980 I. Abth. S. 38. Landes-Eultur,
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Der Controlapparat hat den Zmwed, die Gattung jeder
srucht ‚; at auf einer mit ihm ın Verbindung gebraditen
Mühle de Ichrotet wird, nachzuweilen und hiedurd) zu contro=
liren, ob nicht auf diefen Mühlen auch Malz gebrochen worden
ift und ift nicht zu verwechjeln mit dem Malzmefjungsapparat,
welcher jede Quantität Malz, weldje auf der mit ihm verfehe-
nen Mühle gebrochen wurde, mißt und dag Mefjungsrefultat
erfichtlich macht.
Die mit dem lebteren Apparat verjehenen Mühlen genie-
Ben gegenüber den andern große Vortheile, namentlich finden
bei erfteren die Beitimmungen über Doppelmälzer, Ueber- und
Mindermaß, Einheit des Transports, Tageszeit, theilmeife Be-
arbeitung, Abmefjen, Nachmeijen, Gemäße- und Bolettenerho-
fung feine Anwendung (cf. Art. 80 und 68 des Gef. über
den Malzaufichlag vom 16. Mai 1868.)
Malsmeffungsappatate fertigen außer der Riedinger’schen
Fabrik die Mafchinenfabrif von X. W. Engelhard und Comp,
in gürth, dann die Majchinenfabrifanten Krell und Hühnerkopf
in Jtürnberg, Kleyer und Bed in Darmjtadt und Klett u. Comp.
in Nürnberg.
Die Berwilligung zur Haltung von Hausmühlen zum Mab-
leur von Getreide und Schroten von Früchten für Den eigenen
Bedarf fann nur nad) näherer Prüfung des Bedürfnijfes und
der Betriebsverhältnifje ertheilt werden.
Auch diefe Mühlen müffen ftet3 mit dem vorgejchriebenen
Controlapparat verjfehen fein. Bisher Schon beitandene müffen
den Controlapparat bis zum 26. Mai 1869 bei Vermeidung
ee Einziehung der widerruflicdh ertheilten Bewilligung erhalten
aben.
Die Haltung von Futterjchrotmühlen ohne Controlapparat
it nur ei Gemeinden und Genofjenichaften, welche
fein aufichlagpflichtiges Geichäft betreiben, unter den in der
sinanz-Minifterial -Entichließung vom 20. November 1865
(abgedr. in den Kreisamtsbl.) enthaltenen Bedingungen mit
Bewilligung der Oberaufichlagämter gejtattet,
Me Meafchinen, welche zum Uuetihen von Grünmalz
verwendet werden, unterliegen der bejonderen Controle Der
N mwallung Sowohl als des übrigen öffentlichen Dienft-
perjonal 3
Beliger transportabler öffentlicher Mühlen find verpflich-
tet, bevor jie die Mühle in einem Auffchlagsitationsbezirk tn
Betrieb legen, dem Wuffchlagseinnehmer Anzeige zu erjtatten;