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160) Bekanntmachung.
Gemäß der Verordnung vom 18. Juli 1898
zur Ausführung des Gesetzes über die Natural—
leistungen für die bewaffnete Macht im Frieden in
der Fassung des Gesetzes vom 24. Mai 1898 —
zu § 9 — werden hiermit die für die Vergütung
verabreichter Fourage maßgebenden Durchschnitte der
höchsten Tagespreise für Heu und Stroh mit einem
Aufschlag von fünf vom Hundert für den Monat
März 1917 zur öffentlichen Kenntnis gebracht.
Der Preis beträgt für
Name 50 kgr
S des
8 t Heu Stroh
2 Hauptmarktortes altes neues
S .4 .6 4 5
f
1Stettm........ 7 25—— „ 5 15
21 Demmin .. . . .. 447 — — 2 52
31 Pasewalk .. . . .. 460 —— 2. 63
*) Nur in den Monaten Juni, Juli und August.
Stettin, den 11. April 1917.
Der Regierungs-Präsident.
Im Auftrage:
Kluckhuhn.
161) Ausführung von Vorarbeiten.
Gemäß § 5 des Gesetzes über die Enteignung
- Grundeigentum vom 11. Juni 1874 (G.-S.
S. 221) wird hierdurch angeordnet, daß jeder Besitzer
auf seinem Grund und Boden Handlungen
geschehen zu lassen hat, die zur Vorbereitung der
Aufstellung von Schranken an dem Überwege in
Kl. 47.078 der Nebenbahnstrecke Gollnow—Kolberg
und der Verlegung des Seitenweges daselbst erforderlich
sind. Zum Betreten von Gebäuden und
eingefriedigten Hof= oder Gartenräumen bedarf der
Unternehmer, insoweit dazu der Grundbesitzer seine
Einwilligung nicht ausdrücklich erteilt, in jedem
einzelnen Falle einer besonderen Erlaubnis der Ortspolizeibehörde.
Eine Zerstörung von Baulichkeiten
seder Art, sowie ein Fällen von Bäumen ist nur
mit besonderer Gestattung des Bezirksausschusses
zulässig.
Es kommen in Betracht:
die Grundstücke Naugard Band 1 Blatt Nr. 33
(Eigentümer: Ackerbürger Karl Schultz),
Band 15 Blatt Nr. 746 (Ackerbürger August
Staatz) und Band 15 Blatt Nr. 747 und
748 (Elisabet Berg, verehelichte Salomon).
Stettin, den 4. April 1917.
Der Bezirksausschuß.
162) Polizeiverordnung
zum Schutze des Telegrapheniluhhabels
durch die Crampe.
Auf Grund der 2 39 und 348 des euziischen
Wassergesetzes vom 7. April 1913 (G. S. S. 53)
in Verbindung mit den 88 137 und 139 des Gesetzes
über die allgemeine Landesverwaltung vom
30. Juli 1883 (G. S. S. 195) wird unter Zustimmung
des Bezirksausschusses verordnet:
8 1.“
Innerhalb einer Entfernung von 50 m oberhalb
und unterhalb des durch die Crampe an deren
Ausmündung in das Papenwasser gelegten Telegraphen-Flußkabels,
dessen Lage in § 2 näher angegeben
ist, darf nicht Anker geworfen werden.
§ 2.
Das Kabel liegt auf der Sohle der Crampe
in nordsüdlicher Richtung zwischen Crampe und
Forkadenberg und wird an den Landungsstellen
durch je eine Tafel mit der Aufschrift
Telegraph
Nicht ankern!
bezeichnet.
83.
Zuwiderhandlungen gegen diese Polizei-Verordnung
werden mit Geldstrafe bis zu sechzig
Mark, im Unvermögensfalle mit verhältnismäßiger
Haft bestraft.
84.
Diese Polizeiverordnung tritt am Tage nach
ihrer Veröffentlichung im Regierungs-Amtsblatt
in Kraft.
Stettin, den 22. März 1917.
Der Negierungspraident.
von Schmeling.
anderer Behörden.
Greifenberger Kleinbahnen.
Die Bekanntmachung vom 31. Juli 1916,
Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Stettin
Stück 32 wird dahin erläutert, daß sich die für
Wagenladungsgüter eingeführte Erhöhung von
0,02 (7 für 100 kg auch auf die Güter der beson-3:
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deren Ausnahmetarife und damit auch auf die Verfrachtung
von Rohkalk (Kalksteine) bei gleichzeitiger
Verfrachtung von mindestens 10 Kleinbahnwagen
von Zarnglaff nach Stepenitz erstreckt.
Stettin, den 1. April 1917.
Kleinbahnabteilung
des Provinzialverbandes von Pommern.
164) Bekanntmachung.
Auf Grund des §2 Ziffer 4 der Landgemeinde-Ordnung
vom 3. Juli 1891 sind die von der Kal.
Preußischen Staatsbanverwaltung an das Königliche
Kronfideikommiß durch Tauschvertrag abgetretenen
Grundstücke, nämlich