Full text: Handbuch für Landgemeinde-Verwaltungen.

290 IE Abih. 8. Sl ‚Korft- ud Innüpoligc. 
  
verbracht, auf Märkten zum Verkaufe. auögeftellt;, oder an 
öffentlichen PBlüßen. oder in Wildpretlagern feilgeboten wirh, 
unterliegt. beim Aufgriffe der Wegnahme: durd) die. einfchlägige 
Molizeibehöide, der Erlös wird der AUrnenkaffe des: Aufgriffss 
nrtes zuerfannt. (Bol-St:e Selb. Art. 229.) 
Zur Unterfudung und: Aburtheilung: der fämmtlichen in 
ver VO. vom 5. October 1863 behandelten. Mebertretungen. 
find nad) dem Art.. 229. .de3 Polizeiftvafgejegbuches nunmehr 
ausichlieglid) Die Gerichte zuftändig. Ä 
 —Bejchwerden. gegen polizeiliche “erfügungen auf’ Grund: 
der 88.5, 7, 11 und 18 Der genannten VO. find an die 
Kreistegierung, R. d. S$., innerhalb l4tägiger ausschließlicher 
Srilt a richten; diefelbe bildet die leßte ynftanz. 
Nach dem Gefeh vom 15. uni 1850, den. Erfah Des 
MWildichadens betr., ift zum Erfag des Wildfchadens an Grund 
und Boden oder an. Erzeugnijjen desfelben 1) derjeiiige Grund- 
eigenthiimer nerpflichtet, welchem die Jagd auf eigenen Grund 
und Boden nach) Maßgabe Des Tyagpgejebes zufteht,, 2) Die 
Vefammtheit derjenigen Grimdeigenthiimer, auf deren zu. einem. 
Sgagdbezirt vereinigten Grundftüden die SYagd entweder ver-- 
pachtet. it oder in Selbjtverwaltung. ausgeübt wird. 
Die Gemeinden Fönnen bei SYagdverpacdjtungen ihre Wer= 
pflichtung hiezu Dadurch befeitigen, daß fie bei VBerabfaflung, 
‚der. Bachtverträge den Wildfchadenserfab ven fagdpächter über- 
bürden, in weldem Fall ihnen.der Negreß an diejen freifteht. 
Der aus der Gemeinvdefaffe zu leiltende Erjab ift in allen 
andern Fällen von den einzelnen Grimdeigenthümern: ver Ge-- 
elle bergüten umd auf diefelben verhältnikmäßig zu vers 
theilen. 
Anfpiüche auf Erjat. des Wildfchadens Jind ohne Rüde 
ficht auf die Höhe der Entfchädigungsfumme im Wege Der 
lage bei demjenigen Stadt- oder Landgerichte geltend zur. 
machen, in defjen Bezirk der Schaden verurjacht worden it, 
(f. die neue Prozeßordnung Art. 6 Ziff. 5), wenn nmtehrere 
‚Grumdeigenthümer eines und deöfelben <fagdbezirted vor Dem 
felhen Gerichte. und gegen den nämlichen Bellagten Exrjahs 
anfprüche zu machen Haben, jo fünnen fie dies in. einer ge- 
‚meinjamen:KXlage th. 
Bon den Sederwild verurfachter Schaden wird nicht vergütet. 
Der in Baumschulen, in Obftgärten oder an einzel. 
ftehenden jungen Bäumen verurjacdhte Schaden wird nur dann 
vergütet, wenn nachgewiefen wird, daß Der Schaden erfolgte,
	        
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