Full text: Handbuch für Landgemeinde-Verwaltungen.

fl. Krb. 8. 84. Sorft- nnd Iagdpolize. RT 
  
Webertragung des Yagbpachtes fann nur mit Eimvilligung 
N 08 md unter Zuftimmung der etwaigen Mitpächter 
tattfinden. 
Wenn eine Gemeinde als folche Eigenthümerin eines zu- 
janmerihängenden Gtundbefiges von mindestens 240 beziehungs- 
‚weife 400 Zagw. ift, oder die von ihr verfuchte ugdverpad)- 
ting gar fein Refultat gewährte, oder fein PBachtgebot erfolgte, 
welches den von der Gemeindeverwaltung beftimmmten ar 
wurfspreig erreichte, ift diefe Gemeinde ausnahmsweife befugt, 
die KYagd in Selbftverwaltung durd) höchiteng drei jagdfarten- 
fähige Gemeindeglieder auszuüben, welche der Diftriltävermal- 
tungsbehörde anzuzeigen find. 
Bei Ausübung der Kagd find die feld-, forft-, jagd- 
und ficherheit2polizeilichen Borfchriften einzuhalten, weiter ift die 
von der Diftriftspolizeibehörde gegen eine Gebühr von 8 fl. 
auögelieite agdfarte jtet3 bei fi zu führen. 
ie SYagdlarten gelten für die Dauer des Kalenderjahres 
und fir das ganze Land, 
Gewiffen PBerfonen (Art. 18 des Gel.) müffen, andern 
Ct. 19 des Gel.) Ffünnen fie von der Diitriftsperwaltungs- 
ehörde verweigert werden; weun Die dieß begründenden Uut= 
ftände erjt nach Ausstellung der Kagdfarte eintreten, fann, reip. 
hat deren Einziehung zu erfolgen. 
Die Gebühren für Ausftellung einer “Jagdlarte fliegen zu 
einem Dritttheil in die Staatsfafle und zu 2 Dritttheilen in 
die Armenfafje der Gemeinde, in deren Bezirk der die Karte 
Löiende wohnt, oder fi) aufhält. Bei Ausftellung von Yagd- 
farten an Ausländer find die Tarantheile der Zofalarınenpflege 
de3 Ortes zugumeilen, in welchem die augftellende Behörde 
ihren Sib hat, erhält ein im Ausland wohnender bayerticher 
Unterthan eine Kagdfarte, fo werden die treffenden Tarantheile 
der Armenpflege jeiner Heimatgemeinde ausgeantivortet. 
Sm alle des Verluftes einer “agdfarte werden Dupli- 
fate gegen eine Gebühr von 15 fr. ausgeftellt, welche einer 
gleichen Behandlung unterliegt. 
Die für den Kagd- und Foritihug Angejtellten oder 
Verpflichteten erhalten Tediglic) zum HBmwede diefeg Schußes 
auf ihren Auffiehtäbegirt beichränfte Schußgewehrjcheine, welche 
zur Ausübung der Kagd nicht berechtigen und bezüglich wel- 
cher die Veitimmungen der Art. 18 and 19 des Gejehes eben- 
fall3 zur Anwendung zu kommen haben.
	        
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