Full text: Handbuch für Landgemeinde-Verwaltungen.

296 I. Abt. $. 85. Grmerbsmelen. 
  
derliden, an andere en welche zu ihrem Gewerbbetrieb 
oder zu wiffenschaftlichen Zweden Gifte nöthig haben aber nur 
auf Grund eines von der DiftriftSpolizeibehörde auszuftellenden 
Erlaubnißicheing über ihre Berechtigung zum Ankfaufe nach Beil. 
Su Ill. der BD., welcher nur für das laufende Kalenderjahr 
ültigfeit hat. 
Gleiches gilt de die Anhaber von Fabriken für chemifche 
oder pharmazeutiiche Produkte. 
Zur Vergiftung von Natten, Mäufen oder andern in der 
Haus oder Feldwirthichaft vorkommenden jchädlichen Thieren 
und jonftigem Ungeziefer darf Phosphorteig, aber nur an jolche 
Berjonen abgegeben werden, welche fich hierüber durd) einen 
von der DiltriftSverwaltungsbehörde unter Zuftimmung des Be- 
zirkdarztes auggejtellten Erlaubnißfchein, Ddejfen Inhalt genau 
zu beachten ift, legitimiren fünnen. 
Das Einfammeln giftiger Kräuter, Wurzeln 2c. unterliegt 
feiner Beichränfung, indefjen dürfen folche Stoffe nur an die- 
jenigen Berfonen überlaffen werden, welche zu ihrem Befiß be- 
rechtigt find. 
c) Der Handel mit Arzneien 
fann nad) Art. 115 des B.-St.:&.-B. beichränfenden WVerord- 
nungen unterworfen werden. 
Nah B.-D. vom 15. März 1866 (NeggE-Bl. ©. 329), 
jteht derjelbe den Apothefern, den $nhabern von Fabriken für 
hemilhe und pharmazeutijche Produkte, den Belibern von Haus 
apothefen, dem fonftigen ärztlichen Berjonal, dem thterärztlichen 
Perfonal und den zum Arzneihandel mit Erlaubniß des Staats-M. 
des gnnern und des Handels befugten Berjonen zu. 
Ueber den Umfang, in welchen dieje einzelnen Kategorieen 
den Handel treiben dürfen |. $. 3 der B.-D. 
d) Die Berpflihtungen der zur Zubereitung und Abgabe 
von Arzneien berehtigten Perfonen 
regelt die BD. vom 15. März 1866 (Regg.-Bl. ©. 353.) 
e) Die Abgabe von Heilmitteln für Hausthiere ohne thier= 
ärztlie Anwerfung 
steht ausjchließlich den Apothefern zu, Heilmittel, welche vom 
Handverfaufe ausgeschloffen find, ohne Gifte zu fein, Dürfen 
nur an Perfonen abgegeben werden, deren Berläffigfeit ihnen 
befannt, oder genügend nachgewiefen ift. 
Die Abgabe von Giften ald Heimittel fir Hausthiere ber 
mißt fi nad) der BD. über den Gifthandel (BD. v. 15. März 
1866 Regg3.-Bl. ©. 373.)
	        
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