398 II. Wöh :8..%. Bemerbsmwefen,
3) Bu Art. 8 Biff. 5
DO, vom 25. April 1809, dad Trödlergewerbe betr.,
Reggabl. ©. 689: |
Der Handel mit gebrauchten Kleidern und Betten, mit
gebrauchter Wälhe, mit altem Gefchmeide und Metallgeräthe
darf nur el Grund einer Conceifion betrieben werden, welche
nur an Berjonen von völliger Unbeicholtenheit und Verläffig-
feit ertheilt werden kann, foferrie überhaupt das Bedürfuik
nach Verleihung einer folchen bejtedt. Ä
- Öefuhe um eine Trödlerconcelfion find bei der Diftrikt3-
Volizeibehörde fchriftlich einzureichen oder zu Protokoll zu ge-
ben, und von diejer nod) erfolgter Öffentlicher Belanntmadjung
durch Beichluß zu befcheiden, foferne nicht Anlaß zu einer fo-
förtigen Abweifung derfelben gegeben ijt.
Der Handel mit jolchen Waaren auf den Trödelmärkten ift
diefen Beftimmungen nicht unterworfen. (f. unten bei Ziff. 10.)
4) Zu Art. 8 Ziff. 6
PO. vom 25. April 1868, die Gommiffiende und Anfrage:
bureaus betr., Negasbl. ©. 683:
Wer Sich mit der Beforgung fremder Brivatgejchäfte im
Auftrage der Betheiligten befaften, D. ? ein Commtffiong = oder
Hnfragebirrenu betreiben will, bedarf hiezu einer bejonderen
Conceifion.
Sn Gewährungsfalle jteht ihm die Beforguug aller jener
Hicht gegen ein Strafgejeß, gegen die Öffentliche Ordnung oder
gegen Die guten Sitten verftoßenden Privatgejchäfte zu, welche
nicht Durch Gefeh oder Verordnung den Notaren, Advolaten,
Senjalen oder jonftigen von Behörden, Gemeinden oder
N oe anfgeftellten Berjonen ausschließend zugeimie-
en find.
Die Conceffionsverleihung hat auf mündliches oder fchrift-
liches Anjuchen von der Dir ftöverwwaltungsbehörde auszu=
gehen, Hat jedoch nur im Sale eines voirflichen Bebürfniffes
und nur an völlig unbejcholtene die nöthige allgemeine Bildung
befigeiide Berfonen zu erfolgen. |
Ueber die bei der Loncelfionsverleihung aufzulegenden
bejonderen Bedingungen . $. 4 der VO. |
5) Bu rt. 15.
Ueber da8 Gewerbe der Wafenmeifter vergl. 8. 24, ilber
Das der Kaminfehrer 8. 28 oben.