278 IE Abi. 8. 85. Landes- Eultur.
Ueber die zjährlih durch den Thierarzt vorzunehmende
Schafbejchau |. $. 24 oben,
Ber der Schweinezudht fommt es, wenn Ddiejelbe er-
abi betrieben werden will, insbelondere auf richtige Dli-
hung der Nahrung an, woflir fich indefjen eine bejonderen
Negeln aufftellen lajfen, da die Ort3- und andern Berhältnijfe,
unter welchen die Zucht der Schweine betrieben wird, jehr
verichieden. find, ganz bejonderd jagt denjelben übrigens eine
zum Theil aus Begetabilien und zum Theil aus animaliichen
Stoffen bejtehende Nahrung zu und laßt fi) namentlich das
Pferdefleisch mit entjchiedenem Erfolge verwenden.
Näheres hierüber enthält die M.-E. von 31. Auguft 1836
DöN. XIV. ©. 626. |
Die Bienenzucdt ift eine der nüßlichiten öfonomischen
Zweige, deren Berhbreitung befonders empfehlenswerth ijt und
vom Bürgermeilter nach Kräften verfucht werden follte,
Ebenfo wichtig, ja nad) wichtiger aber ıft die Fıld
zucht, deren Schub durd) die Strafbeftimmungen des Art. 289
und 311 des GStrafgefegbuches, dann 231 des PBolizeijtrafgefeh-
buches angejtrebt wird. Die nad) dem lebteren Artikel in allen
Kreifen bejtehenden oberpofizeilichen VBorichriften über Einhal-
tung der Laichzeit beim Fılh- und Krebsfang finden fich in
den Kreisamtsblättern der einzelnen Kreife vom Jahre 1862,
in Oberfranfen vom Sahre 1867, und hat der Bürgermeifter
auf Einhaltung derjelben im SYntereffe der Yilchzucht fein be-
jonderes Augenmert zu richten und BZuwiderhandlungen un-
nachlichtlich behufs der Beitrafung anzuzeigen.
Ueber den Betrieb des Viehhandels im Umbherziehen und auf
Biehmärften |. unten 8.35, welcher aud) die Beftimmungen über
den Handel mit landwirthichaftlichen Broduften überhaupt enthält.
Zur Hebung der Viehzucht ift in neuerer Zeit ein Wan-
derlehrer aufgeftellt worden, deffen Aufgabe e3 tft, fich über
die Zuftände und Bedürfniffe der bayr. Viehzucht, namentlich)
der NRindvieh-, Schaf- und Schweinezucht zu unterrichten und
im Benehmen mit den Organen des Iandwirtbfchaftlichen VBereind
en uhr belehrend und anregend zu wirfen, andererjeit$
die auf Hebung diejes Wirthfchaftszweiges gerichteten Beltre-
bungen der Regierung jomwohl, al3 des Landwirthichaftlichen
Vereins durh Erftattung von Gutachten und Wermittlung
eines zwedentiprechenden BollzugS der bezüglichen Anordnungen
unterftüben.
(Aut, M.-E, vom 16. Auguft 1868.)