II. Abth. 8. 35. Gemerbsmefen. 301
Bezüglich der Berwendung von Bieh- und Gewerbejalz
und des Handel3 mit folchem gelten folgende Beltimmungen:
1) Nad) 8. 11 und 13 des Ealzfteuergefeges vom 16. No-
2)
vember 1867 darf da3 fteuerfreie zur Viehfütterung und
Düngung beftimmte, fowie dag Gewerbefalz nur zu den
au3 Deren Benennung hervorgehenden und geitatteten Zive-
den vermwenvdet iverden.
Bei Berwendung als Speijejalz, rein oder vermengt,
wozu ingbefondere da3 weiß ausfehende Gewerbejalz ver-
leitet, ıjt wegen Umgehung der Salzjteuer die Defraus-
dationdftrafe mit Entzug der Berechtigung zum Handel
mit dem denaturirten Salz, ferner der Entzug de3 Salz-
ftenercredit3 die Folge, bei anderer mißbräucjlicher Ver-
wendung Ordnungsftrafe von 1—15 fl.
Die Defraudationsitrafe beiteht in der Confiscation
des Salzes oder der Wertherlage neben Bezahlung der
Salzitener von 3 fl. 30 fr. per Gentner und des vier-
fachen Betrag3 derjelben.
Biehlalzhändler, welche Jolches Salz auf ihren Antrag zum
Berkauf bereiten laffen, haben ein dem Mujter E zur ujtruf-
tion für Brivatjalinen entiprechendes vom fgl. Hauptzollamt
gejiegeltes Kontrolbuch zu führen und Jolches auf Erfor-
dern dem Oberbeamten der Steuerverwaltung vorzuzeigen,
auc) Die von demjelben geforderte Auskunft zu ertheilen *).
3) Die Abgabe de3 zu gewerblichen Zweden denaturirten
Salzes darf auch von Seite der Zmwijchenhänder nur auf
Ihriftliche Beftelung (gegen Beftellzettel) unter Ylngabe
des Wohnorts des Käufers und de3 gewerblichen Yiwedes,
R welchem das Salz dienen joll, erfolgen.
4)
5)
erfonen, welche mit denaturirtem Vich- oder Gewerbefalz
handeln, haben dies der HYoll- oder Salzitenerbehörde ihres
MWohnorts, in Ermanglung folcher Behörden aber der
Drtspolizeibehörde ungefäumt und zwar noch vor Begim
ihres Handels, anzumelden, welche hierüber gejonderte
Berzeichniffe zu führen haben.
Ueber den Handel mit denaturirtem Salze hat eine fort-
laufende Buchführung ftattzufinden, und e3 haben Die
*), Die Formulare Mufter E fomwie zu dem Ziff. 5 ermähnten GControl-
buch finden fi) im Regierungsblatte von 1869 Seite 17 ff. — dann
in den Kreisamtsblättern von 1869 und in Stadelmanns Gemeinde-
verfaffung S. 148 nnd 149.