fl. Krb. 8. 84. Sorft- nnd Iagdpolize. RT
Webertragung des Yagbpachtes fann nur mit Eimvilligung
N 08 md unter Zuftimmung der etwaigen Mitpächter
tattfinden.
Wenn eine Gemeinde als folche Eigenthümerin eines zu-
janmerihängenden Gtundbefiges von mindestens 240 beziehungs-
‚weife 400 Zagw. ift, oder die von ihr verfuchte ugdverpad)-
ting gar fein Refultat gewährte, oder fein PBachtgebot erfolgte,
welches den von der Gemeindeverwaltung beftimmmten ar
wurfspreig erreichte, ift diefe Gemeinde ausnahmsweife befugt,
die KYagd in Selbftverwaltung durd) höchiteng drei jagdfarten-
fähige Gemeindeglieder auszuüben, welche der Diftriltävermal-
tungsbehörde anzuzeigen find.
Bei Ausübung der Kagd find die feld-, forft-, jagd-
und ficherheit2polizeilichen Borfchriften einzuhalten, weiter ift die
von der Diftriftspolizeibehörde gegen eine Gebühr von 8 fl.
auögelieite agdfarte jtet3 bei fi zu führen.
ie SYagdlarten gelten für die Dauer des Kalenderjahres
und fir das ganze Land,
Gewiffen PBerfonen (Art. 18 des Gel.) müffen, andern
Ct. 19 des Gel.) Ffünnen fie von der Diitriftsperwaltungs-
ehörde verweigert werden; weun Die dieß begründenden Uut=
ftände erjt nach Ausstellung der Kagdfarte eintreten, fann, reip.
hat deren Einziehung zu erfolgen.
Die Gebühren für Ausftellung einer “Jagdlarte fliegen zu
einem Dritttheil in die Staatsfafle und zu 2 Dritttheilen in
die Armenfafje der Gemeinde, in deren Bezirk der die Karte
Löiende wohnt, oder fi) aufhält. Bei Ausftellung von Yagd-
farten an Ausländer find die Tarantheile der Zofalarınenpflege
de3 Ortes zugumeilen, in welchem die augftellende Behörde
ihren Sib hat, erhält ein im Ausland wohnender bayerticher
Unterthan eine Kagdfarte, fo werden die treffenden Tarantheile
der Armenpflege jeiner Heimatgemeinde ausgeantivortet.
Sm alle des Verluftes einer “agdfarte werden Dupli-
fate gegen eine Gebühr von 15 fr. ausgeftellt, welche einer
gleichen Behandlung unterliegt.
Die für den Kagd- und Foritihug Angejtellten oder
Verpflichteten erhalten Tediglic) zum HBmwede diefeg Schußes
auf ihren Auffiehtäbegirt beichränfte Schußgewehrjcheine, welche
zur Ausübung der Kagd nicht berechtigen und bezüglich wel-
cher die Veitimmungen der Art. 18 and 19 des Gejehes eben-
fall3 zur Anwendung zu kommen haben.