Full text : Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Stettin. 1917. (107)

X

a)  die  zum  Gutsbezirk  Nipperwiese  gehörige
Wiesenparzelle  Kartenblatt  2  Nr.  1364/420
usw.  von  0,0274  ha  Größe,

b)  die  zum  Gemeindebezirk  Nipperwiese  gehörigen
  Parzellen  Kartenblatt  4  Nr.  581/295
von  0,0706  ha  Größe,  Kartenblatt  1
Nr.  68/47  von  0,4647  ha  Größe

von  den  obengenannten  Bezirken  abgetrennt  und

mit  dem  Gutsbezirk  Roderbeck  Forst  vereinigt
worden.
Diese  Bezirksveränderungen  sind  mit  dem
1.  April  cr.  in  Kraft  getreten.
Greifenhagen,  den  5.  April  1917.
Der  Kreisausschuß.
Dr.  Koehler.

165)  Behanntmachung.

Bei  der  Dringlichkeit  der  landwirtschaftlichen
Arbeiten  wird  im  Interesse  der  öffentlichen  Sicherheit
  auf  Grund  des  Gesetzes  über  den  Belagerungszustand
  für  den  Regierungsbezirk  Bromberg  und
die  westpreußischen  Kreise  Deutsch  Krone  und
Flatow  folgendes  bestimmt:  -

Die  Landräte  —  Polizeiverwaltungen
kreisfreier  Städte  —  werden  ermächtigt,  an
Sonn=  und  Feiertagen  die  landwirtschaftlichen
  und  zum  Betriebe  des  Gartenbaues
gehörigen  Boden-Bestellungs=  und  Erntearbeiten,
  welche  zur  Gewinnung  von  menschlichen
  oder  tierischen  Nahrungsmitteln  außerhalb
  der  Stunden  des  Hauptgottesdienstes
auf  Ackern,  Grünlandflächen,  in  Gärten  oder
auf  vorübergehend  zum  Anbau  von  Pflanzen
verwendeten  Grundstücken  ausgeführt  werden,
zuzulassen.

Für  die  zur  Provinz  Pommern  gehörigen
Teile  des  Korpsbezirks  ist  die  gleiche  Anordnung
  bereits  durch  die  Polizei-Verordnung
  des  Herrn  Oberpräsidenten  vom
7.  April  1915  getroffen,  welche  erneut  in  Erinnerung
  gebracht  wird.  "„

Stettin,  den  29.  März  1917.

Der  stellvertretende  Kommandierende  General
des  II.  Armeekorps.

Frhr.  v.  Vietinghoff,
General  der  Kavallerie  à  la  suite  des

Kürassier-Regiments  Königin.

Abt.  2.  Nr.  22767.

 

 

166)  Bekanntmachung.
Auf  Grund  der  §§  4  und  9  des  Gesetzes  über
den  Belagerungszustand  vom  4.  Juni  1851  bestimme
  ich  im  Interesse  der  öffentlichen  Sicherheit:

 

Auch  an  Sonn=  und  Feiertagen  sind
Eisenbahnwagen  auf  Verlangen  der  Eisenbahnverwaltung
  zu  beladen  und  zu  entladen.

Die  Inhaber  kaufmännischer  Firmen
haben  Sorge  zu  tragen,  daß  Benachrichtigungen
  über  Entladen  der  Wagen  an
Sonn=  und  Feiertagen  zu  ihrer  Kenntnis
kommen.

Zuwiderhandlungen  werden  nach  §  9b  des
Gesetzes  über  den  Belagerungszustand  bestraft.

Stettin,  den  7.  April  1917.

Der  stellvertretende  Kommandierende  General
des  II.  Armeekorps.
Frhr.  v.  Vietinghoff,

General  der  Kavallerie  à  la  suite  des

Kürassier-Regiments  Königin.
Abt.  2.  Nr.  25298.

Personalnachrichten.

Vom  Provinzialausschuß  sind  für  die  Zeit  vom
1.  April  1917  bis  Ende  März  1923  zu  Mitgliedern
bzw.  stellvertretenden  Mitgliedern  des  Bezirksausschusses
  wiedergewählt  worden:
a)  zu  Mitgliedern:
1.  der  Rittergutsbesitzer  von  Bonin  auf
Schönwerder  A,  Kreis  Ponritz,

2.  der  Generallandschaftssyndikus  Justizrat
von  Köller  auf  Carow,  Kreis  Regenwalde,
  und  in  Stettin;

b)  zu  stellvertretenden  Mitgliedern:

1.  der  Stadtrat  Dr.  Rabbow  in  Stettin,

2.  der  Erblandmarschall  von  Heyden-Linden
  auf  Tützpatz,  Kreis  Demmin.

Der  Oberlandmesser  Neuenhofen  in  Stettin

ist  zum  Königlichen  Vermessungsinspektor  ernannt
und  zum  1.  April  1917  an  die  Königliche  Generalkommission
  zu  Düsseldorf  versetzt  worden.

Personalveränderungen
im  Bezirk  des  Königlichen  Oberlandesgerichts  in  Stettin.

Mit  Pensioninden  Ruhestand
versetzt:

der  Gerichtssekretär  Bandlow  in  Stettin,  der

Gerichtsvollzieher  Dethloff  in  ückermünde,
  der  Rechnungsrevisor  Arndt  in
Stargard  i.  Pom.  -

Personalveränderungen
im  Bezirke  der  Königlich  Preußischen  Oberzolldirektion
für  die  Provinz  Pommern.

Gestorben:
der  Zollaufseher  Hoch  in  Stettin  am  34.  März  1917.

 

 

Die  Einrückungsgebühren  betragen  für  die  zweigespaltene  Zeile  oder  deren  Raum  25  Pfennig.  —  Belegblätter  und  einzelne
Stücke  kosten  10  Pfennig  für  jeden  angefangenen  Bogen,  mindestens  aber  20  Pfennig  für  jedes  Stück  des  Amtsblattes.
Schriftleitung:  Amtsblattstelle  der  Königlichen  Regierung.  Druck  von  F.  Hessenland,  G.  m.  b.  H.  in  Stettin.

Hierbei  der  „Offentliche  Anzeiger“  und  „Sonderbeilage  zum  Öffentlichen  Anzeiger  des  Regierungs-Amtsblatts“,