Full text : Handbuch für Landgemeinde-Verwaltungen.

422  Beilage  19.

 

Beilage  19  zu  8.  12  Seite  62.

Befchäftsordnmmg
für  die  andgemeindeverwaltung  N.  N.

erlaffen  auf  Grund  des  Art.  145  Abf.  8  der  G.-D.  durd)
Befhfuß  des  Gemeindenusihufes  von...

$.1.  Die  Bertheilung  nnd  Leitung  der  anıtlihen  Gefchäfte
gebührt  dem  Bürgermeifter,  in  deijen  Verhinderung  dem  Beigeordneten
  und,  wenn  aud)  Ddiefer  verhindert  ift,  dem  nach  Dem
Dienftalter  md  der  Neihenfolge  Der  Wahl  nächitehenden  Gemeindebevollmächtigten.


8  2.  Alle  an  den  Bürgermeifter  oder  die  Gemeindeverwaltung
  gerichteten  Cinläufe  find  uneröffnet  an  Erfteren  oder
deifen  gejeblichen  Stellvertreter  abzuliefern,  welcher  fie  zır  öffnen,
mit  dem  WBräfentatum  (Pr.  den  .....  )  zur  verjehen  und
jodann  mit  der  von  ihm  gefertigten  Verfügung  oder  den  allenfalls
  nöthigen  Weifungen  an  den  Gemeindefchreiber  behufs  Eintrages
  im  Ein-  und  Auslaufjonrnal  abzugeben  Hat.

5.  3.  Das  Ein  und  Auslaufjonnal  ift  tabellariih  anzulegen,
  mit  Zinien  zu  verjehen  nnd  Hat  folgende  Aubrifen  zu
enthalten:

auf  der  Yinfen  Seite:
Einlaufnummer,  Datum  des  Schriftftüds,  Tag  der  Präfentation,
  Dit  von  welchem  dasjelbe  ausging,  Betreff.

auf  der  rechten  Seite:
Art  der  Erledigung,  Zeit  derjelben,  Tag  der  Expedition,  Bemerkungen.


8.  4.  Sgeder  Einlauf  ohne  Ausnahme  ift  zuvörderjt  auf
der  linfen  Seite  de3  SYonrnal3  einzutragen  und  unter  Dem
Präfentatum  mit  der  betreffenden  Nummer  des  Sgonrnals  zu
verjeheit.  .

8.5.  Sind  die  nöthigen  Schriftlichen  Berfügungen  zu  dem
Einlauf  bereit3  von  Biürgermeilter  oder  defjen  Stellvertreter
ergangen  und  unterzeichnet,  jo  hat  der  Gemeinvdeichreiber  aud)
die  Nubrifen  auf  der  Seite  rechts  und  zwar  auf  der  nämlichen
Linie  auszufüllen  (den  Einlauf  zu  Löfchen)  umd  gegebenen  Falls
für  Erpedition  der  Verfügung  zu  forgen.  —  Sm  entgegengefeßten
  Falle  hat  Derjelbe  Die  nöthigen  Verfügungen  vder  Berichte
  nad)  den  ihm  allenfall3  gewordenen  Weilungen  zur  ent-