422 Beilage 19.
Beilage 19 zu 8. 12 Seite 62.
Befchäftsordnmmg
für die andgemeindeverwaltung N. N.
erlaffen auf Grund des Art. 145 Abf. 8 der G.-D. durd)
Befhfuß des Gemeindenusihufes von...
$.1. Die Bertheilung nnd Leitung der anıtlihen Gefchäfte
gebührt dem Bürgermeifter, in deijen Verhinderung dem Beigeordneten
und, wenn aud) Ddiefer verhindert ift, dem nach Dem
Dienftalter md der Neihenfolge Der Wahl nächitehenden Gemeindebevollmächtigten.
8 2. Alle an den Bürgermeifter oder die Gemeindeverwaltung
gerichteten Cinläufe find uneröffnet an Erfteren oder
deifen gejeblichen Stellvertreter abzuliefern, welcher fie zır öffnen,
mit dem WBräfentatum (Pr. den ..... ) zur verjehen und
jodann mit der von ihm gefertigten Verfügung oder den allenfalls
nöthigen Weifungen an den Gemeindefchreiber behufs Eintrages
im Ein- und Auslaufjonrnal abzugeben Hat.
5. 3. Das Ein und Auslaufjonnal ift tabellariih anzulegen,
mit Zinien zu verjehen nnd Hat folgende Aubrifen zu
enthalten:
auf der Yinfen Seite:
Einlaufnummer, Datum des Schriftftüds, Tag der Präfentation,
Dit von welchem dasjelbe ausging, Betreff.
auf der rechten Seite:
Art der Erledigung, Zeit derjelben, Tag der Expedition, Bemerkungen.
8. 4. Sgeder Einlauf ohne Ausnahme ift zuvörderjt auf
der linfen Seite de3 SYonrnal3 einzutragen und unter Dem
Präfentatum mit der betreffenden Nummer des Sgonrnals zu
verjeheit. .
8.5. Sind die nöthigen Schriftlichen Berfügungen zu dem
Einlauf bereit3 von Biürgermeilter oder defjen Stellvertreter
ergangen und unterzeichnet, jo hat der Gemeinvdeichreiber aud)
die Nubrifen auf der Seite rechts und zwar auf der nämlichen
Linie auszufüllen (den Einlauf zu Löfchen) umd gegebenen Falls
für Erpedition der Verfügung zu forgen. — Sm entgegengefeßten
Falle hat Derjelbe Die nöthigen Verfügungen vder Berichte
nad) den ihm allenfall3 gewordenen Weilungen zur ent-