Full text: Handbuch für Landgemeinde-Verwaltungen.

36 1X. 8.7. Gemeindebedürfnife und deren Berkung. 
  
a angen des Malzaufichlaggejebes *) zu bemefjen. (G.-O. 
rt. 41. 
Die Höhe des NRüdvergütungsfages ift nah VD. vom 
14. Oftober 1868 (NReggsbl. ©. 2185) big auf Weiteres in 
nacdjitehender Weife feftgeiegt: 
a) wenn der Lofalmalzaufichlag 1 fl. 15 fr. per Schäffel 
Malz beträgt 
auf 9 fr. per Eimer beim braunen Bier, 
auf 5 fr. per Eimer beim weißen Bier; 
b) beträgt der Yofalmalzauffchlag mehr als 15 fr. per Schäffel, 
jo hat fi die Nüdvergütung nach Berhältniß Diejes 
Mehrbetrags gleichfall3 zu erhöhen. 
d) Gemeindeumlagen. 
Gemeindeumlagen fünnen zur Beitreitung von Ausgaben 
erhoben werden, welche den Gemeinden nach Gefet, befonderen 
a oder gejegmäßigen Beichlüfien obliegen. (G.-D. 
rt. 42, 
Umlagenpflichtig find im gemeinen alle Diejenigen, welche 
in der Gemeinde mit einer direften Steuer angelegt find, auch 
wenn fie nicht im Gemeindebezirt wohnen. 
Bei in der Gemeinde wohnenden Staat3angehörigen find 
auch die Kapitalrenten mit in Berechnung zu ziehen, welche 
diefelben aus dem Auslande beziehen, und ift ihre Umlagen-- 
pflicht nah Maßgabe der fich mit Einrechnung diejer Renten 
entziffernden Kapttalrentenjteuer zu bemefien, auch wenn diejer 
Betrag für die Staatsfaffe nicht erhoben wird. 
Dasselbe gilt von juriftischen gerionen und privatrecht- 
lichen Vereinigungen, welche in der Gemeinde ihren gefeglichen 
Wohnfig haben. (G.-D. Art. 43.) 
Da3 Staantzärar ift bezüglich feiner im &emeindebezirk 
gelegenen Befigungen und dafelbjt betriebenen Gewerbe, vor= 
ehaltlich der Beitimmungen de3 Art. 44 der Gemeinde - Ord- 
nung umlagenpflichtig, wenn auch die ermittelte Steuer für 
die Staatzkaffe nicht zur Erhebung fommt.**) 
*) Dergl, Art. 82 ff., des Gef. über den Malzaufihlag vom 16. Mat 
1868, ®efbl. S. 461, Bayerns Gef. u. Gefb. IH. Ergbd,. ©. 311, 
Stadelmann’8 Gemeindeverfafig. S. 254 ff. 
**) Weber die Form der Liquidationen wegen der vom Xerar zu zahlen- 
den Umlage und deren Abguitirung f. die M.-E. vom 4. Oftob. 1864, 
abgebr, ti. d. Kreisamtsbl. dann in Stadelmanns Gemeindeverf. ©.293.
	        
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