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a) die zum Gutsbezirk Nipperwiese gehörige
Wiesenparzelle Kartenblatt 2 Nr. 1364/420
usw. von 0,0274 ha Größe,
b) die zum Gemeindebezirk Nipperwiese gehörigen
Parzellen Kartenblatt 4 Nr. 581/295
von 0,0706 ha Größe, Kartenblatt 1
Nr. 68/47 von 0,4647 ha Größe
von den obengenannten Bezirken abgetrennt und
mit dem Gutsbezirk Roderbeck Forst vereinigt
worden.
Diese Bezirksveränderungen sind mit dem
1. April cr. in Kraft getreten.
Greifenhagen, den 5. April 1917.
Der Kreisausschuß.
Dr. Koehler.
165) Behanntmachung.
Bei der Dringlichkeit der landwirtschaftlichen
Arbeiten wird im Interesse der öffentlichen Sicherheit
auf Grund des Gesetzes über den Belagerungszustand
für den Regierungsbezirk Bromberg und
die westpreußischen Kreise Deutsch Krone und
Flatow folgendes bestimmt: -
Die Landräte — Polizeiverwaltungen
kreisfreier Städte — werden ermächtigt, an
Sonn= und Feiertagen die landwirtschaftlichen
und zum Betriebe des Gartenbaues
gehörigen Boden-Bestellungs= und Erntearbeiten,
welche zur Gewinnung von menschlichen
oder tierischen Nahrungsmitteln außerhalb
der Stunden des Hauptgottesdienstes
auf Ackern, Grünlandflächen, in Gärten oder
auf vorübergehend zum Anbau von Pflanzen
verwendeten Grundstücken ausgeführt werden,
zuzulassen.
Für die zur Provinz Pommern gehörigen
Teile des Korpsbezirks ist die gleiche Anordnung
bereits durch die Polizei-Verordnung
des Herrn Oberpräsidenten vom
7. April 1915 getroffen, welche erneut in Erinnerung
gebracht wird. "„
Stettin, den 29. März 1917.
Der stellvertretende Kommandierende General
des II. Armeekorps.
Frhr. v. Vietinghoff,
General der Kavallerie à la suite des
Kürassier-Regiments Königin.
Abt. 2. Nr. 22767.
166) Bekanntmachung.
Auf Grund der §§ 4 und 9 des Gesetzes über
den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 bestimme
ich im Interesse der öffentlichen Sicherheit:
Auch an Sonn= und Feiertagen sind
Eisenbahnwagen auf Verlangen der Eisenbahnverwaltung
zu beladen und zu entladen.
Die Inhaber kaufmännischer Firmen
haben Sorge zu tragen, daß Benachrichtigungen
über Entladen der Wagen an
Sonn= und Feiertagen zu ihrer Kenntnis
kommen.
Zuwiderhandlungen werden nach § 9b des
Gesetzes über den Belagerungszustand bestraft.
Stettin, den 7. April 1917.
Der stellvertretende Kommandierende General
des II. Armeekorps.
Frhr. v. Vietinghoff,
General der Kavallerie à la suite des
Kürassier-Regiments Königin.
Abt. 2. Nr. 25298.
Personalnachrichten.
Vom Provinzialausschuß sind für die Zeit vom
1. April 1917 bis Ende März 1923 zu Mitgliedern
bzw. stellvertretenden Mitgliedern des Bezirksausschusses
wiedergewählt worden:
a) zu Mitgliedern:
1. der Rittergutsbesitzer von Bonin auf
Schönwerder A, Kreis Ponritz,
2. der Generallandschaftssyndikus Justizrat
von Köller auf Carow, Kreis Regenwalde,
und in Stettin;
b) zu stellvertretenden Mitgliedern:
1. der Stadtrat Dr. Rabbow in Stettin,
2. der Erblandmarschall von Heyden-Linden
auf Tützpatz, Kreis Demmin.
Der Oberlandmesser Neuenhofen in Stettin
ist zum Königlichen Vermessungsinspektor ernannt
und zum 1. April 1917 an die Königliche Generalkommission
zu Düsseldorf versetzt worden.
Personalveränderungen
im Bezirk des Königlichen Oberlandesgerichts in Stettin.
Mit Pensioninden Ruhestand
versetzt:
der Gerichtssekretär Bandlow in Stettin, der
Gerichtsvollzieher Dethloff in ückermünde,
der Rechnungsrevisor Arndt in
Stargard i. Pom. -
Personalveränderungen
im Bezirke der Königlich Preußischen Oberzolldirektion
für die Provinz Pommern.
Gestorben:
der Zollaufseher Hoch in Stettin am 34. März 1917.
Die Einrückungsgebühren betragen für die zweigespaltene Zeile oder deren Raum 25 Pfennig. — Belegblätter und einzelne
Stücke kosten 10 Pfennig für jeden angefangenen Bogen, mindestens aber 20 Pfennig für jedes Stück des Amtsblattes.
Schriftleitung: Amtsblattstelle der Königlichen Regierung. Druck von F. Hessenland, G. m. b. H. in Stettin.
Hierbei der „Offentliche Anzeiger“ und „Sonderbeilage zum Öffentlichen Anzeiger des Regierungs-Amtsblatts“,