Full text: Handbuch für Landgemeinde-Verwaltungen.

a86 M.-Abih. S. 34. Sorf- mid Iagdpiliel, 
RN die gejchehene öffentliche Bekanntmachung (Beil. 81), 
b) alle der Berpacdhtung zu Grunde gelegten Bedingungen 
(Beil. 82), 
c) da3 über den Berfteigerungsaft aufgenommene, deffen we- 
\entliche Beftandtheile conftatirende Protofoll (Beil. 83), 
d) den Nachweis der Yagdfartenfähigfeit durch ein gemeind- 
lies Zeugniß hierüber. 
e) die genneindliche Beichlußfaflung über dag DVerpacdhtungs- 
ergebmß (j. Beil. 84), 
f) eine nach) dem den Vollzugsvorichriften zum SXagdgejeh 
beigegebenen Formular und Ziff. 14 derielben a—e 
gefertigte Tabelle (}. Beil. 85). 
Bedingungen, daß außer dem Kagdpadhtichilling Gebühren 
an die Zofalarmenfaffe gezahlt werden jollen, jind zukiie, 
(aut. Oberfr. R.-E. vom 5. April 1866). Ueber die Bedin- 
gung der Uebernahme des Wildfchadenerfages T. unten. 
Sür einen fagdbezirk fünnen nicht mehr als drei Pächter 
zugelaffen werden, welche fämmtlich jagdfartenfähig fein müfjen. 
Die Bachtichillinge werden in Die emeindefafje eingezahlt und 
den treffenden Grundeigenthümern verrechnet, beziehungsmeife 
zu den fie treffenden Gemeindeausgaben vermeidet. 
Die zur Ausübung der Jagd auf eigenem Grund md 
Boden Berechtigten fünnen ihr Tagdrecht mit in Verpachtung 
geben und gefchieht in diefem Falle die Bertheilung des Padjt- 
Köttings nad) den Beitimmungen der hierüber getroffenen 
ebereinfunft und in Ermanglung eimer folchen nad) der Tag- 
werfzahl der Grundjtüde. 
Die Fagdpächter und die zur Selbjtausübung der SXagd 
Berechtigten können für die Kagdausübung gelernte äger auf- 
ftellen und Perfonen, welche eine Sagdfarte befiten, mit auf 
die Jagd nehmen. 
Scäullehrern ijt die Bahtung einer Kagd im Schulfprengel 
unterfagt. Bei Jagdpachtungen außerhalb ihres Schuljprengels 
ift die Genehmigung des ihnen vorgejegten Bezirfjchulinipef- 
tor3, bei SKagdpachtungen durch äußere Finanzbeamte oder jub- 
alterne Finanzbeamte der Kreisregierungen und der Gentralver- 
waltungsftellen ift die Erlaubniß der vorgejehten Behörde, be- 
ziehungsweife des treffenden Borjtands beizubringen. 
(M.-E. vom 30. $uni und 5. Juli 1850.) 
PBezirfsamtsbeamte bedürfen zu Yagdpachtungen im Amt» 
bezirfe einer jederzeit widerruflichen Negierungsberilligung. 
(M.-E. vom 31, März 1866 Nr, 7111.) | 
 
	        
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