Full text : Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Stettin. 1917. (107)

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160)  Bekanntmachung.

Gemäß  der  Verordnung  vom  18.  Juli  1898
zur  Ausführung  des  Gesetzes  über  die  Natural—
leistungen  für  die  bewaffnete  Macht  im  Frieden  in
der  Fassung  des  Gesetzes  vom  24.  Mai  1898  —
zu  §  9  —  werden  hiermit  die  für  die  Vergütung
verabreichter  Fourage  maßgebenden  Durchschnitte  der
höchsten  Tagespreise  für  Heu  und  Stroh  mit  einem
Aufschlag  von  fünf  vom  Hundert  für  den  Monat
März  1917  zur  öffentlichen  Kenntnis  gebracht.

 

 

 

 

Der  Preis  beträgt  für

Name  50  kgr

S  des

8  t  Heu  Stroh
2  Hauptmarktortes  altes  neues

S  .4  .6  4  5

f

1Stettm........  7  25——  „  5  15
21  Demmin  ..  .  .  ..  447  —  —  2  52
31  Pasewalk  ..  .  .  ..  460  ——  2.  63

 

 

 

*)  Nur  in  den  Monaten  Juni,  Juli  und  August.
Stettin,  den  11.  April  1917.
Der  Regierungs-Präsident.
Im  Auftrage:
Kluckhuhn.

161)  Ausführung  von  Vorarbeiten.
Gemäß  §  5  des  Gesetzes  über  die  Enteignung
-  Grundeigentum  vom  11.  Juni  1874  (G.-S.
S.  221)  wird  hierdurch  angeordnet,  daß  jeder  Besitzer
  auf  seinem  Grund  und  Boden  Handlungen
geschehen  zu  lassen  hat,  die  zur  Vorbereitung  der
Aufstellung  von  Schranken  an  dem  Überwege  in
Kl.  47.078  der  Nebenbahnstrecke  Gollnow—Kolberg
und  der  Verlegung  des  Seitenweges  daselbst  erforderlich
  sind.  Zum  Betreten  von  Gebäuden  und
eingefriedigten  Hof=  oder  Gartenräumen  bedarf  der
Unternehmer,  insoweit  dazu  der  Grundbesitzer  seine
Einwilligung  nicht  ausdrücklich  erteilt,  in  jedem
einzelnen  Falle  einer  besonderen  Erlaubnis  der  Ortspolizeibehörde.
  Eine  Zerstörung  von  Baulichkeiten
seder  Art,  sowie  ein  Fällen  von  Bäumen  ist  nur
mit  besonderer  Gestattung  des  Bezirksausschusses
zulässig.
Es  kommen  in  Betracht:
die  Grundstücke  Naugard  Band  1  Blatt  Nr.  33
(Eigentümer:  Ackerbürger  Karl  Schultz),
Band  15  Blatt  Nr.  746  (Ackerbürger  August
Staatz)  und  Band  15  Blatt  Nr.  747  und

748  (Elisabet  Berg,  verehelichte  Salomon).

Stettin,  den  4.  April  1917.
Der  Bezirksausschuß.

162)  Polizeiverordnung
zum  Schutze  des  Telegrapheniluhhabels
durch  die  Crampe.
Auf  Grund  der  2  39  und  348  des  euziischen
Wassergesetzes  vom  7.  April  1913  (G.  S.  S.  53)

 

 

in  Verbindung  mit  den  88  137  und  139  des  Gesetzes
  über  die  allgemeine  Landesverwaltung  vom
30.  Juli  1883  (G.  S.  S.  195)  wird  unter  Zustimmung
  des  Bezirksausschusses  verordnet:

8  1.“

Innerhalb  einer  Entfernung  von  50  m  oberhalb
  und  unterhalb  des  durch  die  Crampe  an  deren
Ausmündung  in  das  Papenwasser  gelegten  Telegraphen-Flußkabels,
  dessen  Lage  in  §  2  näher  angegeben
  ist,  darf  nicht  Anker  geworfen  werden.

§  2.

Das  Kabel  liegt  auf  der  Sohle  der  Crampe
in  nordsüdlicher  Richtung  zwischen  Crampe  und
Forkadenberg  und  wird  an  den  Landungsstellen
durch  je  eine  Tafel  mit  der  Aufschrift

Telegraph
Nicht  ankern!

 

 

bezeichnet.
83.

Zuwiderhandlungen  gegen  diese  Polizei-Verordnung
  werden  mit  Geldstrafe  bis  zu  sechzig
Mark,  im  Unvermögensfalle  mit  verhältnismäßiger
  Haft  bestraft.

84.

Diese  Polizeiverordnung  tritt  am  Tage  nach
ihrer  Veröffentlichung  im  Regierungs-Amtsblatt
in  Kraft.

Stettin,  den  22.  März  1917.

Der  Negierungspraident.
von  Schmeling.

anderer  Behörden.

Greifenberger  Kleinbahnen.

Die  Bekanntmachung  vom  31.  Juli  1916,
Amtsblatt  der  Königlichen  Regierung  zu  Stettin
Stück  32  wird  dahin  erläutert,  daß  sich  die  für
Wagenladungsgüter  eingeführte  Erhöhung  von
0,02  (7  für  100  kg  auch  auf  die  Güter  der  beson-3:



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deren  Ausnahmetarife  und  damit  auch  auf  die  Verfrachtung
  von  Rohkalk  (Kalksteine)  bei  gleichzeitiger
Verfrachtung  von  mindestens  10  Kleinbahnwagen

von  Zarnglaff  nach  Stepenitz  erstreckt.
Stettin,  den  1.  April  1917.

Kleinbahnabteilung
des  Provinzialverbandes  von  Pommern.
164)  Bekanntmachung.

Auf  Grund  des  §2  Ziffer  4  der  Landgemeinde-Ordnung
  vom  3.  Juli  1891  sind  die  von  der  Kal.
Preußischen  Staatsbanverwaltung  an  das  Königliche
  Kronfideikommiß  durch  Tauschvertrag  abgetretenen
  Grundstücke,  nämlich