282 U. Abth. S. 34. Sosf- und Iagdpalizei..
Behufe: dem Forftamte angezeigt werden müfjen, für Auffor-
ftung der Waldblößen zu Jorgen und Bertilgungs= und Siche-
tumgsgmaßregeln gegen jchädliche Sgufeften zu treffen, endlich
können fie das TFeuerma yen in Waldungen, oder 300 Schuhe
von folchen entfernt, welches überhaupt nur unter befonderen
Borfichtsmaßregeln gejchehen darf, bei bejonders trodener
Witterung ganz verbieten.
Abjchwendungen, worunter jede den Wald ganz oder auf
einer Theil feiner Fläche verwitende, jein <yortbeitehen um
mittelbar gefährdende Handlung verftanden wird, find gänzlich
verboten, ebenjo der fahle Abtrieh in Schubwaldungen; da3
Vorhandenfein eines Fahlen Abtrieb3 ift nicht dDadurd) ausge-
Tchloffen, daß auf einer größeren Fläche einige Bäume Stehen
gelaffen wurden.
Die Weide in Waldungen darf nur unter Aufficht eines
Hirten oder Hitter3 ausgeübt werden.
Sunghölzer, Schläne und Holzanflüge find mit dem Ein»
treiben von Weidevieh infolange zu verfchonen, bi3 die Bewei-
dung ohne Schaden für den Nachwuch® gefchehen Fann.
Bei plänterweilem Waldbetriebe ift von der Diftriftsver-
waltungsbehörde die höchite Zahl des einzutreibenden Weide-
vieh3 zu bejtimmen.
Die Beitrafung der Forftpolizetübertretungen und Forft-
frevel erfolgt durch die Gerichte, deren Anzeige liegt dem Forft-
perjonal, der Gendarmerie, den Grenzzolliwachbedienfteten und
den Zlurern ob, welde in Rüdjicht hierauf fpeziell zur An-
zeige aller wahrgenommenen Frevel etdlich verpflichtet werden
und e3 hat der Bürgermeifter dafür zu forgen, daß Lebtere
diejer Obliegenheit nachkommen und durch gewiljenhafte Anzeige
aller ‘Frevel zu deren Verminderung beitragen.
Die Anzeigen find den mit Führung der Forjtrügever-
zeichniffe betrauten Forftbedienfteten fogleich, oder wenn deren
MWohnfik entfernt ift, Yängftens innerhalb acht Tagen mündlich
oder fchriftlich zu erftatten.
Die Entwendung von aufgearbeiteten zum Verkaufe oder.
Verbrauch zugerichteten Holz, auc) wenn e3 fih noch im
Walde befindet, ebenfo die Entwendung des an die Tloß-
bäche oder Ablagepläge gebrachten Holges oder Des Holzes,
welches eben getriftet wird, wird nach den allgemeinen geiek-
lichen Beftimmungen über den Diebitahl beftraft, ebenfo die
Entwendung bereit gejchälter LYohrinde.