7. Dus Curspölsche Bölkerrecht. 1229
im fremden Hofe selbst zu refidiren. Dus Gesetz der Acheitstheilung läßt übrigens
chon jept voraussehen, daß das Gesandtschaftswesen in der Zukunft noch weiteren
eränderungen unterworsen werden wird. Neben den gesandtschaftlichen Personen
efinden sich bereits andere, welche zur Wahrnehmung besonderer Anelegenheiten
antsendet find, 3. B. Miiikärtwolbnechngt" und Dolmetscher. Innerhalb der Geandtschaften
selbst gliedern sich die Arbeitsleistungen mehr und mehr in Einzelheiten.
Hier und da finden sich bereitt rechtsverständige Syndici und Konsulenten, die mit
dem Völkerrecht und der juristischen Praxis der einzelnen Länder vertraut find. Der
Birkungskreis der Gesandtschaften läßt sich in solgende Hauptbestandtheile zerlegen:
vorgung der Rechtsangelegenheiten zwischen Staat und Staat, Bertretung der
Recht#angelegenheiten der im Auslande lebenden Staatsangehörigen, Pflege des freundchaftlichen
Verkehrs unter den Negierungen durch Informationovermittelung und Geälligkeitsleistung,
W““**½s der Würde des vertretenen Staats im Auslande,
bermittelung des Meinungsaustausches.
Literatur: Wicquefort, ess es lonctlons (sür die ältere Zeit),
1679, 4. Ausgabe mit Burbeyrcs a Not * rus, Gesandischaftsrrcht, 1847;
Alt, Handbuch des *1 Gränsen z F. de Cussy, Lieclonnairk
# 7 ——# —— Ueber das Technisch-Formale:
lvbrde Marteus, Manus 4 8 rou- er Ei. es —
r———# 1822; hn nido # L#lpzg 1 k entieremen
##. F. H. Ge )13 —?s21*— o et devoirz
icken, 1866;
loyés dlplomaüqnes, London 1868; # rela de Vega, Guide krre 5 agens
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T. Leyy, Des coususat bassadcn, 2. d. 1
tz 48. Recht der Entsendung und des Empfanges. Gefandte zu
ntsenden (atlide. Gesandtschastörecht) und zu empfangen (paffives Gesandtschaftsecht),
ist ein Attribut der souveränen Gewalt, hergeleitrt aus dem Anspruche auf
iußeren Verkehr, welcher ohne Gesandtschaftswesen nur in sehr unvollkommener Weise
#on statten gehen könnte. Von selbst verbietet sich ein doppeltes Gesandtschaitsvesen
in der Art, daß etwa gleichzeitig bei einem thatsächlich herrschenden und einem
gae Withronten Monarchen Gesand te unterhalten würden. Während des
Franzöfisch-Deutschen Krieges bestand jedoch die abnorme Eimichtung, dak mit der
TLheilung des Negierungspersonals einige Mächte neben ihrer Vertretung in dem belagerten
Parie noch eine zweite Vertretung bei der in Tours und Bordeaux refiditenden
Regierungsabtheilung unterhielten. Eine mehrfache Vertretung an demselben
Orte bei verschiedenen Souveränen hat Rom aufzuweisen. Welche Personen ein
Staat in gesandtschaftlicher Eigenschaft entsenden will, ob Gelehrte, Frauen ger
Soldaten, unterliegt lediglich seiner Prüfung. Auch find d ie Vorschrifien über
bildung. Vorbereitung, Ernennung und Befähigung der gelandtschestlichen 253
iin Bestandtheil des Staats- oder Verwaltungsrechts. Das Völkerrecht kennt keine
Umahigkeitsgründe, durch welche irgend eine zurechmungsfähige # von der Uebergahme
gesandtschaftlicher Funktionen Iberhaupt ausgeschlossen wöre. Doch kann
zin Souverän nicht für verpflichtet erachtet werden, jede beliebige Person zu emofangen.
Jenc berrits ausgewührte Zweckbestimmung der Pflege freundschaktlicher
Verkehrsbeziehungen und der gesellschaftlichen Repräfentation bringt es mit sich, daß
wenigstens solche Personen zurückgewiesen werden dürfen, die ungeeignet erscheinen,
als Bertreter einer fremden Macht in näherer persönl icher Beziehung zu dem empfangenden
Sonverän zu stehen. Von jeher war man der Ansicht, daß aus diemm
Grunde die eigenen Unterthanen in der Eigenschaft eines Vertreters fremder Mächte
nicht empfangen zu werden brauchen. Aus mehr staatsrechtlichen Gründen dürsen
auch solche Gesandte abgewiesen werden, welche, wie zuweilen die Nuntien der Päpfte.
bezluchten ließen, daß ihrr weitausgedehnten Vollmachten zu Konflikten mit der