U. Abth. $S. 84. Sorft- und Iagdpolizei. 285
Gemeindebezirfe ohne jolches Zeugniß verfauften Walderzeug-
niffe unter Anzeige an das Forftjtrafgericht mit Beichlag zu
belegen und in einjtweilige Verwahrung zu nehmen.
b) Yagdpolizei.
Nah dem Gejehe vom 30. März 1850, die Ausübung
der SYagd betr., und der VBollzug3vorjchr. hiezu vom 3. Febr.
1857 (abgedr. in den Kreisamtsbl.), fünnen Grundeigenthümer
die Sagd auf eigenem Grund und Boden nur auf den unmit-
telbar an die Behaufung ftoßenden Hofräumen und Hausgär>
ten fobald fie eingefriedigt oder fonjt vollftändig abgefchloffen
find, auf den mit einer zufammenhängenden mit verichließbaren
Zhüren verjehenen Einfriedigung umgränzten Grundftüden
und auf einem zufammenhängenden Grundbefige von mindeitens
240 Zagw. im lachlande und 400 Tagw. im Hochgebirge,
endlih auf Seeen und Fiichteichen von mindeitend 50 ZTag-
werfen felbit ausüben.
Straffen und Wege, jomwie Flüffe und Bäche unterbrechen
die Kontinuität des SYagdbezirkes nicht.
Sind von einem foldhem Gutscompler ein oder mehrere
Grundftüde umjchloffen, welche nicht zu den oben erwähnten
gehören und auch nicht 240 rejp. 400 TZagwerf halten, fo jteht
dem Eigenthümer Des erjteren auch die Yagdbefugniß an Die-
fen Grundftüden gegen Entihädigung des Eigenthümers zu,
welche nad) Art. 3 des Ge). zu bemefjen ift.
rn allen übrigen Fällen übt die politiiche Gemeinde
Namens der Srumdeigenthümer innerhalb ihres Bezirke Das
Sagdredht durch Verpachtung aus.
Gemeinden, deren Flur 480 Tagw. oder mehr umfaßt,
fünnen mehrere die Zahl von jech® nicht iiberichreitende wenig-
tens 240 Tagwerf haltende <Yagdbezirfe bilden.
Die SKagdverpacdhtung gefchieht durch die Geineindever-
waltung im Berjteigerungswege, nach mindelten® 14 XQage
vorher erfolgter Befanntinahung durch Anichlag am Gemeinde-
Haufe und in einem öffentlichen in der Gegend gelejenen Blatte
vorbehaltlich der Genehmigung der Gejammtgemeinde, Tebtere
hat auch darüber Beichluß zu faffen, wenn ausnahmsweife von
der Verpachtung im Wege der Öffentlichen VBerfteigerung abge=
gangen werden will.
Die gejchloffenen Sagdpachtverhandlungen der Gemeinden
find alsbald der zuftändigen Diftriftsverwaltungsbehörde zur
Beltätigung vorzulegen und müffen enthalten: