Full text: Handbuch für Landgemeinde-Verwaltungen.

282 U. Abth. S. 34. Sosf- und Iagdpalizei.. 
  
Behufe: dem Forftamte angezeigt werden müfjen, für Auffor- 
ftung der Waldblößen zu Jorgen und Bertilgungs= und Siche- 
tumgsgmaßregeln gegen jchädliche Sgufeften zu treffen, endlich 
können fie das TFeuerma yen in Waldungen, oder 300 Schuhe 
von folchen entfernt, welches überhaupt nur unter befonderen 
Borfichtsmaßregeln gejchehen darf, bei bejonders trodener 
Witterung ganz verbieten. 
Abjchwendungen, worunter jede den Wald ganz oder auf 
einer Theil feiner Fläche verwitende, jein <yortbeitehen um 
mittelbar gefährdende Handlung verftanden wird, find gänzlich 
verboten, ebenjo der fahle Abtrieh in Schubwaldungen; da3 
Vorhandenfein eines Fahlen Abtrieb3 ift nicht dDadurd) ausge- 
Tchloffen, daß auf einer größeren Fläche einige Bäume Stehen 
gelaffen wurden. 
Die Weide in Waldungen darf nur unter Aufficht eines 
Hirten oder Hitter3 ausgeübt werden. 
Sunghölzer, Schläne und Holzanflüge find mit dem Ein» 
treiben von Weidevieh infolange zu verfchonen, bi3 die Bewei- 
dung ohne Schaden für den Nachwuch® gefchehen Fann. 
Bei plänterweilem Waldbetriebe ift von der Diftriftsver- 
waltungsbehörde die höchite Zahl des einzutreibenden Weide- 
vieh3 zu bejtimmen. 
Die Beitrafung der Forftpolizetübertretungen und Forft- 
frevel erfolgt durch die Gerichte, deren Anzeige liegt dem Forft- 
perjonal, der Gendarmerie, den Grenzzolliwachbedienfteten und 
den Zlurern ob, welde in Rüdjicht hierauf fpeziell zur An- 
zeige aller wahrgenommenen Frevel etdlich verpflichtet werden 
und e3 hat der Bürgermeifter dafür zu forgen, daß Lebtere 
diejer Obliegenheit nachkommen und durch gewiljenhafte Anzeige 
aller ‘Frevel zu deren Verminderung beitragen. 
Die Anzeigen find den mit Führung der Forjtrügever- 
zeichniffe betrauten Forftbedienfteten fogleich, oder wenn deren 
MWohnfik entfernt ift, Yängftens innerhalb acht Tagen mündlich 
oder fchriftlich zu erftatten. 
Die Entwendung von aufgearbeiteten zum Verkaufe oder. 
Verbrauch zugerichteten Holz, auc) wenn e3 fih noch im 
Walde befindet, ebenfo die Entwendung des an die Tloß- 
bäche oder Ablagepläge gebrachten Holges oder Des Holzes, 
welches eben getriftet wird, wird nach den allgemeinen geiek- 
lichen Beftimmungen über den Diebitahl beftraft, ebenfo die 
Entwendung bereit gejchälter LYohrinde.
	        
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