H. Xbrh. 8. 85. Gemerbsmefen. 295
über den Fortbetrieb einer Konceffion durch die Wittwe und
über polizeiliche Sinftellung des Gewerbäbetriebs.
e) Bejondere Beftimmungen für einzelne Gewerbe,
Für einzelne Gattungen von Gemwerben wird zwar feine
Concejjionirung, aber dod) die fürmliche amtliche Beftellung,
oder polizeiliche Bewilligung erfordert, iteder bei andern hat
eine Regelung des Gewerbsbetriebeg durd) die Behörde einzus=
treten, oder find befondere poltzeiliche Beitimmungen maßgebend,
welche fich in den Art. 51, 63, 64, 127, 178 und 193, 192,
207 und 215 de8 B.-St.-.-B. finden.
Die näheren Anordnungen in diejer Beztehung enthalten
die Art. 13 bi8 19 de3 Gemwerbagefehes.
Die Betätigung der Statuten freier Vereine zur Yörde-
rung gemeinfamer gewerblicher \nterefien, welche die jurtftijche
Berjönlichkeit erlangen wollen, ıft den f. Kreisregierungen R.
d. %. überkaffen.
(BO. v. 7. Mai 1868 Megg-Bl. S. 798.)
Auf Grund des Gewerbsgejeteg vom 30. Yanırar 1868
jind verfchiedene Verordnungen ergangen, andere aus früherer
Beit find durd) das Gefek aufrecht erhalten worden, außerdem
bejtehen nod) ältere gewerbliche Beftimmungen neben denfelben.
Hervorzuheben find hier namentlicd) nadjjtehende:
1) Zu Art. 8 Ziff. 3.
a) Der Betrich ded Apothefergemerbes
unterliegt den Beftimmungen der Apotheferordnung vom 27.
Sanuar 1842 Neggabl. ©. 257.
b) AU. DO. vom 15. März 1866, den Gifthantel betr.
Neggsbl. ©. 313:
Bur Bubereitung von GBiften (f. Beil. zu Ziff. IS. 1
der BD.) find im Allgemeinen nur Apstbefer und die Snhaber
von Fabriken für heiniihe und pharmazeutische Produfte be-
vechtigt.
Die Befißer von Berg: und SHiürttenwerfen dürfen jene
&ifte gewinnen, welche fi) ala Haupt= oder Nebenprodufte ihres
Detriebes ergeben, TSabrikanten ‚Joldje, welche fich ala Neben-
nubung ihres Gejchäftsbetriebes daritellen.
Apotheker, Gıft- und Arzneiwaarenhändler dürfen ımter
jr, WUpothefer auch an Werzte und Landärzte, welche Haus-
apotheten führen, fämmtliche Sifte abgeben, an das thierärzt-
liche Berfonal nur die für Ausübung der Thierbeiltunde erfor-