Metadaten : Encyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer und alphabetischer Bearbeitung. Erster, systematischer Theil. (1)

7.  Dus  Curspölsche  Bölkerrecht.  1229

im  fremden  Hofe  selbst  zu  refidiren.  Dus  Gesetz  der  Acheitstheilung  läßt  übrigens
chon  jept  voraussehen,  daß  das  Gesandtschaftswesen  in  der  Zukunft  noch  weiteren
eränderungen  unterworsen  werden  wird.  Neben  den  gesandtschaftlichen  Personen
efinden  sich  bereits  andere,  welche  zur  Wahrnehmung  besonderer  Anelegenheiten
antsendet  find,  3.  B.  Miiikärtwolbnechngt"  und  Dolmetscher.  Innerhalb  der  Geandtschaften
  selbst  gliedern  sich  die  Arbeitsleistungen  mehr  und  mehr  in  Einzelheiten.
Hier  und  da  finden  sich  bereitt  rechtsverständige  Syndici  und  Konsulenten,  die  mit
dem  Völkerrecht  und  der  juristischen  Praxis  der  einzelnen  Länder  vertraut  find.  Der
Birkungskreis  der  Gesandtschaften  läßt  sich  in  solgende  Hauptbestandtheile  zerlegen:
vorgung  der  Rechtsangelegenheiten  zwischen  Staat  und  Staat,  Bertretung  der
Recht#angelegenheiten  der  im  Auslande  lebenden  Staatsangehörigen,  Pflege  des  freundchaftlichen
  Verkehrs  unter  den  Negierungen  durch  Informationovermittelung  und  Geälligkeitsleistung,
  W““**½s  der  Würde  des  vertretenen  Staats  im  Auslande,
bermittelung  des  Meinungsaustausches.

 

Literatur:  Wicquefort,  ess  es  lonctlons  (sür  die  ältere  Zeit),
1679,  4.  Ausgabe  mit  Burbeyrcs  a  Not  *  rus,  Gesandischaftsrrcht,  1847;
Alt,  Handbuch  des  *1  Gränsen  z  F.  de  Cussy,  Lieclonnairk
#  7  ——#  ——  Ueber  das  Technisch-Formale:
lvbrde  Marteus,  Manus  4  8  rou-  er  Ei.  es  —
r———#  1822;  hn  nido  #  L#lpzg  1  k  entieremen

##.  F.  H.  Ge  )13  —?s21*—  o  et  devoirz

icken,  1866;
loyés  dlplomaüqnes,  London  1868;  #  rela  de  Vega,  Guide  krre  5  agens
olltiquos  du  “  "  188  Conk  de  Göne  e  dl  n  Complet
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T.  Leyy,  Des  coususat  bassadcn,  2.  d.  1

tz  48.  Recht  der  Entsendung  und  des  Empfanges.  Gefandte  zu
ntsenden  (atlide.  Gesandtschastörecht)  und  zu  empfangen  (paffives  Gesandtschaftsecht),
  ist  ein  Attribut  der  souveränen  Gewalt,  hergeleitrt  aus  dem  Anspruche  auf
iußeren  Verkehr,  welcher  ohne  Gesandtschaftswesen  nur  in  sehr  unvollkommener  Weise
#on  statten  gehen  könnte.  Von  selbst  verbietet  sich  ein  doppeltes  Gesandtschaitsvesen
  in  der  Art,  daß  etwa  gleichzeitig  bei  einem  thatsächlich  herrschenden  und  einem
gae  Withronten  Monarchen  Gesand  te  unterhalten  würden.  Während  des
Franzöfisch-Deutschen  Krieges  bestand  jedoch  die  abnorme  Eimichtung,  dak  mit  der
TLheilung  des  Negierungspersonals  einige  Mächte  neben  ihrer  Vertretung  in  dem  belagerten
  Parie  noch  eine  zweite  Vertretung  bei  der  in  Tours  und  Bordeaux  refiditenden
  Regierungsabtheilung  unterhielten.  Eine  mehrfache  Vertretung  an  demselben
Orte  bei  verschiedenen  Souveränen  hat  Rom  aufzuweisen.  Welche  Personen  ein
Staat  in  gesandtschaftlicher  Eigenschaft  entsenden  will,  ob  Gelehrte,  Frauen  ger
Soldaten,  unterliegt  lediglich  seiner  Prüfung.  Auch  find  d  ie  Vorschrifien  über
bildung.  Vorbereitung,  Ernennung  und  Befähigung  der  gelandtschestlichen  253
iin  Bestandtheil  des  Staats-  oder  Verwaltungsrechts.  Das  Völkerrecht  kennt  keine
Umahigkeitsgründe,  durch  welche  irgend  eine  zurechmungsfähige  #  von  der  Uebergahme
  gesandtschaftlicher  Funktionen  Iberhaupt  ausgeschlossen  wöre.  Doch  kann
zin  Souverän  nicht  für  verpflichtet  erachtet  werden,  jede  beliebige  Person  zu  emofangen.
  Jenc  berrits  ausgewührte  Zweckbestimmung  der  Pflege  freundschaktlicher
Verkehrsbeziehungen  und  der  gesellschaftlichen  Repräfentation  bringt  es  mit  sich,  daß
wenigstens  solche  Personen  zurückgewiesen  werden  dürfen,  die  ungeeignet  erscheinen,
als  Bertreter  einer  fremden  Macht  in  näherer  persönl  icher  Beziehung  zu  dem  empfangenden
  Sonverän  zu  stehen.  Von  jeher  war  man  der  Ansicht,  daß  aus  diemm
Grunde  die  eigenen  Unterthanen  in  der  Eigenschaft  eines  Vertreters  fremder  Mächte
nicht  empfangen  zu  werden  brauchen.  Aus  mehr  staatsrechtlichen  Gründen  dürsen
auch  solche  Gesandte  abgewiesen  werden,  welche,  wie  zuweilen  die  Nuntien  der  Päpfte.
bezluchten  ließen,  daß  ihrr  weitausgedehnten  Vollmachten  zu  Konflikten  mit  der