Full text: Handbuch für Landgemeinde-Verwaltungen.

278 IE Abi. 8. 85. Landes- Eultur. 
  
Ueber die zjährlih durch den Thierarzt vorzunehmende 
Schafbejchau |. $. 24 oben, 
Ber der Schweinezudht fommt es, wenn Ddiejelbe er- 
abi betrieben werden will, insbelondere auf richtige Dli- 
hung der Nahrung an, woflir fich indefjen eine bejonderen 
Negeln aufftellen lajfen, da die Ort3- und andern Berhältnijfe, 
unter welchen die Zucht der Schweine betrieben wird, jehr 
verichieden. find, ganz bejonderd jagt denjelben übrigens eine 
zum Theil aus Begetabilien und zum Theil aus animaliichen 
Stoffen bejtehende Nahrung zu und laßt fi) namentlich das 
Pferdefleisch mit entjchiedenem Erfolge verwenden. 
Näheres hierüber enthält die M.-E. von 31. Auguft 1836 
DöN. XIV. ©. 626. | 
Die Bienenzucdt ift eine der nüßlichiten öfonomischen 
Zweige, deren Berhbreitung befonders empfehlenswerth ijt und 
vom Bürgermeilter nach Kräften verfucht werden follte, 
Ebenfo wichtig, ja nad) wichtiger aber ıft die Fıld 
zucht, deren Schub durd) die Strafbeftimmungen des Art. 289 
und 311 des GStrafgefegbuches, dann 231 des PBolizeijtrafgefeh- 
buches angejtrebt wird. Die nad) dem lebteren Artikel in allen 
Kreifen bejtehenden oberpofizeilichen VBorichriften über Einhal- 
tung der Laichzeit beim Fılh- und Krebsfang finden fich in 
den Kreisamtsblättern der einzelnen Kreife vom Jahre 1862, 
in Oberfranfen vom Sahre 1867, und hat der Bürgermeifter 
auf Einhaltung derjelben im SYntereffe der Yilchzucht fein be- 
jonderes Augenmert zu richten und BZuwiderhandlungen un- 
nachlichtlich behufs der Beitrafung anzuzeigen. 
Ueber den Betrieb des Viehhandels im Umbherziehen und auf 
Biehmärften |. unten 8.35, welcher aud) die Beftimmungen über 
den Handel mit landwirthichaftlichen Broduften überhaupt enthält. 
Zur Hebung der Viehzucht ift in neuerer Zeit ein Wan- 
derlehrer aufgeftellt worden, deffen Aufgabe e3 tft, fich über 
die Zuftände und Bedürfniffe der bayr. Viehzucht, namentlich) 
der NRindvieh-, Schaf- und Schweinezucht zu unterrichten und 
im Benehmen mit den Organen des Iandwirtbfchaftlichen VBereind 
en uhr belehrend und anregend zu wirfen, andererjeit$ 
die auf Hebung diejes Wirthfchaftszweiges gerichteten Beltre- 
bungen der Regierung jomwohl, al3 des Landwirthichaftlichen 
Vereins durh Erftattung von Gutachten und Wermittlung 
eines zwedentiprechenden BollzugS der bezüglichen Anordnungen 
unterftüben. 
(Aut, M.-E, vom 16. Auguft 1868.)
	        
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