II. Abth. $S. 34. Horfl- und Iandpolizei. 281
wenn jolche mit Cylinderwalzen betrieben werben, fo ift ber
Controlapparat zu verwenden.
Uebertretungen der Borjchriften iiber den Befit und die
Benügung der einfchlägigen Mufchinen werden nad) Art. 73
bis 76 de3 Malzauffchlaggefetes beitraft.
Die Einführung befjerer Adergeräthe, wobei der Pflug
obenan fteht, follte Gegenstand bejonderer Fürforge der Bür-
germeijter jein.
Am Plug erfennt man den Laudwirth.
Sehr zu empfehlen find die Hohenheimer Schraubenpflüge,
die Howard’schen Pflüge und die Edert’chen Ruchadlo’3.
$. 94.
Forft- und Iagdpolizei.
a) sorftpolizei.
Die Grundlage für die TForjtpolizei bildet das Forjtgeieß
vom 28. März 1852 und die Bollzugs- nftruftion zu dem=
felben vom 29. “uni 1852.
Nach den Forftgefege fteht im Allgemeinen jedem Wald-
befiher die freie Benüßung und Venicbfgotung feines Wal-
des vorbehaltlich der Necdhte Dritter und der tın Gele ent-
haltenen Beichränfungen zu.
Die Bewirthichaftung der Gemeinde- und Stiftungswal-
dungen fteht unter Yufficht der Staatsregierung, muß fi) auf
Wirthichaftspläne gründen und durd) Sachverjtändige geleitet
werden. (j. Seite 18 oben).
Körperihaftswaldungen, weldhe nicht Privatwaldungen
find, unterliegen denjelben Grundfäßen.
Alle Streitigfeiten über die Art und Weife der Ausübung,
über die Statthaftigfeit und den Betrag der Ermäßigung einer
Sorftberechtigung und über die Zuläfjigfeit der Abänderung
der Holz-- und Betriebsart des Waldbefiter3 jowie über die
Entjchädigung des Berechtigten, über Ablöfung von Yorjtredj-
ten, über die Umwandlung ungemefjener Forjtrechte in ges
mefjene, über den Bedarf von Bauholzberechtigungen, für welche
nicht ein beftimmtes Maß feitgefegt ift, fowie über Ummwand-
lung von Natural--, Holz» und Waldfrohnen in eine jährliche
Geldabgabe enticheiden die VBerwaltungsbehörden auf Grund
technischer Gutachten.
Meiter haben die DiftriftSverwaltungsbehörden über Zu=
läffigfeit von Rodungen Beichluß zu faflen, welche zu Diejem