Full text: Handbuch für Landgemeinde-Verwaltungen.

54 II. Abth. 9.35. Bemerhsmefen 
—.. 
Allmonatlid Haben die Gemeindebehörden dem Beztrfaumte 
Joe [, al3 dem Nentamte fürmliche Auszüge aus den treffen- 
en Regiitern mitzutheilen, foferne nicht von Seite der Regie- 
rungsfinanzfammer eine quartalweife Mittheilung für genügend 
erachtet wird. 
Die gyormulare zu den erwähnten Negijtern, den WuS« 
zügen aus denfelben und den Anmeldejcheinen Fönnen die ©e- 
meindebehörden bei den Nentämtern unentgeldli) erholen. 
‚  Unterlafjene Anmeldungen werden an Beld bi8 zn 50 fl. 
umd im Rückfall Dis zu 100 fl. beftraft (Art. 28 des Gewerbs- 
la die Strafverfolgung haben die Nentämter zu veran= 
affen. 
Die Sewerberegijter haben ftet3 in Händen der Gemeindes 
behörde zu verbleiben, fönnen daher nicht zur Ylufnahme der 
Gewerbefajfionen verwendet werden, welche den Gemeindebehör- 
den nad) Art. 26 nnd 28 des Gewerbjteuergefeges bei der von 
3 zu 3 Sabre ftattfindenden allgemeineu Nevifion der Steuer- 
anlage obliegt. 
(M.:E. vom 17. April 1868.) 
Die Erhebung der Gewerbiteuer erfolgt nunmehr in vier 
Steuerzielen nämlidy mit Beginn der Monate Januar, April, 
Jult und Oftober jeden Yuhres. 
(M.-E. vom 15. Mai 1868 Neggs.-Bl. &. 809.) 
d) Eoncejfionspflidtige Gewerbe. 
Diejenigen Gewerbe, welche auch fortan nur auf Griind 
einer Concejfion ausgeübt werden dürfen, finden fich in Art. 8 
des Gewerbsgejeßes, von denselben berührt die YKandgemeinden 
zunädjit der Betrieb der Wirthichaftsgewerbe mit den desfalls 
m Art. 9 des Gefehes enthaltenen Weodififationen. 
nhabern von realen oder radicirten Gewerben darf, wenn 
Die vorgejchriebenen perfönlichen VBorausjegungen vorhanden find, 
die erbetene Eonceffion nicht verweigert werden, Diefelben fünnen 
auch ftet3 durch) Stellvertreter und Pächter ausgeübt werden, 
welche der Dijtriftsveriwaltungsbehörde zur Genehmigung anzu- 
zeigen find. 
Diefelbe Behörde hat aud) zu beftimmen, inwieweit Stell- 
an oder Verpachtung bei perjünlicdden Gewerben zu= 
ällig it. 
die PBeftinnmungen über Erlöfchung einer Gewerbsconcejjton 
finden fih im Art. 12 de3 Gejebes, ebenjo die Beltimmmmgen
	        
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