Full text: Handbuch für Landgemeinde-Verwaltungen.

U. Abth. $S. 84. Sorft- und Iagdpolizei. 285 
  
Gemeindebezirfe ohne jolches Zeugniß verfauften Walderzeug- 
niffe unter Anzeige an das Forftjtrafgericht mit Beichlag zu 
belegen und in einjtweilige Verwahrung zu nehmen. 
b) Yagdpolizei. 
Nah dem Gejehe vom 30. März 1850, die Ausübung 
der SYagd betr., und der VBollzug3vorjchr. hiezu vom 3. Febr. 
1857 (abgedr. in den Kreisamtsbl.), fünnen Grundeigenthümer 
die Sagd auf eigenem Grund und Boden nur auf den unmit- 
telbar an die Behaufung ftoßenden Hofräumen und Hausgär> 
ten fobald fie eingefriedigt oder fonjt vollftändig abgefchloffen 
find, auf den mit einer zufammenhängenden mit verichließbaren 
Zhüren verjehenen Einfriedigung umgränzten Grundftüden 
und auf einem zufammenhängenden Grundbefige von mindeitens 
240 Zagw. im lachlande und 400 Tagw. im Hochgebirge, 
endlih auf Seeen und Fiichteichen von mindeitend 50 ZTag- 
werfen felbit ausüben. 
Straffen und Wege, jomwie Flüffe und Bäche unterbrechen 
die Kontinuität des SYagdbezirkes nicht. 
Sind von einem foldhem Gutscompler ein oder mehrere 
Grundftüde umjchloffen, welche nicht zu den oben erwähnten 
gehören und auch nicht 240 rejp. 400 TZagwerf halten, fo jteht 
dem Eigenthümer Des erjteren auch die Yagdbefugniß an Die- 
fen Grundftüden gegen Entihädigung des Eigenthümers zu, 
welche nad) Art. 3 des Ge). zu bemefjen ift. 
rn allen übrigen Fällen übt die politiiche Gemeinde 
Namens der Srumdeigenthümer innerhalb ihres Bezirke Das 
Sagdredht durch Verpachtung aus. 
Gemeinden, deren Flur 480 Tagw. oder mehr umfaßt, 
fünnen mehrere die Zahl von jech® nicht iiberichreitende wenig- 
tens 240 Tagwerf haltende <Yagdbezirfe bilden. 
Die SKagdverpacdhtung gefchieht durch die Geineindever- 
waltung im Berjteigerungswege, nach mindelten® 14 XQage 
vorher erfolgter Befanntinahung durch Anichlag am Gemeinde- 
Haufe und in einem öffentlichen in der Gegend gelejenen Blatte 
vorbehaltlich der Genehmigung der Gejammtgemeinde, Tebtere 
hat auch darüber Beichluß zu faffen, wenn ausnahmsweife von 
der Verpachtung im Wege der Öffentlichen VBerfteigerung abge= 
gangen werden will. 
Die gejchloffenen Sagdpachtverhandlungen der Gemeinden 
find alsbald der zuftändigen Diftriftsverwaltungsbehörde zur 
Beltätigung vorzulegen und müffen enthalten:
	        
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