II. Abt. $. 35. Gemerbanefen. 297
f) Ueber den Berfauf von cosmetifhen und Geheimmitteln
fiehe die BD. vom 17. Mai 1863 NReggs.-Bl. ©. 741 und
vom 15. März 1866 Regg3.-Bl. S. 265.
2) Zu Art. 8 des Gef. Ziff. 4.
TO. vom 25. April 1868 bie Gaft- und Schenfwirthe
Ihaften betr.:
Na) diefer dürfen Saft: und Schenkwirthfchaften, forwie
der Kleinhandel mit geijtigen Getränfen nur auf Grund einer
Concejfion betrieben werden.
Die Gejuche um Verleihung einer folchen find nicht mehr
von den Gemeindebehörden zu inftruiren, fondern bei den Bezirfg-
ämtern fchriftlih auf Stempel einzureichen, oder zu Protokoll
g" geben, weldje nad) Einvernahme des Gemeindeausschufjes und
er Armenpflege der treffenden Gemeinde über fie und allen
fallfige Deitbewerbungen Beichluß zu faffen Haben.
Segen Verweigerung der Conceffion fteht dem Gefuchlteller
das Beicdywerderecht an die fgl. treisregierung binnen l4tägiger
ausichließlicher yrıft zu.
Ueber die einzelnen Befugnifje des Conceffionirten ent-
Icheidet die Conceffionsurfunde,
Die Ertheilung neuer Conceffionen für Wirthicdjaften,
welche fi) ausschliegend mit dem Branntweinverfauf befaffen
wollen, darf vorbehaltlich beitehender Nealrechte fernerhin nicht
mehr ftattfinden.
Mas die Stellvertretung oder Verpachtung bei realen oder
radicirten Wirthfchaftögetverben betrifft, gilt da3 bereit3 oben
Gefagte, bei perjünlichen Gewerbsconceffionen it fie in Allge=
meinen nur dann zuläflig, wenn der Berechtigte längere Zeit
eine Wirthichaft zur Zufriedeuheit geführt hat, durch hohes Alter
oder jchwere Krankheit an dem Fortbetriebe gehindert und auf
die Wirthihaft als einzigen Nahrıngszweig Deichränt ift.
Bei befonderen Anläffen fünnen die Diltriftspolizeibehörden
vorübergehende Bewilligungen zur Führung einer Wirthichaft
auf beitimmte Zeit ertheilen. Näheres hierüber |. im $. 17
der VD.
Die polizeilihe Bewilligung zur Abhaltung öffentlicher
Tanzmufifen darf in der Regel nur Suhabern von fürmlichert
Gaftwirthichaften (f. S. 2 der BO.) ertheilt werden.
Ausnahmen hievon Fünnen nur an Kirchweihen und <fahr-
märften gejtattet werden und modificiren fich hiedurch die den
Bürgermeiftern gegebenen Direktiven über die Bewilligung
von Tanzmujifen. (Näheres |. $. 32 oben.)