Full text: Handbuch für Landgemeinde-Verwaltungen.

288 I “bh. 6. 33. Sork- und Iagdpolizei 
  
- Brivate fünnen auf Verpflichtung des von ihnen aufge- 
stellten SXagdicdjußperjonal® duch die Dijtriktsverwaltungzbe- 
Hörde antragen. 
(M.-E. vom 30. Januar 1868.) 
Die Beftrafung der Kagdfrevel erfolgt nad) dem Ge- 
feb Diejes Betreffs vom 25. ya 1850. 
Die Abhaltung von Treibjagden an Sonn= und Teittagen 
‚ift verboten und jind foldhe vom Bürgermeijter einzuftellen. 
(8. 3 der BO. vom 30. Yuli 1862 Nteggsbl. ©. 2073), eben- 
o find verboten Treibjagden beim Mondicheine, dann Pas 
er Monate April, Mai und Juni in den Waldungen, 8. 13 
der BD, vom 5. Oftober 1863. 
Die Normen über Behandlung der Kagden enthält 
die BD. von 5. October 1863. Syn derjelben ift in3befondere 
die Hegezeit der einzelnen Wildgattungen bejtimmt, das Schie- 
Ben von Wildfälbern, Gens- und NRehligen, fomwie der Auer- 
und Birfhennen unterfagt, von Nebgeilen aber nur dann ge- 
ftattet, wenn der Rehftand zu ftark ift und die Erlaubniß der 
Diftriftöpolizerbehörde hiezu eingeholt wurde. 
Der Heitpuntt der Eröffnung der Feldjagd, welche jähr- 
ih am 2. vera Ichließt, wird jetesmal von den Kreiß- 
regierungen befannt gegeben, in der Schlußzeit der YFeldjagd 
- dürfen Hafen, Feldhühner, Wachteln, Lerchen 2c. nicht getüdtet 
oder gefangen werden, nur das Erlegen junger Hafen er den 
Hausbedarf kann bei einem gejchloffenen <agdbezirfe von min- 
deitens 3000 Zagwerfen auf Verlangen von der Diftriftpoli- 
zeibehörde zugeftanden werden, wenn den Feldern Dadurch fein 
Schaden zugefügt und die Nachhaltigkeit des Yagdftandes nicht 
gefährdet wird. 
Der Gebrauch hochbeiniger weitjagender Hunde oder ver- 
botener Werkzeuge, Windbichen, Stodflinten, Selbftgefchoffe 
beim agpbetriebe ijt unterfagt, ebenfo der Gebraud) von Fall- 
gruben, Schießbaummolle oder vergiftetem Köder. 
Sclageiien und Fallen dürfen nur da angewendet wer- 
den, wo Dies ohne Gefahr für die perfönliche Sicherheit ge- 
Ichehen fann und nur mit Bewilligung der DiftriftSpolizeibe- 
hörde. (Bol.-St.-©.-8. Art. 149.) 
Hunde, welche in Jagdrevieren auffichtslos umberftreifen, 
dürfen von dem fagdausibungsberechtigten oder dem von ihm 
aufgestellten Kagdaufjeher getüdtet werden. 
Die Abminderung eines der Land- und Yorjtwirthichaft 
nachtheiligen Wildftandes fan von der Diftriftsverwaltungg-
	        
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