Full text: Handbuch für Landgemeinde-Verwaltungen.

304 II. W686. S. 85. Gemerbsmefen. 
  
nur an völlig unbejcholtene die Sicherheit nicht gefährdende 
Verjonen ertheilt wird. 
Die hierüber auszujtellenden Erlaubnißjcheine werden nad) 
Formular A zur Verordnung ausgefertigt und haben längftens 
auf die Dauer eines SXahres Giltigfeit. 
 Gemeinfchaftliche Erlaubnißfcheine. für mehrere Perfonen, 
I „oenn Diefelben einer Familie angehören, find niemals auz2- 
utellen. 
Die Erlaubnißfcheine beredjtigen zum Gewerbäbetrieb im 
Umfang de3 ganzen Königreichs, foferne fie Feine Bejchränfung 
auf einen bejonderen Ort oder Bezirk enthalten. 
d) Haufirhandel: 
Der Haufirhandel darf nur auf Grund eines von der Hal. 
Kreisregierung nach Formular B zur BD. vom 28. April 
1868 auszuftellenden Haufirfcheines betrieben werden. 
Nur völlig unbejcholtene mit feinen: auffallenden Kranf- 
heiten behaffete, mindejten® 30 Yahre alte Berfonen Tönnen 
Hanfiriheine erhalten, foferne die auf Antrag des Gewerb3- 
nhabers eingeleitete Sadjinftruftion, welche N aucd) auf die 
invernahme der Gemwerb- und Handelsräthe zu erftreden hat, 
zum Ergebniß führt, daß der Beitand oder die Entwidlung 
des in Frage ftehenden Erwerbszweiges durch den Haufirhandel 
bedingt ift. 
Machen örtliche Verhältniffe nad) dem Gutachten der Ge- 
meindebehörden den Haufirhandel mit beftimmten Waaren noth- 
wendig oder wünjchenswerth, fo können hiezu Einwohner folcher 
Orte und andere Perfonen auch ohne Antrag eine® Gewerb- 
treibenden durch die fgl. Kreisregierung patentifirt werden. 
Gehilfen von Haufirern werden nur ausuahmöweije zuge- 
lafjen und müffen im Haufirfchein befonders bezeichnet fein; 
diefelben müfjen alle Eigenschaften an fi haben, welche 
vom Haufirer felbjt vorausgejegt werden. 
Arzneimittel für Menschen und Thiere, Geheimmittel, 
cos3metische Meittel, Gifte, Waffen und Mımition, feuergefähr- 
liche Gegenjtände, Salz, geistige Getränke, Spielfarten, Golöz, 
Silber--, Bijouterie- nd Kehnhet unbehl dann gebrauchte 
Begenftände find vom Hamlirhandel unbedingt ausgeschloffen. 
Preßerzeugniffe dürfen nicht ohne obrigfeitliche Bewilli- 
gung im Haufirwege oder auf öffentlichen PBlägen ausgeboten 
oder Öffentlich angeheftet werden (Breßftrafgefet vom 17. März 
1850 Art. 38, Ziff. 10 der Bollz.-- 3. Hiezu.) 
Ausnahmsweife fünnen aus Rüdfiht auf die Nahrungs-
	        
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