zu machen oder einen Thierarzt beizuziehen. 
Die Breifevertheilungen für vorzügliche Leiftungen in der 
Pferdezucht finden jährlih in den Monaten Auguft ınd Sep- 
tember nach vorgängiger Bekanntmachung ftatt und werden 
die Bedingungen, unter welchen eine Breisbewerbung ftattfinden 
fann, bei diejer Gelegenheit gewöhnlich veröffentlicht. Diefel- 
ben finden fich im IV. Abjchnitt der VO. 
Zur Förderung der Schafzucht werden feinmwollige 
Zudtwidder aus Stammfchäfereien abgegeben und find Die deg= 
fallfigen Gefuche im Laufe de8 Monats Februar jeden “Jahres 
bei der DiftriktSverwaltungsbehörde anzumelden, welche Diejel- 
ben fodann an die F. Kreisregierung einjendet. 
| (M.-E. vom 18. Zannar und 24. Juli 1839 Döl. XXVII. ©. 335 
und 336.) 
Das Beweiden der Straßenböfhungen durch inländiiche 
veredelte Schafe jol nad) M.-E. von 10. AYuli 1837 Döl. 
XIV. ©. 1607 nicht gehindert werden, foferne nicht eine Be- 
Ihädigung des Straßenfürpers hiedurch herbeigeführt wird.
	        
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