Full text: Handbuch für Landgemeinde-Verwaltungen.

II. Abt. $. 35. Gemerbanefen. 297 
  
f) Ueber den Berfauf von cosmetifhen und Geheimmitteln 
fiehe die BD. vom 17. Mai 1863 NReggs.-Bl. ©. 741 und 
vom 15. März 1866 Regg3.-Bl. S. 265. 
2) Zu Art. 8 des Gef. Ziff. 4. 
TO. vom 25. April 1868 bie Gaft- und Schenfwirthe 
Ihaften betr.: 
Na) diefer dürfen Saft: und Schenkwirthfchaften, forwie 
der Kleinhandel mit geijtigen Getränfen nur auf Grund einer 
Concejfion betrieben werden. 
Die Gejuche um Verleihung einer folchen find nicht mehr 
von den Gemeindebehörden zu inftruiren, fondern bei den Bezirfg- 
ämtern fchriftlih auf Stempel einzureichen, oder zu Protokoll 
g" geben, weldje nad) Einvernahme des Gemeindeausschufjes und 
er Armenpflege der treffenden Gemeinde über fie und allen 
fallfige Deitbewerbungen Beichluß zu faffen Haben. 
Segen Verweigerung der Conceffion fteht dem Gefuchlteller 
das Beicdywerderecht an die fgl. treisregierung binnen l4tägiger 
ausichließlicher yrıft zu. 
Ueber die einzelnen Befugnifje des Conceffionirten ent- 
Icheidet die Conceffionsurfunde, 
Die Ertheilung neuer Conceffionen für Wirthicdjaften, 
welche fi) ausschliegend mit dem Branntweinverfauf befaffen 
wollen, darf vorbehaltlich beitehender Nealrechte fernerhin nicht 
mehr ftattfinden. 
Mas die Stellvertretung oder Verpachtung bei realen oder 
radicirten Wirthfchaftögetverben betrifft, gilt da3 bereit3 oben 
Gefagte, bei perjünlichen Gewerbsconceffionen it fie in Allge= 
meinen nur dann zuläflig, wenn der Berechtigte längere Zeit 
eine Wirthichaft zur Zufriedeuheit geführt hat, durch hohes Alter 
oder jchwere Krankheit an dem Fortbetriebe gehindert und auf 
die Wirthihaft als einzigen Nahrıngszweig Deichränt ift. 
Bei befonderen Anläffen fünnen die Diltriftspolizeibehörden 
vorübergehende Bewilligungen zur Führung einer Wirthichaft 
auf beitimmte Zeit ertheilen. Näheres hierüber |. im $. 17 
der VD. 
Die polizeilihe Bewilligung zur Abhaltung öffentlicher 
Tanzmufifen darf in der Regel nur Suhabern von fürmlichert 
Gaftwirthichaften (f. S. 2 der BO.) ertheilt werden. 
Ausnahmen hievon Fünnen nur an Kirchweihen und <fahr- 
märften gejtattet werden und modificiren fich hiedurch die den 
Bürgermeiftern gegebenen Direktiven über die Bewilligung 
von Tanzmujifen. (Näheres |. $. 32 oben.)
	        
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