Full text: Handbuch für Landgemeinde-Verwaltungen.

II. Abth. 8. 33. Landes-Eultur, ., 279. 
  
m) Zandwirtbihaftlide Mafdinen. 
Große Kofteneriparniß Fan beim Betrieb der Land- 
oirthichaft Durdy Anschaffung ent|prechender landwirthfchaftlicher 
Mafchinen erzielt werden. Wo Diefelben größere Summen 
fpften empfiehlt ji) die Gründung von Genofjenichaften zu 
Dielem BZwede, auf welche der Bürgermeifter wo immer VBer- 
anlaffung gegeben ift, Hinwirfen follte. 
Namentlih find in diefer Beziehung die Dreihmafchinen 
von Bortheil, ebenio Die Futterjchneidmafchinen, Futterichrot- 
mübhlen, Duetihmajchinen zc. 
Für die Benügung von Quetichmafchinen und Futterfchrot- 
mühlen find die Art. 26 und folgende des Gejches vom 16. 
Mai 1868, den Malzaufichlag betr. (Gefhl. S. 461) maßgebend. 
Nach diefem Gefehe ift der Gebraud) von Duetichmafdji- 
nen zur Bearbeitung von Grünmalz für Branntwein-, Eifig- 
und Hefenbereitung von Ertheilung der Erlaubnif Hiezu Gei- 
ten3 des Oberaufichlagamtes abhängig, welche wenn dieje TFa- 
brifation in Berbindung mit der Landwirthichaft betrieben 
wird, nicht verjagt werden darf. 
Un Ddieje Erlaubniß zu erhalten, muß ein Zeugniß des 
Aufichlageinnehmers. darüber beigebracht werden, daß die Ma- 
fchine den Erforderniffen des Art. 26 Ziff. 1 des Gefehes ent- 
Ipricht, und e3 ift der Gebrauch der Mafchine, foferne nicht 
Ausnahmen vom Nuffchlageinnehmer zugelaffen werden, nur 
fitr den eigenen Bedarf gejtattet. 
Die Benügung von Futterfhrotmühlen darf ebenfall3 nur 
mit Bewilligung. des Oberauffchlagamtes ftattfinden und müffen 
diefelben mit einem bejonderen von der Stant3regierung ges 
nehmigten Controlapparat verjehen jein. 
Die Genehmigung der Staat3regierung haben big jebt 
die Bolzano- Riedinger’schen Apparate, weldye au3 der Wie- 
dinger’ichen Fabrik in Augsburg bezogen werden fünnen (nähere 
Sujiehtüfle über diefelben gibt jeder Aufichläger), und die Con 
trolapparate für Iandwirthichaftliche Futterichrotmühlen und 
Hausmühlen von Englert und Böl in Bergen. 
Sefuhe um Geftattung von Futterfchrotmühlen find mit 
einem HZeugniß des Aufichlageinnehmers über erfolgte Ans 
bringung des vorgefchriebenen Apparates zu belegen, und Dür= 
fen: jolhe Mühlen erjt nad Eintritt der Bewilligung und nur 
zum Schroten des Yuttergetraides für den eigenen Bedarf be> 
vVüßt werden.
	        
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