Full text: Handbuch für Landgemeinde-Verwaltungen.

302 N. Abt. $. 35. Gemerhamefen. 
  
Händler in den treffenden Büchern den An= und Verkauf 
von denaturirtem Salz unter Bezeichnung der Anfäufer 
nach Namen und Wohnort vorzumerfen und die Bücher 
anf Verlangen den Beanıten der Zolle und Salzfteuer- 
verwaltung, jowie den Polizeibeamten jederzeit vorzu- 
legen und ihnen hieber die allenfall3 geforderte weitere 
Auskunft zu ertheilen. 
Die zu führenden Bücher müffen mit der amtlichen Be- 
en ihrer Blätterzahl verjehen und mit einer gleich- 
als amtlich anzufiegelmden Schnur durchzogen fein und 
find zu diefem a der Behörde, bei welcher die An- 
meldung nad) Ziffer 4 oben zu erfolgen hat, vorzulegen. 
Die Bücher fünnen mit der Feder angelegt werden. Bon 
Zeit zu Zeit und mimdeftens in halbjägrigen Ablchnitten 
hat der Borjtand der OrtSpolizeibehörde cine Buchcon= 
trole vorzunehinen, vo fi) mehrere Händler an einem Orte 
befinden abwechslungsweife wenigitens bei einigen der- 
jelben, foferne gegen die Buverläjfigkeit der übrigen De- 
denfen nicht beftchen. Ber der Controle der Bücher Ju 
mit denfelben auch die vorhandenen Belege zu vergleichen. 
Bei den Händlern ift zeitweife auch die VBergleihung der 
vorhandenen Vorräthe denaturirten Salzes mit den PBiü- 
chern vorzunehmen. Sollte fih ein Berdadht migbräud)- 
liher Verwendung ergeben, fo ift hievon der Diftrifts- 
polizetbehörde zur MDeittheilung an das mnächitgelegene 
Hauptzolamt Anzeige zu erftatten. yede erfolgte Con= 
trolirung eines Buches ıft in der Nubrif „Bemerkungen“ 
unter Mrgabe des Datums zu conftatiren. 
6) BZumwiderhandlungen gegen dieje, dann gegen die wegen 
Salzdenaturirung überhaupt erlaffenen Beitinumungen, wer- 
den foweit nicht etwa eine Defraudationzitrafe in VI 
wendung zu Fommten bat, nad) S. 15 de3 Gahiteuer- 
gejeßes mit einer Orpdnungsftrafe von 1—15 fl. ge 
ahndet. 
Bemerkt wird hier, daß Vichla fi in Folge der 
immer fStattfindenden Beimtichung von Nöthel auf- 
fallend vou dem ohne färbende Mittel denaturirten Ge- 
werbejalz unterjcheidet. 
b) Ueber den Handel mit Malz f. das Gejeß vom 16. Mai 
1868, den Walzaufichlag betr.
	        
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